Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2009

OVG NRW: bebauungsplan, offensichtlicher mangel, künftige nutzung, konzept, verhinderung, ergänzung, eigentum, angriff, meinung, grundstück

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 33/07.NE
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 33/07.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. M 79, 15. Änderung und Ergänzung "K. " der
Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Antragsgegnerin kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der
Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 79 "K1. " - 15. Änderung -
der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Flurstücke 31, 147
und 545 der Gemarkung N. , Flur 9. Sie gehören zu seinem gewerblichen
Gartenbaubetrieb und sind teilweise mit Gewächshäusern bebaut, teilweise in anderer
Weise gewerblich genutzt.
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Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans hat die Form eines Dreiecks und
wird durch die E. -S. -Straße, die B. C.------straße sowie die I.-------- straße begrenzt. Der
Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die Grundstücke entlang der Alten
C.------straße sind als Besonderes Wohngebiet, die an die E. -S. -Straße sowie an die I.--
------straße angrenzenden Flächen - u.a. das Betriebsgelände des Antragstellers - als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Textlich ist zudem u.a. festgesetzt, dass im WA-
Gebiet Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig sind (Textliche Festsetzung
Nr. 4) und dass Erweiterungen und Änderungen des vorhandenen Gartenbaubetriebes
innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen allgemein zulässig sind (Textliche
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Festsetzung Nr. 3). An das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans grenzt östlich
und nördlich das Plangebiet des seit 1984 in Kraft befindlichen Bebauungsplans M 79
"K2. " an, der im Wesentlichen den Ortskern von S1. -N. überplant.
Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
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Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war das Vorhaben, auf dem Grundstück
der Gärtnerei des Antragstellers einen Lebensmitteldiscountmarkt zu errichten; ein
entsprechender Bauantrag war gestellt. Am 9. Februar 2005 - öffentlich bekanntgemacht
am 4. März 2005 - fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den
Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 79 zu ändern und zu ergänzen. Zugleich wurde eine
Veränderungssperre erlassen. Das Plangebiet des aufzustellenden Plans umfasste zu
diesem Zeitpunkt zusätzlich zum Plangebiet des streitgegenständlichen
Bebauungsplans eine im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 79 liegende Fläche, die
ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht und teilweise für seinen
Gartenbaubetrieb, teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 15. Dezember 2005 bis zum 13. Januar
2006 statt; der Geltungsbereich des Planentwurfs war vor Beginn dieses Zeitraums um
die im Bereich des Bebauungsplans Nr. M 79 liegenden Grundstücke verkleinert
worden. Der Antragsteller wandte sich durch Schreiben vom 5. Januar 2006 an die
Antragsgegnerin und rügte, die Planung habe ausschließlich das Ziel, die Ansiedlung
eines Einzelhandelsbetriebes auf seinem Betriebsgrundstück zu verhindern. Der
Stadtentwicklungsausschuss setzte sich auf seiner Sitzung am 8. März 2006 mit dieser
Einwendung auseinander; in der Debatte führte ein Ausschussmitglied aus, der
Antragsteller habe es in der Hand, durch Rücknahme des Bauantrags für den
Einzelhandelsbetrieb das Bauleitplanverfahren jederzeit zu stoppen. Die Offenlegung
fand in der Zeit vom 27. März bis zum 27. April 2006 statt. Durch Schreiben vom 24.
April 2006 wiederholte der Antragsteller seine Bedenken gegen die Planung. Der
Stadtentwicklungsausschuss fasste am 14. Juni 2006 den Beschluss, an der Planung
festzuhalten und die Einwendungen des Antragstellers zurückzuweisen.
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In seiner Sitzung am 21. Juni 2006 bestätigte der Rat der Antragsgegnerin den
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zu den Einwendungen des
Antragstellers und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Außerdem beschloss er
die Ergänzung der textlichen Festsetzungen um eine Regelung nach § 1 Abs. 10
BauNVO, wonach eine Erweiterung und Änderung des Gärtnereibetriebes des
Antragstellers innerhalb der Betriebsgrenzen allgemein zulässig sei. Der
Bebauungsplan wurde am 17. Juli 2006 amtlich bekanntgemacht.
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In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es u.a., Anlass und Ziel der Planung sei
die Abwehr eines zentrenschädigenden Discount-Marktes außerhalb der
Haupteinkaufs-Achse von S1. -N. , weil ein Markt auf dem Gelände des Antragstellers
zu einer Schädigung der im Zentrenkonzept der Antragsgegnerin festgelegten zentralen
Versorgungsbereiche führen werde. Eine reine Negativplanung sei nach geltendem
Recht nicht zulässig. Unzulässig sei es auch, für das Gärtnereigelände ein
Gewerbegebiet festzusetzen, und auch die Ausweisung als Mischgebiet scheide aus,
weil eine Mischung von wohnbaulicher und gewerblicher Nutzung nicht anstehe. So
verbleibe als Möglichkeit zur Festsetzung einer Gebietskategorie nur das allgemeine
Wohngebiet. Die Antragsgegnerin sei zwar der Meinung, ein Lebensmittelmarkt sei auf
dem Gärtnereigelände im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB ohnehin unzulässig. Die
vorliegende Abwehrplanung sei "nur rein vorsorglich" für den Fall in Angriff genommen
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worden, dass die Rechtsprechung die maßgeblichen Kriterien ... des § 34 Abs. 3 BauGB
anders auslegen" und den Discountmarkt als einen Gebietsversorger ansehen sollte.
Weiter wird ausgeführt:
"Würde dieser Bauantrag zurückgezogen und
der Gartenbaubetrieb fortgeführt, würde das hier in Rede stehende
Bebauungsplanverfahren sofort eingestellt. ... Die vorliegende Planung ist vielmehr eine
Abwehrplanung, die sich ausschließlich gegen die Ansiedlung eines
zentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes richtet."
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Der Antragsteller hat am 21. März 2007 die Normenkontrollklage erhoben und rügt
formelle und materielle Mängel. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sei
fehlerhaft gewesen, weil sich das dargestellte Plangebiet nicht mit dem vom
Aufstellungsbeschluss erfassten Gebiet decke; auch habe es an Angaben zu
umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die späte Einfügung der
Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3
BauGB erfolgt. Städtebaulich sei der Plan nicht erforderlich, weil er sich auf eine bloße
Verhinderungsplanung beschränke; die Verwirklichung des festgesetzten Allgemeinen
Wohngebiets sei ausgeschlossen. Die Beschränkung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit sei ebenso fehlerhaft wie
die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO; zudem weise der Plan
Abwägungsdefizite auf.
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Der Antragsteller hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Er
beantragt schriftsätzlich,
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den Bebauungsplan Nr. M 79, 15. Änderung und Ergänzung "K2. " der Antragsgegnerin
für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet und beantragt
schriftsätzlich,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie ist der Meinung, der angegriffene Bebauungsplan weise keine Fehler auf. Die
Verkleinerung des Plangebiets sei so rechtzeitig erfolgt, dass schon die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage des geänderten Entwurfs durchgeführt
worden sei. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liege nicht vor, da die Einfügung der
Fremdkörperfestsetzung nach Anhörung des Antragstellers erfolgt sei. Der Plan stelle
auch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar; vielmehr gehe es um den Schutz
des zentralen Versorgungsbereichs von S1. -N. . Damit liege zwar eine Abwehrplanung
vor, jedoch eine solche, die durch ein positives Konzept begründet sei. Die
Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei nicht zu beanstanden. Zwar
umfasse der Betrieb des Antragstellers den überwiegenden Teil des festgesetzten
Allgemeinen Wohngebiets. Bezugsgröße für § 1 Abs. 10 BauNVO sei jedoch der
gesamte Planbereich des Bebauungsplans Nr. M 79, der durch den
streitgegenständlichen Plan geändert werde. Abwägungsfehler seien nicht erkennbar.
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Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 5. Februar 2009 in Augenschein
genommen; auf die Niederschrift von demselben Tag wird hingewiesen. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakten und der Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit
einverstanden erklärt haben. Der Bitte der Antragsgegnerin, nicht vor dem 10. April 2009
zu entscheiden, hat der Senat entsprochen.
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Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan ist materiell fehlerhaft und
unwirksam.
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Der Plan ist städtebaulich nicht erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die
Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Allerdings verfügt die planende Gemeinde
über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise
sie die bauliche Nutzung im Gemeindegebiet planerisch steuern will; das Kriterium der
städtebaulichen Erforderlichkeit begrenzt die gemeindliche Planungsbefugnis nur in
Fällen grober planerischer Missgriffe. Ein Bebauungsplan kann etwa dann an § 1 Abs. 3
BauGB scheitern, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Aussicht
auf Verwirklichung hat, aber auch dann, wenn ihm kein an den Erfordernissen der
städtebaulichen Ordnung orientiertes planerisches Konzept zu Grunde liegt. Dies kann
etwa dann der Fall sein, wenn die Planung lediglich auf die Verhinderung eines von
einem Eigentümer im Plangebiet beantragten Vorhabens zielt, ohne zugleich ein
plausibles planerisches Konzept für die künftige städtebaulich gewünschte Nutzung des
Plangebiets zu verfolgen. Demgegenüber ist eine "Negativplanung", die den
Ausschluss bestimmter Nutzungen im Plangebiet auf der Grundlage eines planerischen
Konzepts für die künftige Nutzung des Plangebiets erreichen will, nicht von vornherein
unzulässig, selbst wenn sie aus Anlass konkreter Genehmigungswünsche formuliert
wird und damit notwendig auf die Verhinderung bestimmter Einzelvorhaben zielt.
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Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan städtebaulich
nicht erforderlich. Aus der Planbegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Plangeber
mit der Planung lediglich die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarkts auf den
Grundstücken des Antragstellers verhindern wollte, ohne zugleich eine städtebaulich
nachvollziehbare Vorstellung davon zu haben, wie die überplante Fläche genutzt
werden soll. Dies folgt schon aus dem in die Planbegründung eingefügten Hinweis, der
Plangeber wäre bereit gewesen, das Bauleitplanverfahren einzustellen, falls und sobald
der Antragsteller seinen Bauantrag für einen Lebensmitteldiscountmarkt im Plangebiet
zurücknehmen sollte. Denn damit hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass er
kein über die Verhinderung dieses Vorhabens hinausgehendes Interesse an einer
Überplanung der bisher unbeplanten Fläche hat, dass also eine über den bestehenden,
durch § 34 BauGB offenbar hinreichend geordneten Zustand hinausgehende
Erforderlichkeit städtebaulicher Planung nicht besteht.
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Diese Einschätzung wird durch die Planbegründung bestätigt. So ergibt sich aus Ziffer
6.1 (Seite 7) der Begründung, dass der Plangeber eine Baugebietsfestsetzung offenbar
nur vorgenommen hat, um dem Vorwurf der unzulässigen - weil konzeptlosen -
Negativplanung zu entgehen. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets, in dem
Gartenbaubetriebe wenigstens ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 4
BauNVO), dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Plangeber sich nicht in der Lage
sah, eine den vorhandenen Betrieb des Antragstellers als regelmäßig zulässig
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erfassende Gebietskategorie - Gewerbe- oder Mischgebiet (§§ 6 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 2
Nr. 1 BauNVO) - zu wählen. Dass die Antragsgegnerin selbst nicht davon ausgeht, dass
dieses Allgemeine Wohngebiet in absehbarer Zeit verwirklicht werden könnte, folgt aus
der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO, die den weit überwiegenden
Teil des festgesetzten WA-Gebiets von der Notwendigkeit einer plankonformen Nutzung
dauerhaft freistellt. Damit ist davon auszugehen, dass der Plangeber den Fortbestand
des Gärtnereibetriebs ebenso akzeptieren würde wie eine Nutzung der Fläche zu
Wohnzwecken oder, wie sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 4 ergibt, zu
Einzelhandelszwecken, wenn nur die Ansiedlung des geplanten Discounters verhindert
werden kann. Dies stellt kein plausibles städtebauliches Konzept dar.
Aus den Formulierungen der Planbegründung im Übrigen folgt vielmehr, dass der
streitgegenständliche Plan eine reine "Abwehrplanung" darstellt, die "rein vorsorglich für
den Fall in Angriff genommen worden ist, dass die Rechtsprechung die maßgeblichen
Kriterien dieser neuen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB anders auslegen und den
Lebensmitteldisountmarkt als einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden ...
ansehen sollte" (so etwa Ziffer 6.1, Seite 9).
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Vgl. auch S. 9 der Planbegründung: "Mit der vorliegenden Planung geht es der Stadt
allein darum, auf diesem Gärtnereigelände die Ansiedlung eines zentrenschädigenden
Lebensmitteldiscountmarktes zu verhindern, nicht aber darum, die gartenbauliche
Nutzung gegenüber dem bislang nach § 34 BauGB zulässigen Rahmen
einzuschränken oder aber Herrn H. gar zu unwirtschaftlichen und steuerlich nachteiligen
Wohnbaunutzungen zu veranlassen" (Hervorhebung nicht im Original).
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Die textliche Festsetzung Nr. 3 des streitgegenständlichen Plans, wonach
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gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO "im WA-Gebiet Erweiterungen und Änderungen der
vorhandenen Anlagen des Gartenbaubetriebes innerhalb der Grenzen der heutigen
Betriebsflächen sowie die Erneuerung von Betriebsanlagen auf den heutigen
Betriebsgrundstücken allgemein zulässig" sind,
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ist rechtswidrig. Denn nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO muss bei Festsetzungen dieser
Art die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt
bleiben. Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da die für den Gartenbaubetrieb genutzten
Flächen des Antragstellers den weit überwiegenden Teil des als WA festgesetzten
Baugebiets ausmachen. Die Annahme der Antragsgegnerin, § 1 Abs. 10 Satz 3
BauNVO beziehe sich auf das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. M 79 insgesamt, ist
abwegig. Zum einen stellt der streitgegenständliche Bebauungsplan entgegen seiner
Bezeichnung keinen Plan zur Änderung oder Ergänzung (Erweiterung) des
vorgenannten Bebauungsplans dar, weil er ausschließlich bisher unbeplante Flächen
erstmalig überplant, sein gesamtes Plangebiet also außerhalb des Plangebiets des
Plans Nr. M 79 liegt. Zum anderen widerspräche eine solche Annahme dem inneren
Grund der Vorschrift. § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO dient dazu, die dem Plangeber aus
Gründen des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in die Hand gegebene
Möglichkeit einer Durchbrechung des der BauNVO eigenen Typenzwangs zu
begrenzen, um eine Umgehung dieses Rechtsinstituts zu verhindern. Dem
widerspräche es, wenn ein Baugebiet mehr oder weniger vollständig einer
abweichenden Nutzung geöffnet werden könnte mit der Begründung, in den übrigen
Baugebieten des Plangebiets oder gar in angrenzenden Plangebiete werde die
Zweckbestimmung der (dort getroffenen) Festsetzungen beibehalten.
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Der Bebauungsplan ist schließlich abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot des § 1
Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im
Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Um den
Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht zu werden, muss der Satzungsgeber -
genau - erfassen, welche Auswirkungen seine Planung auf die Rechtspositionen
Betroffener haben wird. Er muss deshalb in einem ersten Schritt eine
Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und der von der
Planung berührten Rechtspositionen vornehmen; diese Bestandsaufnahme ist ggf. auf
Belange von Betroffenen außerhalb des Plangebiets zu erstrecken. Nur auf der
Grundlage einer solchen Bestandsaufnahme kann im Anschluss daran eine zutreffende
Gewichtung der betroffenen Belange erfolgen, die wiederum Voraussetzung für die
Abwägungsgerechtigkeit der vom Plangeber gewollten planerischen Lösung ist.
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Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder der Planbegründung noch den
Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass dem Satzunggeber bewusst war,
dass er eine bisher unbeplante Fläche mit dem streitgegenständlichen Plan erstmalig
überplant hat. Der Planbezeichnung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Plangeber
davon ausging, einen bestehenden Plan zu ändern und zu ergänzen, also eine Fläche
zu überplanen, in der Inhalt und Schranken des Eigentums bereits durch gemeindlich-
planerische Entscheidungen bestimmt waren. Den Aufstellungsvorgängen lässt sich
nicht entnehmen, dass eine Bestandsaufnahme der nach § 34 BauGB im künftigen
Plangebiet zulässigen baulichen Nutzungen stattgefunden hätte. Zur
Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung hat auch - wie bereits ausgeführt - die
ausschließliche Konzentration des Plangebers auf die Verhinderung des beantragten
Lebensmitteldiscountmarkts durch Formulierung einer städtebaulich nicht erforderlichen
Planung geführt. Der Plangeber hätte sich zudem mit der Frage auseinandersetzen
müssen, ob die als WA überplante Fläche - die er ausweislich der textlichen
Festsetzung Nr. 4 als nicht ungeeignet für eine Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe
ansah - zu dem entlang der Alten C.------straße verlaufenden zentralen
Versorgungsbereich von S1. -N. gehört oder - falls nicht - warum dennoch eine
ausnahmsweise Nutzung für Einzelhandelszwecke zulässig sein sollte. Dem
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin lässt sich zwar entnehmen,
dass die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbegrundstücke nicht als
Bestandteil des Stadtteilzentrums N. angesehen wurden, doch fehlt es an einer
Auseinandersetzung mit dem Interesse des Antragstellers an der Errichtung eines
Discounters, wie er auf der anderen Seite der Alten C.------straße und in derselben
Entfernung zu dieser, wie sie der Gartenbaubetrieb des Antragstellers aufweist, bereits
vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass die Nutzung
des Grundstücks des Antragstellers zwar für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig sein sollte, nicht aber die Nutzung für zentrenrelevante Sortimente,
obwohl das Stadtteilzentrum N. auch nach der Vorstellung des Plangebers unmittelbar
an sein Grundstück angrenzt. Eine abwägungsgerechte Entscheidung zu dieser Frage
fehlt. Schließlich hätte der Plangeber zuverlässig erfassen müssen, welche Emissionen
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von dem Betrieb des Antragstellers ausgehen und ob die Nutzung der verbliebenen als
WA festgesetzten Flächen zu Wohnzwecken vor diesem Hintergrund problematisch sein
könnte.
Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB, die Rechtswidrigkeit der textlichen
Festsetzungen Nr. 3 sowie die Abwägungsmängel führen je für sich genommen zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein
Mangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist,
erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein
offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen
solchen hinweisen. Das ist hier der Fall. Es hätte nach den Umständen des Falles die
konkrete Möglichkeit bestanden, dass ohne die Mängel die Planung anders ausgefallen
wäre bzw. dass der Plangeber von der Planung Abstand genommen hätte. Hinsichtlich
der textlichen Festsetzung Nr. 3 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans
aus dem Umstand, dass die Planung - wie die Entstehungsgeschichte zeigt - ohne
diese unwirksame Festsetzung nicht zustande gekomen wäre, da der Plangeber die
vom Antragsteller bisher ausgeübte Eigentumsnutzung nicht auf den bisherigen
Bestand beschränken, sondern mit Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeiten
versehen wollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht vorliegen.
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