Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2005

OVG NRW: nationalität, ausreise, ausstellung, abgabe, verfügung, vollstreckung, vollstreckbarkeit, alter, zustand, pass

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3724/02
Datum:
17.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3724/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 11247/99
Tenor:
Der Beweisbeschluss vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je
einem Drittel. Die außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im
Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Beweisbeschluss vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben, weil es der
Beweiserhebung nicht mehr bedarf, wie sich aus dem Folgenden ergibt, worauf
verwiesen wird.
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Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen, über die der Senat
nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch einstimmigen Beschluss
entscheidet, mit dem Antrag,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
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sind begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten
Aufnahmebescheides.
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Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1
Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier
besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die
Klägerin zu 1) nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des
Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.
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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum
Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung
oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem
Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere
Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden
muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt,
wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein
einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1) nicht, weil es bei ihr jedenfalls an
einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in
der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes
vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus,
dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur"
zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche,
auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die
Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise)
bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum
deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der
Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der
Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im
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bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum
zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum
deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein.
Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist
ausgeschlossen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -
, BVerwGE 119, 188, - 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6
BVFG Nr. 104.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1) ein diese Anforderungen erfüllendes
Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, sind nicht vorgetragen worden
und selbst dann nicht ersichtlich, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1) bei
der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1980 zunächst die deutsche
Nationalität in die Forma Nr. 1 eingetragen und mit der Abgabe dieses Antrages ein
wirksames Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hatte. Zwar
wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, ohne
dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftig oder wiederholt werden
muss.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192.
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Diese durch ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründete
Indizwirkung für die Folgezeit entfällt jedoch, wenn und solange eine bekenntnisfähige
Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen
Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen
Nationalität für den ersten Inlandspass einen Pass entgegennimmt und insbesondere
bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich wirken lässt, in dem eine nichtdeutsche
Nationalität eingetragen ist und der sie deshalb nach außen hin als Angehörige einer
nichtdeutschen Nationalität ausweist. Denn Zweck des Fortwirkens ist lediglich, dass
ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende
Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes
Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur
Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss,
um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen
Volkstum zu genügen. Die Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine
nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen
Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven
Bekenntnisses selbst dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis
gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum gehandelt hat. Die
Durchbrechungswirkung kommt vielmehr auch der äußeren Hinwendung zu einem
nichtdeutschen Volkstum zu, wie sie in der Entgegennahme und Führung eines Passes
mit nichtdeutscher Nationalität liegt.
12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -.
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Hiervon ausgehend haben die Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des
Senates mit Verfügung vom 9. Mai 2005 nicht dargelegt, dass die Klägerin zu 1) das
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebotene Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum
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abgegebenen hat. Denn selbst wenn sie zunächst bei der Ausstellung ihres ersten
Inlandspasses im Jahre 1980 eine Forma Nr. 1 mit deutscher Nationalitätseintragung
unterschrieben, damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben und
im Zusammenhang mit der Ausstellung Ihres Inlandspasses nach ihrer Eheschließung
im Jahre 1988, in dem sie unstreitig als "Russin" eingetragen war, ein Gegenbekenntnis
zum russischen Volkstum nicht abgegeben haben sollte, ist nach den oben dargelegten
Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts die zunächst begründete
Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hier
jedenfalls dadurch aufgehoben worden, dass die Klägerin zu 1) Inlandspässe mit
russischer Nationalitätseintragung sowohl im Jahre 1988 als auch im Jahre 1991
angenommen und bis zur Passänderung im Jahre 1995 auch genutzt hat. Dass die
Klägerin zu 1) gleichwohl während dieser Zeit durch ihr Verhalten ein den
Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügendes Bekenntnis zum deutschen
Volkstum auf vergleichbare Weise abgegeben hat, wird nicht dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Um ein solches Bekenntnis auszufüllen, müssen, wie das
Bundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur
deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der
Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare
familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der
Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierzu müssen die Kläger nachprüfbare Umstände
darlegen, die einen Willen der Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in
gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage
treten lassen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5
C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.
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Solche Umstände sind von den Klägern im gesamten Verfahren und auch nach einem
entsprechenden Hinweis des Senates in der Verfügung vom 9. Mai 2005 auch nicht
ansatzweise vorgetragen worden.
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Kann die Klage danach unter Berücksichtigung der oben dargelegten neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines Bekenntnisses im
Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man
unterstellt, dass die Klägerin zu 1) bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre
1980 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt hat, kommt es auf die näheren
Umstände, deren Klärung die mit Beweisbeschluss des Senates vom 24. Februar 2004
beschlossene Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes dienen sollte, nicht
(mehr) an. Der Beweiserhebung bedarf es nicht. Die behaupteten Umstände sind
rechtlich irrelevant und können unterstellt werden.
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Ein Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum ist hier auch nicht unter den
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG entbehrlich. Dass ein solches Bekenntnis
für die Klägerin zu 1) im Jahre 1988 und in den Jahren danach bis zur tatsächlichen
Passänderung mit schwer wiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden war, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
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Hat die Klägerin zu 1) danach keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt schon deshalb für eine
Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche
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Grundlage.
Die Klage hat auch hinsichtlich der hilfsweise beantragten Einbeziehung der Kläger in
den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter N. C. vom 15. Juni 1994 jedenfalls
aus materiellen Gründen keinen Erfolg, weil die Kläger ihren Aufnahmeantrag erst am
20. Dezember 1995 gestellt haben, nachdem ihre Mutter bzw. Großmutter die
Aussiedlungsgebiete bereits am 21. August 1995 verlassen hatte und Gründe dafür,
dass den Klägern eine frühere Antragstellung aus von ihnen nicht zu vertretenen
Gründen nicht möglich war, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Dass ihr damaliger
Bevollmächtigter B. L. die Aufnahmeanträge der Kläger aus Verärgerung über die
Eheschließung der Klägerin zu 1) nicht pflichtgemäß an das Bundesverwaltungsamt
weitergeleitet hat, ist von den Klägern zu vertreten und rechtfertigt auch eine
nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3
VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1
und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).
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