Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2002

OVG NRW: sicherstellung von gegenständen, durchsuchung von wohnungen, unverletzlichkeit der wohnung, hauptsache, gemeinde, bekanntgabe, beschlagnahme, erlass, beweismittel, ermessen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 3/02
Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 3/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 62/01
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die
Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses)
rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die
Sicherstellungsanordnung in dem genannten Beschluss (Nr. 2 des
Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine im Rahmen eines vereinsrechtlichen
Verbotsverfahrens erlassene verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und
Sicherstellungsanordnung.
3
Mit Blick auf das erwartete Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes und der damit bewirkten Streichung des Privilegs der
Religionsgemeinschaften beabsichtigte das Bundesministerium des Innern (BMI) zum
Ende des Jahres 2001 den Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung
gegenüber dem sog. "Kalifatstaat" (Hilafet Devleti) sowie gegenüber 17
Teilorganisationen und der inländischen Teilorganisation "Stichting Dienaar aan Islam"
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der gleichnamigen, in den Niederlanden registrierten Stiftung.
Unter dem 6. Dezember 2001 ersuchte das BMI das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen (IM NRW), die Verbotsverfügung am 12. Dezember 2001 um 6.00
Uhr zuzustellen und um 6.15 Uhr mit dem Vollzug der Verbotsverfügung und der
Beschlagnahme gegenüber den in einer dem Ersuchen beigefügten Anlage 1 (Nr. 1 -
24) aufgeführten Personen und Organisationen zu beginnen. Darüber hinaus ersuchte
das BMI das IM NRW gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG um weiterführende Ermittlungen,
sofern sich hierfür während des Vollzugs ein Anlass ergebe. Am 8. Dezember 2001 trat
das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes in Kraft (Art. 2 des
Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. I S. 3319).
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Am 10. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf die
Verbotsverfügung und die darin angeordnete Beschlagnahme des Vereinsvermögens
den Erlass eines gegen den Antragsgegner gerichteten Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbeschlusses. Zur Begründung trug sie vor, der Antragsgegner sei
Mitglied des Vereins "Islamische Gemeinde I. e.V.", die als Teilorganisation des
"Kalifatstaats" von der Verbotsverfügung des BMI erfasst werde. Der beantragte
Durchsuchungsbeschluss sei zur Durchführung des Vereinsverbots erforderlich. Es sei
davon auszugehen, dass die Mitglieder des verbotenen Vereins nach der Bekanntgabe
der Verbotsverfügung trotz des Verbots nicht gewillt seien, ihre verfassungsfeindliche
Betätigung aufzugeben, sondern beabsichtigten, diese in einer anderen
Organisationsform weiterzuführen und zu diesem Zweck Vermögensgegenstände,
Propagandamaterial etc. beiseite zu schaffen.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 ordnete das Verwaltungsgericht die
Durchsuchung der Wohnung und der dazugehörigen Nebenräume des Antragsgegners
an (Nr. 1 des Beschlusses); darüber hinaus ordnete es die Sicherstellung der von der
Beschlagnahme erfassten Gegenstände i.S.d. § 99 StPO an, die von dem
Antragsgegner nicht freiwillig herausgegeben werden. Auf der Grundlage dieses
Beschlusses wurden am 12. Dezember 2001 die Räume des Antragsgegners
durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände sichergestellt.
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Am 19. Dezember 2001 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts eingelegt. In der Folgezeit wurde ein Teil der beschlagnahmten
Gegenstände freigegeben. Im Umfang der Freigabe haben die Beteiligten das Verfahren
in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Zur Begründung seiner im Übrigen aufrecht erhaltenen Beschwerde führt der
Antragsgegner aus, dass der Beschluss rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht
genüge. Weder seien die zu durchsuchenden Privaträume genau bezeichnet, noch
seien die Beweismittel, denen die Durchsuchung gelte, annäherungsweise konkretisiert.
Die Maßnahmen seien im Hinblick auf seine Stellung und Funktion in dem Verein
"Islamische Gemeinde I. e.V." als Kulturreferent im Vereinsvorstand unverhältnismäßig.
Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er, der Antragsgegner, zum
Vereinsvermögen gehörende Gegenstände in seiner Privatwohnung aufbewahre, seien
in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht bezeichnet.
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Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -,
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1. festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des
11
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses)
rechtswidrig gewesen ist,
2. die Sicherstellungsanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufzuheben.
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Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass es für eine effektive Umsetzung des Vereinsverbots
erforderlich gewesen sei, nicht nur die Räumlichkeiten des Vereins zu durchsuchen,
sondern zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen auch bei den
Funktionsträgern, wie dem Antragsgegner als Mitglied des Vorstandes des Vereins
"Islamische Gemeinde I. e.V." entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Auf Grund
seiner Funktion habe bei dem Antragsgegner der begründete Verdacht bestanden, dass
sich Vereinsvermögen in seinem Besitz befinde. Der Beschluss entspreche den
gesetzlichen Anforderungen und sei hinreichend konkretisiert. Die Maßnahme sei auch
verhältnismäßig.
15
II.
16
Soweit die Beteiligten im Umfang der Freigabe beschlagnahmter Gegenstände das
Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es in
entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eingestellt.
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Die im Übrigen aufrecht erhaltene Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 88
VwGO hinsichtlich der bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung als Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog)
auszulegen,
18
vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 u.
1065/95 -, BVerfGE 96, 27 (41), Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -,
NJW 1999, 273 f.; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 -, InfAuslR 1994, 210 ff.;
19
hinsichtlich der Sicherstellungsanordnung verfolgt sie deren Aufhebung.
20
Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11.
Dezember 2001 ist rechtmäßig.
21
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Hiernach ordnet
das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind, die
Durchsuchung von Wohnungen und Maßnahmen nach den entsprechend geltenden §§
99, 100 und 101 StPO an. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer wirksamen und
sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen.
22
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 960/94 -.
23
Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von
Räumen zum Zweck der Sicherstellung von Gegenständen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2
VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 2 VereinsG), müssen über das
Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und
Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird.
24
Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der
Durchsuchungsanordnung
25
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994 - 5 E 59/94 -, NWVBl. 1995, 69;
Beschluss vom 29. August 1994 - 5 E 859/94 -, DÖV 1995, 339 f.; Beschluss vom 29.
Juni 1993 - 5 E 83/93 -
26
gegeben. Es war davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der
gerichtlichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung gegenüber dem
Antragsgegner eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und
Beschlagnahmeverfügung vorliegen würde. Auch bestanden nach den im
maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Erkenntnissen hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass in der Wohnung des Antragsgegners zum Vereinsvermögen gehörende Sachen
aufgefunden würden. Diese Annahme war schon auf Grund der Tatsache gerechtfertigt,
dass der Antragsgegner Vorstandsmitglied des von der Verbotsverfügung (Nr. 1.11 der
Verfügung) erfassten Vereins "Islamische Gemeinde I. e.V." war.
27
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse war der Erlass der Durchsuchungsanordnung
auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen gewesen wäre, dass der Antragsgegner
der Beschlagnahmeverfügung unterfallende Gegenstände der Sicherstellung entzogen
hätte.
28
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Bezeichnung der Räume, die auf
Grund des angegriffenen Beschlusses durchsucht werden konnten, hinreichend
bestimmt erfolgt. Die Durchsuchungsanordnung betrifft sämtliche vom Antragsgegner
genutzten Räume in der P. straße 26 in I. und bezeichnet damit - sinngemäß - die
Wohnung des Antragsgegners in ihrem in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegten weiten
Bedeutungsgehalt aus Durchsuchungsobjekt.
29
Vgl. zum Begriff der Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG: Papier in Maunz-Dürig,
Grundgesetz, Kommentar, Loselblattsammlung Band 2, Stand: Juli 2001, Rn. 10 - 13 zu
Art. 13 GG m.w.N.
30
Dass in der vom Antragsgegner genutzten Wohnung in der P. straße 26 Räume
vorhanden waren, deren Zuordnung zum Durchsuchungsobjekt Zweifel aufwarf und
deshalb eine Präzisierung der Reichweite der Durchsuchungsanordnung erfordert hätte,
ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden.
31
Eine konkrete Bezeichnung der beschlagnahmefähigen Beweismittel in dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts war nicht erforderlich.
32
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 -.
33
Ebenso wenig war es geboten, in dem Beschluss Anhaltspunkte dafür im Einzelnen zu
bezeichnen, dass in der Wohnung des Antragsgegners beschlagnahmefähige Sachen
des Vereins aufgefunden werden. Eine derartige Verpflichtung bestand auf Grund von §
10 Abs. 2 VereinsG nicht.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht unverhältnismäßig. Dafür, dass
von der Anordnung der Maßnahmen wegen der Schwere der damit für den
Antragsgegner verbundenen Beeinträchtigungen ausnahmsweise abzusehen war, ist
nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit
die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß §
161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach ist es gerechtfertigt, dem
Antragsgegner hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten aufzuerlegen, weil er auch
insoweit unterlegen gewesen wäre.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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