Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.1998
OVG NRW (vorläufiger rechtsschutz, gkg, verwaltungsgericht, auseinandersetzung, ermessensausübung, richtigkeit, antragsteller, verwaltungsgerichtsbarkeit, streitwert, zweifel)
Oberverwaltungsgericht NRW, 25 B 2010/98
Datum:
17.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 B 2010/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1488/98
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Minden vom 11. September 1998 wird abgelehnt.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der
§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO zu. Wann in einem Verfahren
nach § 123 VwGO im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und der Betroffene nicht auf den
Weg des Hauptsacheverfahrens zu verweisen ist, ist grundsätzlich
ebenso geklärt wie die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen die
Ermessensentscheidung über eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot
von Rennen nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu treffen ist (vgl.
zu letzterem insbesondere BVerwG, Urteile vom 13. März 1997 - 3 C
2.97 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 11 und vom 18. September 1997
- 3 C 4.97 -). Die Frage, ob die Veranstaltung überhaupt
ausnahmegenehmigungsbedürftig ist, stellt sich nicht, weil eine solche
Feststellung erstinstanzlich nicht beantragt war. Der Zulassungsgrund
der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor,
weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes den Maßgaben der
einschlägigen, oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes zur Ermessensausübung bei Ausnahmen
vom Rennverbot entspricht und ein Feststellungsantrag nicht gestellt
worden war. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4
VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO); im
übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner
Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag tragend auch mit der
materiellen Rechtslage befaßt. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO
abgesehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§
154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 13
Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG und Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 1996, 563 -, Nr. I.7, II.45.7). Dieser
Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.