Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2008

OVG NRW: weltkrieg, bevölkerung, bezogener, begriff, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4289/06
Datum:
17.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4289/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1053/06 (25 K 639/05 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Klägerin zu 1. habe sich vor dem Beginn des Russlandfeldzuges am 22. Juni 1941 nicht
zum deutschen Volkstum bekannt, nicht in Frage zu stellen.
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Dass die Klägerin zu 1. sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -
weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Gesamtverhalten nach außen erkennbar
zum deutschen Volkstum bekannt hat und auch Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 1
BVFG, aus denen indiziell auf ein derartiges außenwirksames Bekenntnis geschlossen
werden kann, nicht gegeben sind, haben die Kläger nicht in Frage gestellt.
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Ihre Einwände, die die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
März 2002 - 5 B 90.01 -, Juris, bzw. vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3
§ 6 BVFG Nr. 62, zugrundeliegenden Einzelfallgestaltungen hervorheben und im
übrigen Zumutbarkeitsgesichtspunkte anführen, gehen an der - nicht auf den Einzelfall
beschränkten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
beschließenden Gerichts vorbei. Danach ist der Begriff der deutschen
Volkszugehörigkeit ein auf den Zeitpunkt kurz vor dem Beginn der allgemeinen
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Vertreibungsmaßnahmen bezogener Rechtsbegriff. Sinn und Zweck des für die
deutsche Volkszugehörigkeit maßgebenden Bekenntnisbegriffs des § 6 Abs. 1 BVFG ist
es lediglich, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen
Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des §
1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg
entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber
denjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden wie
Volksdeutsche, weil sie ebenfalls - wenn auch aus anderen Gründen - ausgewiesen
wurden oder fliehen mussten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O.; Urteil vom 5.
November 1991
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- 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C
18.89 -, a.a.O.; Urteil vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 ff.; Urteil vom
14. März 1968 - VIII C 118.65 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom
21. Februar 2003 - 2 A 4168/01 -; Urteil vom 23. August 2001
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- 2 A 1033/01 -.
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Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass der maßgebliche Zeitpunkt für ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 1 BVFG nicht vom Einzelfall abhängig
individuell unterschiedlich bestimmt werden kann, sondern bei den bis zum 31.
Dezember 1923 Geborenen und damit den zu Kriegsbeginn bereits Bekenntnisfähigen
an allgemeine, (geschichtliche) kriegsbedingte Ereignisse und Kriegsfolgen anknüpft.
Abgesehen von dem früheren Zeitpunkt für die Juden ist bei dem genannten
Personenkreis die deutsche Volkszugehörigkeit nur erfüllt, wenn der Betreffende sich im
Zeitpunkt vor dem Beginn der kriegsbedingten Verfolgungs- und
Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat,
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, a.a.O., m.w.N.
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was hier im Fall der Klägerin zu 1. - wie oben dargelegt - nicht gegeben ist.
Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie
nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Umstände.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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