Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1996

OVG NRW: grundstück, nachteilige veränderung, grenzabstand, öffentlich, planungsrecht, luft, bauherr, anwendungsbereich, vorrang, umstrukturierung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2384/96
18.10.1996
Oberverwaltungsgericht NRW
10. Senat
Beschluss
10 B 2384/96
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1865/96
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran,
die ihr erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der
Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß des
Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats werden die Antragsteller die Aufhebung
der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. November 1995 im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erreichen. Der Senat kann derzeit nicht
feststellen, daß der Antragsgegner bei der Erteilung dieser Baugenehmigung öffentlich-
rechtliche Vorschriften verletzt hat, die auch dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu
dienen bestimmt sind.
Dies gilt zunächst für die Vorschriften des Bauplanungsrechts. Bauplanungsrechtlich richtet
sich die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Grundstücke liegen
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Soweit es um die Außenwand geht, welche an der Grenze zum Grundstück der
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Antragsteller errichtet ist und den Dachaufbau trägt, fügt das Vorhaben der Beigeladenen
sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese Kriterien könnten den Antragstellern
Nachbarschutz vermitteln, soweit sich aus ihnen ergäbe, daß die Beigeladene mit ihrem
Vorhaben einen seitlichen Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller einzuhalten
hätte. Das ist aber nicht der Fall. Nach den vorliegenden Lageplänen und dem unstreitigen
Vortrag der Beteiligten wird die nähere Umgebung jedenfalls auch durch Hausgruppen mit
einer Länge von jeweils höchstens 50 m (mit-)bestimmt. Diese Bauweise ist zwar der
offenen Bauweise zuzuordnen, läßt aber innerhalb von Hausgruppen eine grenzständige
Errichtung von Häusern zu (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Mit der vorspringenden Außenwand als
Träger des Dachaufbaues hält das Vorhaben der Beigeladenen die faktische vordere
Baugrenze ein, die auf den Nachbargrundstücken ebenfalls verwirklicht ist. Diese legt
gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als Eigenart der näheren Umgebung die überbaubare
Grundstückfläche fest. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich nicht das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil die Beigeladene mit der Außenwand
ihres Dachaufbaues die grundsätzlich überbaubare Grundstücksfläche im Verhältnis zu
den Antragstellern rücksichtslos in Anspruch nähme. Zwar springt die verlängerte
Außenwand auf dem Grundstück der Beigeladenen um etwa 2,70 m gegenüber der
grenzständigen Außenwand des Wohngebäudes der Antragsteller vor. Der Dachaufbau auf
dem Gebäude der Beigeladenen schließt sich aber deckungsgleich an den Dachaufbau
auf dem Gebäude der Antragsteller an. Während der Dachaufbau auf dem Grundstück der
Antragsteller auf einen Pfeiler gestützt ist, wird der Dachaufbau auf dem Grundstück der
Beigeladenen durch die streitige verlängerte Außenwand getragen. Der Eingangsbereich
des Hauses der Antragsteller mag dadurch nachteilig betroffen sein. Mit Rücksichtslosigkeit
ist eine solche nachteilige Veränderung aber noch nicht gleichzusetzen. Die verlängerte
Außenwand nimmt dem Grundstück der Antragsteller namentlich nicht in unzumutbarer
Weise Licht und Sonne. Die Belichtungsverhältnisse im Eingangsbereich werden nämlich
maßgeblich durch die nunmehr deckungsgleichen Dachaufbauten beider Wohnhäuser
bestimmt; die verlängerte Außenwand als Träger des Dachaufbaues auf dem Grundstück
der Beigeladenen fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Daß die mit der
ursprünglichen Anordnung der Reihenhäuser beabsichtigte Großzügigkeit entfällt, ist
schwer nachvollziehbar, würde darüberhinaus die andere Gestaltung noch nicht als
unzumutbare Bedrückung und damit als rücksichtslos erscheinen lassen. Im übrigen
sprechen die Antragsteller gestalterische Fragen an (unklare Bauformen), die für eine
Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nichts hergeben. Die Wertung der Antragsteller, das
Vorhaben der Beigeladenen leite in der bislang homogenen Reihenhauszeile eine
Umstrukturierung ein, welche die Wohnqualität des Grundstücks der Antragsteller
gravierend verändere, erscheint danach deutlich überzogen.
Die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW 1995 über Abstandflächen ist
ebenfalls nicht verletzt.
Allerdings hält der Bauteil, welcher zur privaten Wegeparzelle 761 vorspringt, die
Abstandfläche zu diesem Grundstück nicht ein. Dadurch werden die Antragsteller indes
nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 30.
September 1996 - 10 B 2276/96 - für die Eigentümerin des anderen angrenzenden
Grundstücks entschieden. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Antragsteller. Ihrem
Prozeßbevollmächtigten ist der Beschluß des Senats offenbar bekannt, wie sich seinem
Schriftsatz vom 16. Oktober 1996 entnehmen läßt. Zu weitergehenden Ausführungen
besteht insoweit kein Anlaß.
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§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 ist ferner nicht insoweit verletzt, als es um die
Außenwand geht, welche an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet ist und
den Dachaufbau trägt. Diese Außenwand durfte an der Grenze errichtet werden. Dies folgt
aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995 ist innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der
Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das
Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß
auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Fassung des
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ist auf das Vorhaben der Beigeladenen anwendbar, wie der
Senat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 30. September 1996 näher dargelegt hat.
Wie dargelegt, darf die Beigeladene nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb der
Hausgruppe an die Grenze bauen und dabei zum Grundstück der Antragsteller mangels
Rücksichtslosigkeit auch die überbaubare Grundstücksfläche in dem hier streitigen Umfang
ausnutzen. Weil innerhalb der Hausgruppe auf den Nachbargrundstücken ebenfalls ohne
Grenzabstand gebaut ist, ist im Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW
1995 öffentlich-rechtlich gesichert, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne
Grenzabstand gebaut wird. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nicht mehr erforderlich,
daß die beiden Häuser weitestgehend deckungsgleich sind
vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1996 - 10 A 4825/95 -; Urteil vom 13. Dezember
1995 - 7 A 159/94 -.
Deshalb ist unerheblich, daß die verlängerte Außenwand auf dem Grundstück der
Beigeladenen um etwa 2,70 m gegenüber der grenzständigen Außenwand des
Wohngebäudes der Antragsteller vorspringt. Den Bedenken der Antragsteller hiergegen ist
anderweit Rechnung getragen
vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 - Baurecht 1996, S. 83.
Sie bestünden nur dann, wenn auch für Fallgestaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b)
BauO NW 1995 aus der Einhaltung der Abstandflächen generell geschlossen würde, das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht unter den Gesichtspunkten
verletzt, welche dem Sachbereich des § 6 BauO NW zugehören. Ein Wohngebäude kann
einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in
das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das
bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Mit § 6 BauO NW hat der
Gesetzgeber insoweit regelmäßig abschließend festgelegt, welches Maß an
Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann diesem ein Vorhaben
auf dem Nachbargrundstück unzumutbar wird. Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich
deshalb bei gewahrten Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht
begründen. Räumt das Abstandflächenrecht dem Planungsrecht jedoch Vorrang ein, wie
dies in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW 1995 geschehen ist, hebt dies den
Aussagewert auf, den die Einhaltung der Abstandflächen für das Gebot der
Rücksichtnahme hat. Insoweit hat sich der Gesetzgeber der Bauordnung einer eigenen
Bewertung enthalten, sondern stattdessen auf das Planungsrecht verwiesen. Dieses
steuert nunmehr im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NW die
Zulässigkeit eines Baues an der Grenze. Deshalb kann in diesen Fällen aus der
Einhaltung der Abstandfläche nicht mehr ohne weiteres geschlossen werden, auch
planungsrechtlich sei unter den Gesichtspunkten Licht, Sonne, Luft und Sozialabstand das
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Vorhaben nicht rücksichtslos. Insoweit bleibt vielmehr bei der Anwendung des
planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtsnahme Raum auch für eine wertende
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte. Umgekehrt ist gegen die Errichtung eines
Gebäudes an der Nachbargrenze aus der Sicht des Abstandflächenrechts nichts zu
erinnern, wenn - wie hier - das Gebäude nach der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme dort
zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.