Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.01.1999
OVG NRW (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, vorrang des bundesrechts, stpo, interesse, erkennungsdienstliches material, unterlagen, verwaltungsgericht, anordnung, aufklärung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 2562/98
Datum:
13.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 2562/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1496/98
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 1998 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der im Juli 1984 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung von
erkennungsdienstlichen Maßnahmen vom 15. September 1998. Der Antragsgegner
begründete seine Anordnung mit dem dringenden Verdacht, der zur Tatzeit
strafunmündige Antragsteller habe im März 1998 die gleichaltrige A erheblich körperlich
mißhandelt; auch anderen Personen gegenüber habe sich der Antragsteller äußerst
gewalttätig verhalten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Senat
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten
Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des
Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher
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Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu
Lasten des Antragstellers aus.
Die angefochtene Verfügung vom 15. September 1998 leidet nicht an offensichtlichen
Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein
ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, daß die
Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren Bestand
haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 14
Abs. 1 Nr. 2 PolG NW. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen
vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist,
weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist
und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Über
ihren Wortlaut hinaus enthält diese Vorschrift zugleich auch die materiellen Grenzen für
die Berechtigung, einmal aufgenommenes erkennungsdienstliches Material
aufzubewahren, nämlich nur soweit und solange dies für die Zwecke des
Erkennungsdienstes notwendig ist. Dieses Verständnis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW
verstößt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Dezember 1993
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- 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1 ff. -
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zu Umfang und Grenzen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht gegen Verfassungsrecht.
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Vgl. zur identischen Problematik im Zusammenhang mit § 81 b 2. Alternative StPO
Senatsurteil vom 4. März 1988 - 5 A 434/85 -, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht,
Beschluß vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1; ebenso VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1987 - 1 S 90/86 -, NJW 1987, 2762.
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Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht die
konkurrierende Vorschrift des § 81 b 2. Alternative StPO anläßlich eines Strafverfahrens
gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für
präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW enthält keine sich
mit § 81 b 2. Alternative StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu
solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der
Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach
insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2.
Alternative StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte.
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Vgl. zur identischen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW vom 25. März 1980 (GV
NW S. 234) OVG NW, Urteil vom 14. Juli 1982 - 4 A 2493/81 -, DÖV 1983, 603 (604);
Fugmann, NJW 1981, 2227 ff.; Tegtmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl.
1995, § 14 Rdnr. 10 f.; für die gleichlautende Bestimmung im BayPAG (Art. 13 Abs. 1 Nr.
2 a.F. bzw. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 n.F.): BayVGH, Urteil vom 27. September 1983 - Nr. 21 B
82 A.2261 -, BayVBl 1984, 272 (274); BayVGH, Beschluß vom 4. Dezember 1992 - 21 B
92.929 -, BayVBl 1993, 211 (212); Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 13. Aufl. 1994,
Art. 14 Rdnr. 1.
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Dieses Verständnis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW folgt sowohl aus der
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Entstehungsgeschichte der Norm als auch aus ihrer verfassungskonformen Auslegung.
Die Vorläufervorschrift des § 23 Abs. 3 PolG NW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1969 (GV NW S. 740) - PolG NW 1969 - beschränkte ihren sachlichen
Geltungsbereich ausdrücklich auf die von § 81 b 2. Alternative StPO nicht erfaßten
Fälle. Dieser Geltungsbereich sollte von § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW vom 25. März 1980
(GV NW S. 234) - PolG NW 1980 - (= § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW in der heutigen
Fassung) nicht ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigte vielmehr, § 23 Abs.
3 PolG NW 1969 durch § 10 PolG NW 1980 zu konkretisieren und die Bestimmung der
Rechtsprechung zu § 81 b StPO anzupassen. Dementsprechend hob die
Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW 1980 ausdrücklich die rechtskräftig
Verurteilten und Strafunmündigen als von der Norm erfaßte Personengruppe hervor.
LT-Drs. 8/4080, S. 57.
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Die Entstehungsgeschichte trägt damit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang
des Bundesrechts vor Landesrecht (Art. 31 GG) Rechnung. Als nachkonstitutionelles,
auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG)
beruhendes Bundesrecht
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 (197)
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verdrängt § 81 b 2. Alternative StPO inhaltlich übereinstimmendes Landesrecht.
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Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen
Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW bemißt sich danach, ob der festgestellte,
den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts
aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und
Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner
Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er
strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme
bietet, daß der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis
potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und
daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern
könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.
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Vgl. zu § 81 b StPO BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, §
81 b StPO Nr. 1 m.w.N.
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Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG),
der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter
der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten
und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des
Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu
werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
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Vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A
2234/93 -; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober
1996 - 5 B 2205/96 - .
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Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen
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Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu
berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Antragsteller ist hinreichend
verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, die nur deshalb
strafrechtlich nicht verfolgt werden konnte, weil der Antragsteller zur Tatzeit
strafunmündig war. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten
Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der Antragsteller seine Mitschülerin A am
2. März 1998 heftig gewürgt und auf brutale Weise in den Bauch und auf die Brust
geboxt hat. Wenig später hat er die wehr- und hilflose Schülerin nochmals angegriffen.
Diese erhebliche körperliche Mißhandlung im Sinne des § 223 StGB wird durch das
Attest des Kinderarztes bestätigt, der bei der verletzten Schülerin Hämatome am Hals
und Panikattacken mit Schrei- und Zitteranfällen feststellte mit der Folge, daß sich die
verletzte Schülerin einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie unterziehen mußte. Angesichts der detaillierten und glaubhaften
Schilderung des Vorfalls am 2. März 1998 durch den Zeugen B entbehrt die Einlassung
des Antragstellers, er habe in Notwehr gehandelt, bei der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung jeder Grundlage.
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Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß wegen der Art und
Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Zeuge B hat glaubhaft
angegeben, daß es sich bei dem brutalen Vorgehen des Antragstellers gegen die
Mitschülerin A nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sondern daß sich der
Antragsteller bereits früher vielfach gewalttätig verhalten habe. Während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich der Antragsteller zudem erneut verdächtig
gemacht, am 31. Oktober 1998 eine Körperverletzung begangen zu haben. Diese
Gesamtumstände rechtfertigen es, den Antragsteller mit guten Gründen als
Verdächtigen in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen
dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen. Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen
Unterlagen sind auch geeignet, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in
Sachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant geworden sind, aufklären
zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluß einer Tatbeteiligung
beitragen können. Opfer von körperlichen Übergriffen des Antragstellers sind
keineswegs nur Mitschüler, die ihn ohne erkennungsdienstliche Unterlagen
identifizieren könnten. Vielmehr zeigt die zunächst nur gegen "Unbekannt" erhobene
Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung am 31. Oktober 1998, daß
ohne erkennungsdienstliche Unterlagen eine Aufklärung künftiger Taten schwierig
wäre.
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Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung ist auch nicht deshalb
unverhältnismäßig, weil lediglich - wie der Antragsteller zu Unrecht meint -
"jugendtypische Rangeleien" in Rede stünden. Nach dem bislang vorliegenden
Ermittlungsmaterial ist vielmehr davon auszugehen, daß der Antragsteller wiederholt
äußerst brutal und gewalttätig gegen andere Personen vorgegangen ist und auch, wie
der Zeuge B berichtet hat, "kleinere Erpressungen" begangen hat. Die Taten des
Antragstellers übersteigen nach Schwere und Begehungsweise bei weitem unter
Jugendlichen übliche, gelegentlich auch mit Verletzungen verbundene Raufereien.
Angesichts des rücksichtslosen und brutalen Vorgehens des Antragstellers überwiegt
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das öffentliche Interesse an präventiven Maßnahmen zum Schutz vor künftigen Taten
das private Interesse des Antragstellers, nicht bereits als Straf- unmündiger als
potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden.
Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden
Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen dieser
Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der
Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die
Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden
Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Betroffenen gerichteten Verdachts
sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden
ist, zu berücksichtigen.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober 1996 - 5
B 2205/96 -.
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Der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem
Antragsteller zuzumuten, da die Wiederholungsgefahr angesichts des dem Antragsteller
in der Vergangenheit zur Last gelegten Verhaltens - auch bereits für die Dauer eines
eventuellen Hauptsacheverfahrens - als recht groß einzuschätzen ist und erhebliche
Gefahren für die Geschädigten zu befürchten sind. Zudem ist die Aufklärung von
Straftaten der in Rede stehenden Art ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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