Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2005
OVG NRW: zahlungsaufforderung, behandlung, ausnahme, bekanntmachung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 915/05
Datum:
22.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 915/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 980/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 50,00
Euro nach § 25 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), - GKG a.F. - erreicht. Diese Vorschrift und
nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) -
GKG n.F. - mit seinem Beschwerdewert von 200,00 Euro ist anwendbar. Nach § 72 Nr. 1
GKG n.F. ist das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung anwendbar in
Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, also auch im
vorliegenden Klageverfahren. Die Ausnahme in § 72 Nr. 1 GKG n.F. für Verfahren über
ein Rechtsmittel, das dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, betrifft nach ihrem Sinn und
Zweck alleine die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Rechtsmittelverfahren.
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Vgl. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 72 Rn. 2; siehe auch die amtliche Begründung des Entwurfs
eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 158
zu § 72 GKG.
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Daher ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwertes für eine
Rechtsstreitigkeit, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist, ebenso wie die
Festsetzung selbst nach dem Gerichtskostengesetz in der alten Fassung zu behandeln,
weil immer noch die Anwendung des Gerichtskostengesetzes in einer solchen
Rechtsstreitigkeit in Rede steht.
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Eine Anwendung des neuen Rechts für Streitwertbeschwerdeverfahren, die nach dem 1.
Juli 2004 eingelegt wurden, aber Streitwertfestsetzungen nach altem Recht betreffen,
würde im Übrigen zu Widersprüchen mit der Neuregelung des Beschwerderechts
führen. So könnte das Verwaltungsgericht, wenn es nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. bei der
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Streitwertfestsetzung zur Anwendung des alten Rechts gezwungen ist, die
Streitwertbeschwerde nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. zulassen, gleichwohl
wäre jedoch unter Annahme der oben genannten verfehlten Ansicht für die
Streitwertbeschwerde der erhöhte Beschwerdewert von 200,00 Euro nach § 68 Abs. 1
Satz 1 GKG n.F. maßgebend, obwohl die Anhebung des Beschwerdewertes vor dem
Hintergrund der Beschwerdezulassung motiviert war.
Vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 158 zu § 68 GKG i.V.m. S. 157 zu § 66 GKG.
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Andernfalls müsste die Übergangsvorschrift dahin ausgelegt werden, dass das
Verwaltungsgericht in einer vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen
Rechtsstreitigkeit zwar die Streitwertfestsetzung nach altem Recht vorzunehmen habe,
aber dennoch nach neuem Recht eine Beschwerdezulassung aussprechen dürfe. Eine
so gespaltene gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts in einer
Rechtsstreitigkeit liegt fern und erübrigt sich, wenn die Übergangsvorschrift für
Rechtsmittelverfahren allein auf deren gerichtskostenmäßige Abwicklung beschränkt
wird.
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Die so zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu
Recht den Auffangstreitwert von 4000,00 Euro gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht maßgebend, dass der vom
Kläger mit der Klage erstrebte Ratsbeschluss eine an einen Dritten gerichtete
Zahlungsaufforderung in geringerer Höhe zum Inhalt haben sollte. Die sich für den
Kläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) liegt nicht in der
Höhe der Kosten, die von dem eingeklagten Ratsbeschluss gefordert werden sollen,
sondern in dem immateriellen Interesse des Klägers, als nicht Betroffener die
Anforderungen von Kosten durch den Rat durchgesetzt wissen zu wollen.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG n.F.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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