Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.1998

OVG NRW (verteilung, grundstück, kläger, abnahme des werks, ablauf der frist, 1995, einleitung von stoffen, beitragspflicht, satzung, verhältnis zu)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 7653/95
Datum:
02.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 7653/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 4582/92
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.215,23 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D. straße
36 (Gemarkung O. , Flur 11, Flurstück 823). Die D. straße verläuft von Nordosten nach
Südwesten abfallend und wird im Südwesten von der im Einschnitt verlaufenden
Siebengebirgsbahn gequert, die die D. straße in zwei als Sackgassen endende Teile
trennt. Das klägerische Grundstück liegt am etwa 115 m langen nordöstlichen Teilstück
auf der südöstlichen Seite. Auf dieser Seite der Straße befinden sich neben dem mit
einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Kläger lediglich zwei im rückwärtigen
Bereich bebaute Grundstücke mit einer Zufahrt zur D. straße, nämlich das aufgrund
einer Baugenehmigung vom 7. Februar 1990 bebaute Grundstück D. straße 32 und das
aufgrund einer Baugenehmigung vom 22. Februar 1965 bebaute Grundstück D. straße
26, dessen Zufahrt zur D. straße durch Baulasten und Wegerechte auf den
Vorderliegergrundstücken gesichert ist. Der gesamte Bereich ist nicht überplant. Wegen
der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf Blatt 16 der Beiakte 3 Bezug genommen.
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Seit 1953 wurde die Oberfläche der D. straße im hier betroffenen Bereich durch sechs
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Sinkkästen mit Versickerschächten entwässert. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die
Versickerung bestand nicht, alte Rechte wurden nicht angemeldet. 1986/87 wurde ein
Mischwasserkanal in der Straße verlegt, an den die vorhandenen Sinkkästen
angeschlossen wurden und der auch der Schmutz- und Niederschlagsentwässerung
der anliegenden Grundstücke dient. Die Baumaßnahme wurde am 3. Juni 1987
abgenommen.
Mit zwei Bescheiden vom 27. Dezember 1991 zog die Beklagte die Kläger zu einem
Straßenbaubeitrag über 2.215,23 DM für den Ausbau der
Oberflächenentwässerungseinrichtung heran. Die dagegen erhobenen Widersprüche
wies sie durch Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 1992 zurück.
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Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Es habe schon
vorher ein funktionierendes Entwässerungssystem bestanden. Eine Verbesserung der
Entwässerung der Straße sei nicht eingetreten. Die Kanalverlegung sei auch nur
deshalb vorgenommen worden, weil weitere Baugebiete erschlossen worden seien und
um Probleme der Entwässerung der Siebengebirgsbahn zu beseitigen. Die D. straße
fange im übrigen auch Oberflächenentwässerung der sie oberhalb querenden I. bach
Straße auf, deren Anlieger nicht zu Beiträgen herangezogen würden. Die Bildung
unterschiedlicher Straßenabschnitte der D. straße belaste sie, die Kläger,
überproportional. Schließlich bestehe auch ein erhöhtes Interesse der Stadt an dem
Mischwasserkanal in der D. straße, weil sie seit 1995 Wasser aus einer unterirdischen
Ader in diesen Kanal einleite.
6
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
7
die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 27. Dezember 1991 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 6. Juli 1992 aufzuheben.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Sie sei zur Beitragserhebung auch dann verpflichtet, wenn eine
wasserrechtliche Pflicht zum Kanalbau bestanden habe. Die Anlage sei
ordnungsgemäß abgerechnet worden. Fremdes Oberflächenwasser fließe nicht in die
D. straße, allenfalls könne ein Zufluß aus dem Kreuzungsbereich im Nordosten bei
Starkregen durch das Gefälle erfolgen. Dies werde jedoch durch den Gemeindeanteil
von 50 % abgedeckt. Die an anderer Stelle erfolgte Bebauung durch größere Bauten
habe keine Bedeutung für den Kanal, da diese anderweitig angeschlossen seien.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
12
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie
vorträgt: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine atypische Erschließungsfunktion
der D. straße angenommen. Alle unmittelbar erschlossenen Grundstücke seien nämlich
Innenbereichsgrundstücke. Die Außenbereichsgrundstücke lägen nicht direkt an der
Straße und seien damit nicht erschlossen. Solche Außenbereichsgrundstücke
brauchten nicht in die Verteilung einbezogen werden.
13
Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
15
Die Kläger haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, treten jedoch dem
Berufungsvorbringen entgegen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
17
II.
18
Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die
angegriffenen Heranziehungsbescheide rechtmäßig sind. Daher ist die Klage
abzuweisen.
19
Die angegriffenen Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 KAG NW in Verbindung mit der
Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für
straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der Fassung der zweiten
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. Juni 1986 (SBS). Nach § 1
SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und
Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen)
und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der
erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.
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1. Der Ausbau der D. straße in den Jahren 1986/87 ist eine beitragsfähige Maßnahme
der nachmaligen Herstellung der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung. Daß
eine beitragsfähige Maßnahme in Form einer Verbesserung der Einrichtung
stattgefunden hätte, kann nicht festgestellt werden. Zwar kann durch die erstmalige
Anlegung einer unterirdischen Kanalisation eine Verbesserung der
Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung eintreten.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -, S. 9 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 30. August 1990 - 2 A 5/89 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Urteil
vom 7. September 1977 - II A 392/75 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
22
Jedoch ist dies nur dann der Fall, wenn durch die Kanalisierung oder durch weitere
Maßnahmen in Verbindung damit ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des
Wassers bewirkt wird. Das ist hier zwar denkbar, kann aber mangels genauer Kenntnis
der inzwischen beseitigten Versickerschächte an den Sinkkästen nicht festgestellt
werden.
23
Jedoch ist das Beitragsmerkmal der Herstellung der
Oberflächenentwässerungseinrichtung erfüllt. Die seit 1953 bestehende
Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung war 1986 nämlich erneuerungsbedürftig.
Die Erneuerungsbedürftigkeit der Entwässerungseinrichtung kann allerdings nicht
deshalb bejaht werden, weil sie durch die jahrzehntelange Nutzung technisch
verschlissen wäre. Dies kann ebenfalls mangels Kenntnis des Zustandes der
Versickerschächte und angesichts des Umstandes, daß es einen Erfahrungswert über
die übliche Nutzungszeit von Versickerschächten bis zu ihrem Verschleiß nicht gibt,
24
nicht festgestellt werden.
Jedoch ist eine Entwässerungseinrichtung nicht nur dann erneuerungsbedürftig, wenn
sie technisch verschlissen, sondern auch, wenn sie rechtlich nicht mehr zulässig ist,
wenn sie also gleichsam "rechtlich verschlissen" ist. Das war hier 1986 der Fall.
25
Es kann dahinstehen, ob die Einleitung ursprünglich rechtmäßig war. Jedenfalls ist eine
etwaige Rechtmäßigkeit mit Ablauf der Frist für das Erlöschen nicht angemeldeter alter
Rechte und alter Befugnisse im Jahre 1973 entfallen.
26
Vgl. die öffentliche Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
30. Juli 1963 zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse, GV NW S. 265.
27
Das Versickern von Straßenoberflächenwasser war erlaubnispflichtige
Gewässerbenutzung (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I 1529, - WHG -) in
Form der Einleitung von Stoffen, nämlich Abwasser, in das Grundwasser. Abwasser war
nämlich auch das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter
Flächen abfließende Wasser (§ 51 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. Juli 1979, GV NW S. 488, in der Fassung des Gesetzes vom 6.
November 1984, GV NW S. 663, - LWG -).
28
Vgl. dazu, daß Abwasser auch Stoff im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG ist, Sieder/Zeitler,
WHG, Loseblattsammlung (Stand: 1. August 1997), § 34 Rdnr. 7 b.
29
Eine so für die hier in Rede stehende, bis 1986 betriebene Versickerung erforderliche
Erlaubnis war nur möglich, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen war (§
34 Abs. 1 WHG) und wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten
wurde, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich war (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG).
30
Spätestens 1986 war die bisherige Versickerung über Versickerschächte nicht mehr
erlaubnisfähig und damit ihre Beibehaltung nicht mehr zulässig. Nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik sollten nämlich Versickerschächte wegen geringerer
Reinigungsleistung nur in Ausnahmefällen angelegt werden.
31
Vgl. Punkt 7.0. der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, Ausgabe
1987 (RAS- Ew).
32
Daher war die Beibehaltung punktförmiger Versickerung mittels Versickerschächten
nicht mehr zulässig, als die Möglichkeit der Einleitung in den Mischwasserkanal
bestand.
33
Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 5789/94 -, S. 10 f. des amtlichen
Umdrucks; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 9.
34
War somit die Veränderung der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung mit der
Existenz des Mischwasserkanals geboten, so war die Teileinrichtung auch
erneuerungsbedürftig in dem Sinne, daß deren erneute Herstellung beitragsfähig war.
Denn die regelmäßige Nutzungszeit einer Einrichtung hängt nicht nur von der Dauer
35
ihrer technischen Benutzbarkeit, sondern auch von der Dauer ihrer rechtlichen
Benutzbarkeit ab. Daraus ergibt sich weiter, daß es unerheblich ist, ob es - wie die
Kläger ausführen - vorher ein funktionierendes Entwässerungssystem gegeben habe.
Unerheblich ist, warum sich die Beklagte zur Neuherstellung der
Entwässerungseinrichtung entschlossen hat, insbesondere ob dies - wie die Kläger
behaupten - geschehen sei, weil sonst die Entwässerung des Schachts der S. nicht
gewährleistet werden könne. Es kommt allein darauf an, ob objektiv eine beitragsfähige
Ausbaumaßnahme vorliegt.
36
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. November 1997 - 15 A 4857/97 -, S. 3 f. des amtlichen
Umdrucks; Beschluß vom 27. Juni 1997 - 15 A 1778/94 -, S. 9 f. des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
37
2. Aufgrund des somit beitragsfähigen Ausbaus ist der Beitrag mit der Abnahme des
Werks am 3. Juni 1987 entstanden.
38
Vgl. zur Abnahme als für das Entstehen der Beitragspflicht grundsätzlich maßgebendem
Umstand OVG NW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62.
39
Die Straßenbaubeitragssatzung stellt für den hier in Rede stehenden Abrechnungsfall
eine wirksame Verteilungsregelung dar.
40
a) Eine Sondersatzung wegen einer atypischen Erschließungssituation ist nicht
erforderlich.
41
Allerdings handelt es sich hier auf den ersten Blick um eine atypische
Erschließungssituation, weil die D. straße im hier richtig von der Beklagten
abgegrenzten Bereich zwischen der Einmündung der I. bach Straße und der S. bis auf
das klägerische Grundstück eine nur einseitig, nämlich an der nordwestlichen Seite
anbaubare Straße ist, da - was später unter 4. noch ausgeführt wird - die im Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragspflicht unbebauten Grundstücke auf der
gegenüberliegenden Seite im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen und damit
grundsätzlich nicht bebaubar sind. In solchen Fällen kommt die vorteilhafte
Erschließungswirkung, die für die Verteilung des Aufwands maßgeblich ist, gemessen
an einer gewöhnlichen, beidseitig anbaubaren Erschließungsanlage, in deutlich
geringerem Maße den Anliegergrundstücken zu, so daß eine andere Verteilung des
Aufwands zwischen Gemeinde und Anliegern als bei beidseitig anbaubaren Straßen
erfolgen muß.
42
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 12 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 (62); Urteil vom
18. Oktober 1989 - 2 A 303/87 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. Juni
1982 - 2 A 732/80 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.
43
Hier ist jedoch die allgemeine Verteilungsregelung trotz der genannten atypischen
Erschließungssituation deshalb wirksam, weil ein weiteres, nicht unmittelbar an der D.
straße gelegenes, gleichwohl von dort aus erschlossenes Grundstück in die Verteilung
einzubeziehen ist, so daß die durch die nur einseitige Anbaubarkeit bewirkte atypische
Erschließungssituation durch die - ebenfalls atypische - Einbeziehung eines großen
Hinterliegergrundstücks im Ergebnis wieder auf eine der gewöhnlichen
44
Erschließungssituation beidseitig anbaubarer Straßen vergleichbare Situation
zurückgeführt wird, die eine Sondersatzung nicht erfordert.
Bei dem einzubeziehenden Grundstück handelt es sich um das Flurstück Gemarkung O.
, Flur 11, Flurstück 800 (D. straße 26). Es wird von der Verteilungsregelung erfaßt, da es
infolge der gesicherten Zufahrt zur D. straße über eine vorteilsrelevante Möglichkeit der
Inanspruchnahme der ausgebauten Straße verfügt und somit erschlossen im Sinne des
§ 1 SBS ist. Der Umstand, daß dieses Grundstück im Außenbereich liegt, ist
unerheblich: Zwar ist der Satzung zu entnehmen, das Außenbereichsgrundstücke ohne
bauliche oder gewerbliche Nutzung, also insbesondere nur landwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Grundstücke, nicht in die Verteilung einbezogen werden sollen.
Das ergibt sich daraus, daß die Verteilungsregelung des § 5 SBS für unbebaute
Grundstücke maßgeblich auf die Bebaubarkeit, nämlich auf die planungsrechtlich
zulässige Geschoßfläche abstellt (§ 5 Abs. 2, Abs. 4 Unterabsatz 3 SBS) und für
Grundstücke ohne bauliche Nutzung, die aber dennoch durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erfahren (Friedhöfe,
Dauerkleingärten, Sport- und Grünanlagen), eine fiktive Geschoßflächenzahl vorgibt (§
5 Abs. 4 Unterabsatz 5 SBS). Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, daß die
Satzung bebaute Außenbereichsgrundstücke von der Verteilung ausschließen will. Bei
bebauten und nicht überplanten Grundstücken stellt die Satzung nämlich auf die
tatsächliche Geschoßfläche ab (§ 5 Abs. 4 SBS), wie sie es auch für tatsächliche
Geschoßflächen tut, die über dem planungsrechtlich zulässigen Maß liegen (§ 5 Abs. 3
Buchst. f SBS). Dies zeigt, daß es der Satzung im Konflikt zwischen rechtlicher
Bebaubarbeit und tatsächlicher Bebauung auf letzteres ankommt, so daß die rechtliche
Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter Außenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in
die Verteilung nicht hindert. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die
Satzung die Anlage, an der der beitragsfähige Ausbau vorgenommen wird, als
Erschließungsanlage definiert (§ 1 SBS), so daß nicht zum Anbau bestimmte Straßen (§
127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), also insbesondere öffentliche Straßen, die über längere
Strecken durch den Außenbereich führen,
45
vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349 (350);
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in B. nicht Gegenstand eines beitragsfähigen Ausbaus sind. Dieser Anlagenbegriff
bestätigt nämlich lediglich, daß nicht baulich oder sonst beitragsrechtlich relevant
genutzte Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung einbezogen werden sollen.
47
Das so in die Verteilung einzubeziehende Flurstück 800 ist trotz seiner beträchtlichen
Größe von 2.486 qm vollständig in die Verteilung einzubeziehen, weil die Bildung
mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nicht geboten ist. Zwar ist Grundstück im Sinne des
Ausbaubeitragsrechts des KAG NW unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung
ausdrücklich geregelt ist, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche,
der selbständig genutzt werden kann, und zwar regelmäßig baulich oder gewerblich.
48
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, S. 6 des amtlichen
Umdrucks (für das Anschlußbeitragsrecht) ; Beschluß vom 28. April 1997 - 15 A 211/97 -
, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl.
1996, 64 (65) (für das Anschlußbeitragsrecht).
49
Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist aber das Buchgrundstück,
denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts
50
zugleich auch wirtschaftliche Einheiten.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 (215).
51
Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer
wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muß.
52
Eine solche Verkleinerung durch Heraustrennung einer wirtschaftlichen Einheit aus dem
Flurstück 800 bedarf es hier nicht, da es sich nicht um ein übergroßes Grundstück
handelt, bei dem das eigentliche Baugrundstück erkennbar auf eine Teilfläche
beschränkt wäre. Sowohl im zur Baugenehmigung vom 22. Februar 1965 als auch im
zur Baugenehmigung vom 13. Juli 1973, betreffend einen Erweiterungsbau, gehörigen
Lageplan ist als Baugrundstück das ganze Flurstück 800 gekennzeichnet. Darüber
hinaus ist fast der gesamte südwestliche Teil des Flurstücks von dem etwa mittig im
Flurstück gelegenen Gebäude bis zur Flurstücksgrenze vom 1965 genehmigten
Verrieselungsnetz belegt und daher auch der Sache nach von der Baugenehmigung
erfaßt. Der somit allein als allenfalls abtrennbar denkbare nordöstliche Teil des
Flurstücks gehört trotz seiner Größe zum Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, da für
eine Außenbereichsbebauung ein großzügigerer Zuschnitt des Baugrundstücks als bei
einer Straßenrandbebauung in geschlossener Ortslage üblich ist, so daß das im
Baugenehmigungsverfahren zugrundegelegte Baugrundstück auch das tatsächliche
Baugrundstück ist. Die 1995 vorgenommene Teilung des Flurstücks 800 ist hier
unerheblich, weil sie nach dem Entstehen der Beitragspflicht erfolgte.
53
Somit sind bei einer tatsächlichen Geschoßfläche von 212 qm weitere 2.698
Verteileranteile in die Verteilung einzubeziehen.
54
Weitere Grundstücke sind nicht einzubeziehen, insbesondere nicht ganz oder zum Teil
das Flurstück 811. Die dort in den Jahren 1905 und 1907 genehmigte Bebauung
(Gartenhäuschen mit Geräteraum) stellt keine nach der Beitragssatzung zur
Einbeziehung des Außenbereichsgrundstücks führende Bebauung dar. Die mit
Baugenehmigung vom 7. Februar 1990 genehmigte Errichtung eines Einfamilienhauses
ist unbeachtlich, da sie nach dem Entstehen der Beitragspflicht erfolgte.
55
Abzusetzen sind von der von der Beklagten zugrundegelegten Gesamtsumme der
Verteileranteile demgegenüber die im Außenbereich gelegenen, von der
Beitragssatzung nicht erfaßten Grundstücke auf der südöstlichen Seite der D. straße ab
dem klägerischen Grundstück, also eine Gesamtfläche von 3.126 qm mit 4.341
Verteileranteilen.
56
Die sich so darstellende Erschließungssituation wird hinsichtlich der Verteilung durch
die allgemeine Beitragssatzung wirksam geregelt. Einer Sondersatzung bedarf es nicht.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Behandlung des hier in Rede stehenden
Abrechnungsgebiets nach der Verteilungsregelung der allgemeinen Beitragssatzung
nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt wäre, wenn also die
gleichartige Behandlung des hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiets mit einem
der allgemeinen Beitragssatzung als Regelfall zugrundeliegenden "normalen"
Abrechnungsgebiet einer beidseitig anbaubaren Straße deshalb unzulässig wäre, weil
zwischen den beiden Abrechnungsgebieten Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht vorlägen, daß die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre.
57
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 15 A 1778/94 -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232.
58
Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Gemeinden ein weites Ermessen für die
Gestaltung abgabenrechtlicher Vorschriften zusteht, die nur auf die Einhaltung der
Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Insbesondere fordert der
Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende
Normsetzung.
59
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 11 f. des amtlichen
Umdrucks.
60
Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht die allgemeine Verteilungsregelung
hinsichtlich der hier fraglichen Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zwischen
Gemeinde und den Anliegern sowie zwischen den Anliegern untereinander aus: Die
Erschließungssituation zeichnet sich dadurch aus, daß auf der im wesentlichen
vollständig anbaubaren nordwestlichen Seite Grundstücke mit einer Gesamtfläche von
2.616 qm mit 4.971 Verteileranteilen erschlossen werden, während es auf der
gegenüberliegenden Seite das klägerische Grundstück und das Flurstück 800 mit einer
Gesamtfläche von 3.171 qm mit 3.600 Verteileranteilen sind. Damit wird auf der
südöstlichen Seite von der Fläche her sogar noch mehr als auf der gegenüberliegenden
Seite erschlossen. Einer Sondersatzung für den Gemeindeanteil wegen einer
atypischen Erschließungssituation bedarf es daher nicht. Die auf die relativ geringe
Geschoßfläche des Flurstücks 800 zurückzuführende geringere Summe der auf die
südöstliche Seite entfallenden Verteileranteile, die immerhin jedoch noch fast 3/4 der
Summe der Verteileranteile auf der gegenüberliegenden Seite erreicht, ist unschädlich.
Eine unterschiedliche Bebauungsstruktur hinsichtlich der Verhältnisse von
Grundstücksfläche und Geschoßfläche innerhalb desselben Abrechnungsgebiets
zwingt nicht zur Wahl eines unterschiedlichen Verteilungsmaßstabs zwischen den
Anliegern.
61
b) Weitere Bedenken gegen die Gültigkeit der allgemeinen Beitragssatzung für das
vorliegende Abrechnungsgebiet bestehen nicht, insbesondere nicht der vom
Verwaltungsgericht beanstandete Mangel, daß die Satzung zu Unrecht von einer
Einbeziehung unbebauter Außenbereichsgrundstücke in die Verteilung abgesehen
habe. Eine solche Verpflichtung besteht hier nämlich nicht. Richtig ist allerdings, daß im
Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht im Ausbaubeitragsrecht auch unbebaute
Außenbereichsgrundstücke erschlossen werden. Fraglich ist allein, ob der
Satzungsgeber hier befugt war, von einer Einbeziehung solcher Grundstücke in die
Verteilung abzusehen, ob er also trotz der auch für diese Grundstücke gebotenen
Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße diese Grundstücke
bezüglich des Ob der Beitragspflicht unterschiedlich gegenüber den in die Verteilung
einbezogenen Grundstücken behandeln durfte. Das ist hier der Fall.
62
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der u.a. fordert, daß wesentlich Gleiches nicht
willkürlich ungleich behandelt werden darf, führt nicht dazu, daß das oben erwähnte
weite satzungsgeberische Ermessen bei der Gestaltung abgabenrechtlicher
Vorschriften schon dann verletzt ist, wenn nicht die gerechteste oder zweckmäßigste
Regelung getroffen wird, sondern erst dann, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur
der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, 348 f.; OVG
NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232.
64
Dabei liegt der maßgebliche gesetzliche Differenzierungsgrund für das Ob und die
Höhe des Beitrags im Umfang der durch die Ausbaumaßnahme gewährten
wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW).
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Nach diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: Der durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer Straße gebotene wirtschaftliche Vorteil ist für ein baulich oder
gewerblich nutzbares Grundstück um ein Vielfaches höher als für ein unbebautes
Außenbereichsgrundstück. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, daß dem
Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage
Gebrauchsvorteile gewährt werden, die den Gebrauchswert des Grundstücks steigern.
66
Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Juli 1988 - 2 A 400/87 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks;
Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, 277 (278).
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Durch den Ausbau einer Straße wird der Gebrauchswert eines unbebauten
Außenbereichsgrundstücks, der im Verhältnis zum Gebrauchswert eines baulich oder
gewerblich nutzbaren Grundstücks ohnehin schon niedrig ist, wenn überhaupt, so nur
gering erhöht. Die Abhängigkeit des Gebrauchs eines baulich oder gewerblich
genutzten Grundstücks von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausgebauten
Straße ist weitaus höher als bei einem für seinen Gebrauch schon durch einen
unbefestigten Feldweg ausreichend erschlossenen unbebauten
Außenbereichsgrundstück. Daher stellt sich schon die Frage, ob der Satzungsgeber
wegen der qualitativ unterschiedlichen Vorteilssituation zwischen unbebauten
Außenbereichsgrundstücken und baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken
überhaupt von jeglicher Einbeziehung jener Grundstücke in die Verteilung absehen
darf.
68
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -, S. 7 f. des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 962/86 -, NWVBl. 1989, 407 (408); anderer
Ansicht Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 1998), § 8
Rdnr. 405.
69
Dies braucht hier nicht im Hinblick auf alle Teileinrichtungen einer Straße entschieden
zu werden. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden Ausbau in Form einer
nachmaligen Herstellung der Oberflächenentwässerungseinrichtung ist das der Fall,
denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im
Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit
angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, daß die
erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert,
daß ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom
satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.
70
Vgl. zu der parallel gelagerten Frage, ob ein unbebautes Außenbereichsgrundstück
wirtschaftliche Vorteile durch die erstmalige Anlegung eines Radweges erfährt, OVG
NW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, S. 19 des amtlichen Umdrucks.
71
c) Schließlich ist es für die Gültigkeit der Verteilungsregelung unerheblich, ob - wie die
Kläger behaupten - von Straßen außerhalb des Abrechnungsgebiets Wasser auf die D.
72
straße fließt und dort der Entwässerungsanlage zugeführt wird. Denn das so der Anlage
zugeführte Wasser ist Oberflächenwasser der D. straße, unabhängig davon, ob es dort
auch niederschlägt.
Für die Gültigkeit der Verteilungsregelung ist ebenfalls unerheblich, ob - wie die Kläger
weiter behaupten - die Beklagte seit 1995 Wasser aus einer unterirdischen Ader in den
Kanal einleitet. Maßgebend ist nämlich der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht
im Jahre 1987. Im übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die
angebliche Wassereinleitung von solcher Art und solchem Gewicht wäre, daß sie
beitragsrechtlich durch einen veränderten Anliegeranteil oder bei der Verteilung des
Aufwands auf die Straßenentwässerung, wie sie unten erörtert wird, berücksichtigt
werden müßte.
73
3. Der nach der so als wirksam zu beurteilenden Verteilungsregelung zu verteilende
Aufwand bedarf keiner Korrektur.
74
a) Soweit in dem Aufwand Kosten für die Erstellung eines
Bauzustandsbeweissicherungsgutachtens enthalten sind, ist dies nicht zu beanstanden.
Beitragsfähig sind alle tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 3 SBS, die durch die
jeweilige Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des
Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht werden.
75
Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348).
76
Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind insofern in Erfüllung des
Bauprogramms ursächlich durch die Ausbaumaßnahme bedingt, als sie der Abwehr
ungerechtfertigter Schadensersatzansprüche von Anliegern wegen dieses Kanalbaus
dienen.
77
Ebenfalls beitragsfähig ist der für die Untersuchung des hergestellten Kanals mittels
Fernauge am 16. Juni 1987 angefallene Aufwand, der der Feststellung der
Mangelfreiheit des ausgeführten Werks diente. Dabei ist unschädlich, daß die
Untersuchung erst am 16. Juni 1987 und daher nach dem Entstehen der Beitragspflicht
am 3. Juni 1987 erfolgte. Zwar sind Kosten, die nach dem Entstehen der Beitragspflicht
anfallen, nicht mehr beitragsfähig,
78
vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, OVGE 31, 58 (60),
79
jedoch ist der entsprechende Vertrag, der zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (§ 631
Abs. 1 BGB für Werkvertrag, § 611 Abs. 1 BGB für Dienstvertrag), bereits im April und
somit vor Entstehen der Beitragspflicht geschlossen worden. Auf die erst später
eintretende Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB für Werkvertrag, § 614
Satz 1 BGB für Dienstvertrag) kommt es nicht an.
80
Vgl. zur Maßgeblichkeit des Kaufvertragsabschlusses bei Grunderwerbskosten für das
Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 -, KStZ 1978,
110 (111); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 1998),
§ 8 Rdnr. 334.
81
b) Schließlich hat der Beklagte auch den auf die Straßenentwässerung entfallenden
Anteil des Aufwands für die Mischwasserkanalisation richtig berechnet. Die Ermittlung
82
dieses Anteils bemißt sich nach dem sogenannten Drei- Kostenmassen-Prinzip. Es sind
also - erstens - die Kosten zu ermitteln, die allein für die Grundstücksentwässerung
aufgewandt wurden. Diese scheiden vollständig aus dem
straßenbaubeitragsrechtlichen Aufwand aus. Es sind - zweitens - die Kosten zu
ermitteln, die allein für die Straßenentwässerung aufgewandt wurden. Diese sind
vollständig beitragsfähig. Und schließlich sind - drittens - die Kosten zu ermitteln, die
sowohl für die Grundstücksentwässerung als auch für die Straßenentwässerung
aufgewandt wurden (vor allem für die Verlegung des Kanals selbst).
Dient dieser Aufwand sowohl der Niederschlagsentwässerung des Grundstücks als
auch der Straßenentwässerung ist eine hälftige Zuordnung des Aufwands zu den
Straßenausbaukosten gerechtfertigt.
83
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, StuGR 1987, 185 (186).
84
Dient der Aufwand sowohl der Schmutzwasserentwässerung der Grundstücke als auch
der Straßenentwässerung (abgemagertes Mischsystem), so soll nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und
Anschlußbeitragsrecht,
85
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, DVBl. 1985, 1178 (1179 f.),
86
der für das Straßenbaubeitragsrecht zu folgen ist, die Verteilung auf die
straßenbaubeitragsrechtliche Seite einerseits und die anschlußbeitragsrechtliche Seite
andererseits in dem Verhältnis erfolgen, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine
selbständige Schmutzwasserkanalisation und eine selbständige, der
Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation ergibt.
87
Für den hier vorliegenden Fall eines vollständigen Mischsystems, bei dem also der
Mischwasserkanal der Grundstücksentwässerung bezüglich des Niederschlags- wie
auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient, ist die Verteilung in
dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus der Höhe des Aufwandes für eine
selbständige, der Grundstücksentwässerung sowohl bezüglich des Niederschlags- als
auch des Schmutzwassers dienende Kanalisation einerseits und für eine selbständige
der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation andererseits ergibt. Es
sind also die hypothetischen Kosten zweier fiktiver Kanäle ins Verhältnis zu setzen, wie
es die Beklagte getan hat.
88
Im Ergebnis ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 3. September 1987 - 2 S 6/87
-, VBlBW 1988, 305 (307 f.).
89
Allerdings ist diese Auffassung nicht unbestritten. So wird zum Teil, wie auch vom
Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, die These vertreten, die
Vergleichsberechnung müsse den Funktionen des Mischwasserkanals entsprechen, so
daß das Verhältnis von drei Kanälen zueinander (Schmutzwasser/Grundstück,
Niederschlagswasser/Grundstück, Niederschlagswasser/Straße) maßgeblich sei.
90
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Oktober 1987 - 3 A 2151/85 -, S. 10 des amtlichen
Umdrucks (für das Erschließungsbeitragsrecht); neuerdings aber offengelassen im
Beschluß vom 23. Juni 1997 - 3 B 1423/96 -, S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks;
Driehaus/Dietzel/Klausing, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März
91
1998), § 8 Rdnr. 597 a, 1006; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., §
32 Rdnr. 19, § 13 Rdnr. 65 f.
Schließlich wurde auch schon eine Vergleichsberechnung auf der Basis zweier Kanäle
(eines Schmutz- und eines Regenwasserkanals) gebilligt, wobei die Kosten des
Regenwasserkanals nur zur Hälfte der Straßenentwässerung, im übrigen der
Niederschlagsgrundstücksentwässerung zugeordnet wurden.
92
Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -, OVGE 39, 126 (129 f.) für das
Kanalanschlußbeitragsrecht.
93
Der maßgebende Gesichtspunkt für die richtige Vergleichsberechnung im Rahmen der
Ermittlung des Aufwandes für die Straßenentwässerung ist der Zweck der Berechnung
als Hilfsmittel einer sachgerechten Zuordnung von Kosten. Damit scheiden
Gesichtspunkte, die auf die Praktikabilität oder Wahrscheinlichkeit einer mehrfachen
Kanalverlegung, wie sie die Vergleichsberechnung zugrundelegt, abstellen, von
vornherein aus. Die Vergleichsberechnung ist rein hypothetischer Natur und unterstellt
nicht, daß in der von ihr zugrundegelegten Art und Weise vernünftigerweise gebaut
würde. Unrichtig ist es auch, nach objektiven abwassertechnischen Funktionen
(Schmutzwasser, Niederschlagswasser) zu differenzieren, denn der Aufwand soll nicht
auf Funktionen, sondern auf Kostenträger für bestimmte Leistungen verteilt werden.
Jene aber bestehen nur aus zwei Gruppen: Die Gruppe der Kostenträger für die
Grundstücksentwässerung und die Gruppe der Kostenträger für die
Straßenentwässerung. Eine Binnendifferenzierung innerhalb derselben Gruppe nach
technisch trennbaren, aber nicht notwendig getrennten Funktionen, also innerhalb der
Grundstücksentwässerungsseite nach Schmutz- und Niederschlagsentwässerung, ist
nicht angezeigt, da die abzugeltende Leistung für die Grundstücksentwässerungsseite
in der Vergleichsberechnung vollständig von einem hypothetischen Mischwasserkanal
repräsentiert wird.
94
Die vom Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung geht von den richtigen
Verteilungsmaßstäben aus und ist nicht zu beanstanden.
95
4. Hinsichtlich der Verteilung ist zwar die oben genannte Korrektur der Einbeziehung
des Flurstücks 800 mit 2.698 Verteileranteilen anzubringen. Dadurch ändert sich jedoch
die Quote zu Gunsten der Kläger nicht, da die von der Beklagten in die Verteilung
einbezogenen Grundstücke auf der südöstlichen Seite der D. straße ab dem
klägerischen Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3.126 qm und 4.341
Verteileranteilen abzusetzen sind. Es handelt sich dabei nämlich entgegen der
Auffassung der Beklagten um von der Beitragssatzung nicht erfaßte
Außenbereichsgrundstücke.
96
Dies ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial. Das in Rede
stehende, nicht überplante Gebiet liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils und mithin im Außenbereich. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne
von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB setzt voraus, daß vorhandene Gebäude einen
Bebauungszusammenhang ergeben und dieser Bebauungszusammenhang einen
Ortsteil bildet. Ein Bebauungszusammenhang wird durch eine aufeinanderfolgende
Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der
Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.
97
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, und seither
in ständiger Rechtsprechung; OVG NW, Urteil vom 21. Januar 1997 - 10 A 5534/94 -, S.
9 f. des amtlichen Umdrucks.
98
Der etwa 90 m lange Bereich zwischen der südwestlichen Seite des klägerischen
Hauses bis zur S. ist unbebaut. Das klägerische Haus steht an der Ecke der Kreuzung
D. straße/H. bach Straße, wobei sich die Bebauung am Rand dieser Seite der H. bach
Straße, die etwa parallel zur S. verläuft, fortsetzt. Das durch die S. , die H. bach Straße
und die D. straße sowie die gegenüberliegende S. straße gebildete, etwa 500 x 125 m
große Rechteck ist allein an der Nordwestseite der D. straße und entlang der H. bach
Straße sowie der S. straße bebaut, während sich im Inneren nur verstreut einzelne
wenige Gebäude befinden. Das erst nach dem Entstehen der Beitragspflicht auf dem
Grundstück D. straße 32 errichtete Gebäude hat dabei außer Betracht zu bleiben. Somit
stellt sich das gesamte durch die äußere Bebauung und die S. begrenzte Rechteck und
daher auch der südöstliche Teil der D. straße mit Ausnahme des klägerischen
Grundstücks als Außenbereich dar.
99
Somit vermindert sich die Gesamtsumme aller Verteileranteile gegenüber der von der
Beklagten in den Bescheiden zugrundegelegten Gesamtsumme und erhöht sich die dort
zugrundegelegte Quote. Es ist also ein geringerer Beitrag als rechtlich geboten
festgesetzt worden, so daß die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind.
100
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 163 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159
VwGO.
101
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
102
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
103