Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2008
OVG NRW: bad, hauptsache, entscheidungsbefugnis, einzelrichter, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1205/08
Datum:
16.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1205/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 499/07
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil das Verfahren in der ersten
Instanz nicht einem Kammermitglied zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen
worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auch wenn die Streitwertfestsetzung durch den
Berichterstatter im Rahmen des § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erfolgt wäre, was hier
entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten nicht der Fall ist, begründete
dies keine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts
gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
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Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005,
583; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 E 549/08 -.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
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Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.
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Vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 -, juris.
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Danach setzt der Senat bislang den Streitwert für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren im nc-Rechtstreit in Höhe von 3/4 des Hauptsacheverfahrens auf
3.750,- EUR fest. Für eine Unterscheidung bei der Höhe des Streitwerts zwischen der
begehrten Zulassung zum ersten vorklinischen Semester und der Zulassung zu höheren
Fachsemestern besteht unter Berücksichtigung der mit einem Studium verbundenen
Lebens- und Berufschancen keine rechtliche Notwendigkeit.
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Ob demgegenüber eine Verringerung des Auffangwerts in Verfahren der hier
vorliegenden Art überhaupt ausscheidet, kann der Senat offen lassen. Da die Zulassung
zum Studium begehrt wird, könnte nämlich keine Veranlassung bestehen, den
Auffangwert zu reduzieren, weil die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der
Hauptsache vorwegnimmt.
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Vgl. etwa OVG S. A. , Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 -, juris; Hess. VGH,
Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W (1) -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 23. März 2007 - NC 9 S 169/06 -, juris.
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Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
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