Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2008

OVG NRW: behinderter, niedersachsen, anwendungsbereich, zuständigkeitsstreit, billigkeit, ermessen, kauf, behinderung, ausnahme, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 852/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 852/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 213/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist begründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch gegen
den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §
920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
2
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gegenüber nicht nach § 43 Abs. 1 SGB I als
zuerst angegangener Leistungsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet.
Vielmehr ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen
summarischen Prüfung der Beigeladene zur Leistungserbringung verpflichtet.
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Da der Antragsgegner als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6
SGB IX) den Antrag der Antragstellerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs.
1 Satz 2 SGB IX an den Beigeladenen als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7
SGB IX weitergeleitet hat, oblag es vielmehr nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 SGB
IX - ungeachtet der Frage, welcher Rehabilitationsträger endgültig für die Finanzierung
der beantragten Leistung zuständig ist - dem Beigeladenen, den Rehabilitationsbedarf
unverzüglich festzustellen, d. h. regelmäßig spätestens nach Ablauf der dreiwöchigen
Bearbeitungsfrist Rehabilitationsleistungen zu erbringen.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe
behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die
grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder
Leistungserbringung im SGB I - also namentlich § 43 SGB I - und in den
Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht.
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Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; Bayerisches LSG,
Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379;
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO
ER -, FEVS 57, 237; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56,
385; Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS 55, 384; a. A. Hess.
VGH, Beschluss vom 21. September 2004
6
- 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs
458/03 -, FEVS 55, 365.
7
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB IX dem
Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter und von Behinderung bedrohter
Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten
Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger
Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahmen
sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der
Qualität der Leistungen gehen; durch eine rasche Klärung der Zuständigkeit soll das
Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die
erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der
Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift
nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst
nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt.
8
Vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07
ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006
9
- L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9.
November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.;
10
Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann
Rehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig
anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht
kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen.
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Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX nicht
zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den
Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz 2
SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des
Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen
hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung § 14 Abs. 2 SGB IX nur so
verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten Rehabilitationsrecht
orientierte Leistungspflicht entspricht.
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Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss
vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 - 12
CE 06.2732 -, NDV-RD 2007, 110, m. w. N.
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Auch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX angefügte Satz 5 zeigt,
dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, den Bedarf
selbst dann festzustellen hat, wenn er für die beantragte Leistung nicht
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB VIII sein kann und das in Satz 5 vorgesehene
Klärungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
14
So auch BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, a.a.O.
15
Führt § 14 Abs. 2 SGB IX aber zu einer Leistungspflicht auch nach den für den
eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften, besteht für eine
vorläufige Leistungspflicht des weiterleitenden, zuerst angegangenen
Rehabilitationsträgers nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I kein Anwendungsbereich mehr.
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Vgl. LSG NRW, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 -, Juris; LSG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.; BayVGH,
Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, NDV-RD 2004, 113; Beschluss
vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, a.a.O.
17
Der Senat teilt die in der letztgenannten Entscheidung des BayVGH vertretene
Auffassung, dass - anders als bei § 43 Abs. 1 SGB I, der einen andauernden
Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Leistungsträgern voraussetzt und dem Umfang
der vorläufigen Leistungen in das Ermessen des vorläufig zur Leistung verpflichtenden
Trägers stellt - § 14 SGB IX den Zuständigkeitskonflikt nämlich hinsichtlich einer
vorläufigen Leistungserbringung abschließend klärt, indem einer von beiden
Rehabilitationsträgern zur Erbringung der bedarfsgerechten Leistung verpflichtet wird.
Die teilweise gegenläufige Auffassung,
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vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, a.a.O.; Hamb.
OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, a.a.O.; Nieders. OVG Urteil vom
23. Juli 2003 - 12 NE 297/03 -, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.
Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 -
3 B 268/03 -, Behindertenrecht 2003, 190; Mrocynski, SGB IX, Teil 1, 2002, § 14 Rn. 34;
Welti, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl., § 14 Rn. 4,
19
die eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich hält, in
denen die Zuständigkeitserklärung durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX tatsächlich nicht
zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre
Leistungspflicht bestreiten oder, weil schon der zuerst angegangene
Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine Zuständigkeit nicht klären
kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere Ermittlungen zu einer
unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen, verkennt, dass § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3
SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und leisten muss,
innerhalb von 2 Wochen zwingend einer abschließenden Klärung zuführt. Nach Ablauf
von 2 Wochen ist, auch wenn beide Rechtsträger ihre Zuständigkeit bestreiten oder,
wenn innerhalb der einzuhaltenden Fristen die endgültige Zuständigkeit nicht geklärt
werden kann, entweder mangels Weiterleitung der zuerst angegangene
Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) oder der Rehabilitationsträger
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zuständig, an den der Antrag unter Hinweis auf § 14 SGB IX rechtzeitig weitergeleitet
worden ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Diese Rechtsfolge tritt nach der gesetzlichen
Regelung allein durch Zeitablauf oder durch die Weiterleitung des Antrags ein.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006
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- 12 CE 06.2732 -, a.a.O., m. w. N.
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Das Argument, das System des § 14 SGB IX habe versagt - nämlich nicht innerhalb
einer kurzen Frist zur Bestimmung des für die Weitererbringung von Eingliederungshilfe
dem Hilfebedürftigen gegenüber zuständigen Rehabilitationsträgers geführt - und
wegen der andauernden Zuständigkeitsauseinandersetzung zwischen Beigeladenem
und Antragsgegner drohe zu Lasten der Antragstellerin eine unzumutbare
Leistungsverzögerung, mit dem sich das Verwaltungsgericht der Auffassung einer
ergänzenden Anwendung des § 43 SGB I angeschlossen hat,
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so schon VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 -, Juris,
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greift ersichtlich nicht. Nicht das gesetzliche System hat versagt, sondern vielmehr ist
der Beigeladene einer aus dem maßgeblichen Vorschriften hervorgehenden
Leistungsverpflichtung, wie sie auch aus § 43 SGB I hervorgehen könnte, lediglich nicht
nachgekommen. In dem einen wie in dem anderen Fall ist durch das behördliche
Verhalten Anlass gegeben, sich zur Durchsetzung von Ansprüchen gerichtlicher Hilfe zu
bedienen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz
VwGO. Die Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen,
entsprach nicht im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, weil sich der
Beigeladene mangels Antragstellung in beiden Instanzen nicht am Kostenrisiko beteiligt
und im übrigen im Eigeninteresse die Position in der zweiten Instanz der unterlegenen
Antragsstellerin vertreten hat.
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Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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