Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2002

OVG NRW: hauptsache, form, ergänzung, ermessensausübung, ausnahme, datum, klagebegehren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2880/99
10.01.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
2. Senat
Beschluss
2 A 2880/99
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 10378/97
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1999 ist
wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängige
Berufungsverfahren auf 20.451,67 Euro (= 40.000,-- DM) festgesetzt.
Gründe:
Nachdem Kläger und Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den angefochtenen Bescheid in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben, damit dem Klagebegehren
entsprochen hat und zudem voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, weil der
angefochtene Bescheid sich als rechtswidrig erwiesen hätte. Denn die getroffene
Rücknahmeentscheidung dürfte - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat erörtert - jedenfalls deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil die Beklagte von
dem ihr eingeräumten Rücknahmeermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat,
da die Rücknahmeentscheidung des Bundesverwaltungsamtes - ausgehend von einem
unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
nicht (mehr) zutreffenden Verständnis der Rechtsvorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung über
die Erteilung von Aufnahmebescheiden - an einen Sachverhalt anknüpft und diesen der
Ermessensausübung zugrundelegt, der in dieser Form nicht entscheidungserheblich war.
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Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre nicht in Betracht gekommen, da es sich um den
Austausch der Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gehandelt
hätte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).