Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2003

OVG NRW: häusliche gemeinschaft, glaubhaftmachung, anerkennung, asylverfahren, vaterschaft, glaubwürdigkeit, ausreise, abschiebung, absicht, visum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 660/03
Datum:
04.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 660/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 943/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung.
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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs.
2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der
Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts mit dem bei
seiner Mutter lebenden Kind D. E. , dessen Vater zu sein der Antragsteller behauptet,
vorliegen.
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Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dem
Antragsteller werde der Zutritt zu und der Aufenthalt in dem H. in C. - hierbei handelt es
sich um die Mutter-Kind-Einrichtung, in dem das Kind und dessen Mutter leben, -
verwehrt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht entnehmen, dass
zwischen ihm und dem Kind eine Vater-Kind- Beziehung in Form einer
aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft gegeben ist. Hierfür ist nicht
das - hier ohnehin nicht vorliegende - abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. gerichtlich
geregelten Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang der
Ausübung dieses Rechts im Einzelfall entscheidend. Dies erfordert eine Bewertung der
Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede
schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich
grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder
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Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne
aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Daher ist auch die Anzahl und
Häufigkeit der Begegnungen allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr
die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter
Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG
entsprechende Eltern-Kind- Gemeinschaft vorliegt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002,
171; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 1241/02 -,vom 9. September 2002 - 18 B
1371/02 -, vom 12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom 26. März 2003 - 18 B
656/03 -.
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Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende
Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und
seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der
Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des
Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind,
das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Dem
gegenüber kann die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann
unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die
Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen
Schutz angezeigt erscheinen lassen.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August
1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 -
2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR
1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai
2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002 - 1241/02 - ,vom 9. September 2002 - 18 B
1371/02 -, vom 12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom 26. März 2003 - 18 B
656/03 -.
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Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in einer
schützenswerten Vater-Kind Beziehung lebt. Seinem Vorbringen, dass er jede freie
Minute mit seinem Kind verbringe, sich liebevoll darum kümmere, lange und gerne mit
ihm spiele sowie mit ihm spazieren gehe, ist zu unsubstantiiert, um hinreichende
Rückschlüsse auf konkrete Beistands- und Betreuungsleistungen für das Kind zu
ermöglichen. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller angesichts
der großen räumlichen Entfernung zwischen seinem Wohnort I. und C. , wo sich das
Kind mit seiner Mutter aufhält, jede freie Minute mit dem Kind verbringen kann. Ebenso
wenig aussagekräftig ist die ebenfalls pauschal gehaltene schriftliche Stellungnahme
der Kindesmutter vom 20. März 2003, wonach der Antragsteller alles das tue, was ein
guter Vater für seine Tochter mache. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben
des H. in C. vom 27. Dezember 2002 belegt keine Erziehungs- und
Beistandsgemeinschaft mit dem Kind. Der darin enthaltene Hinweis, dass L. , der
Freund von Frau E. - hierbei handelt es sich um die Kindesmutter -, soweit es möglich
sei, in die Versorgung des Kindes mit einbezogen werde, ermöglicht ungeachtet der
Frage, um wen es sich eigentlich bei L. handelt - in den dem Senat vorliegenden
Unterlagen findet sich dieser Name ansonsten nicht -, keinen Rückschluss auf Art und
Intensität der Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind.
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Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des gesamten
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Vorbringens. Das Erfordernis einer umfassenden Glaubhaftmachung drängt sich
deshalb besonders auf, weil der Antragsteller unter anderem Namen ein Asylverfahren
betrieben und damit grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründet hat.
Zu Lasten des Antragstellers wirkt es sich ferner aus, dass er bisher nicht nachgewiesen
hat, sich ernsthaft um die Anerkennung seiner Vaterschaft bemüht zu haben. Hierzu ist
es bisher allein bei Absichterklärungen verblieben. Schon deshalb ist der nunmehr
angeblich bestehenden Bereitschaft des Vormundes der Kindesmutter, einer
gemeinsamen Sorgerechtserklärung zuzustimmen, gegenwärtig keine
entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen.
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Hinzu kommt, dass die Aufnahme einer grundsätzlich in diesem Zusammenhang
erforderlichen häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind nicht
erkennbar bevorsteht und der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, warum ihm
unter diesen Umständen eine vorübergehende Ausreise und anschließende
ordnungsgemäße Wiedereinreise mit dem dafür erforderlichen Visum unzumutbar sein
sollte.
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Letzteres gilt auch hinsichtlich eines Abschiebungsschutzes wegen der beabsichtigten
Eheschließung mit der Kindesmutter, und zwar schon deshalb, weil es an einem
konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. Abgesehen
davon hindert die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, nach der
Senatsrechtsprechung
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- vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2002 - 18 B 2378/02 - m.w.N. -
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grundsätzlich nicht seine Abschiebung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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