Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2000

OVG NRW: eltern, sonderschule, stadt, geschäftsführung ohne auftrag, anrechenbares einkommen, verfassungskonforme auslegung, sittliche pflicht, öffentliches recht, schulbesuch, sozialhilfe

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2975/98
Datum:
15.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2975/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 8197/94
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen - teilweise geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, die in der Zeit vom 8. August 1994 bis
zum 30. November 1994 entstandenen Kosten für ihre schulische
Betreuung durch einen Zivildienstleistenden in Höhe von 2.804,66 DM
zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 1994 und
sein Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 werden
aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Klägerin trägt ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel der Kosten
des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung
in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 13. November 1986 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Auf Grund einer
Frühgeburt kam es bei ihr zu einer Cerebralschädigung, die unter anderem eine
ausgeprägte statomotorische und sprachliche Entwicklungsverzögerung zur Folge hatte.
2
Seit 1991 besuchte die Klägerin eine Kindertagesstätte in L. . Im Juni 1993 stellte das
Schulamt des Beklagten durch Bescheid fest, dass für den erfolgreichen Schulbesuch
der Klägerin sonderpädagogische Förderung notwendig sei, und wies sie gemäß § 7
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Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG - mit Wirkung vom 1. August 1993 der
Westfälischen Schule für Körperbehinderte (Sonderschule) H. zu. Auf Antrag der Eltern
stellte die Sonderschule H. die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 SchpflG für ein Jahr bis zum
31. Juli 1994 vom Schulbesuch zurück.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 beantragten die Eltern der Klägerin beim
Schulamt für die Stadt H. , die Klägerin in die P. , eine Schule für Lernbehinderte der
Stadt H. , an der der Vater der Klägerin Lehrer ist, aufzunehmen und die Betreuung der
Klägerin durch einen Zivildienstleistenden während des Unterrichts zu genehmigen. Der
Zivildienstleistende werde von ihnen, den Eltern der Klägerin, finanziert, so dass auch
hier der Stadt H. keine Kosten entstünden.
4
Am 10. März 1994 vermerkte das Schulamt für die Stadt H. , in einem Gespräch am 9.
März 1994 habe die zuständige Schulaufsichtsbeamtin für den M. Kreis gegenüber dem
Schulamt für die Stadt H. ihr Einverständnis mit der Beschulung der Klägerin im
Schulamtsbezirk H. erklärt.
5
Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 stellte das Schulamt für die Stadt H. fest, eine
Förderung der Klägerin sei derzeit nur in einer Sonderschule möglich, und wies die
Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG mit Wirkung vom 8. August 1994 in die P. H. ein.
6
Seit dem 8. August 1994 besuchte die Klägerin die P. , wobei sie durch einen
Zivildienstleistenden betreut wurde. Die entsprechenden Rechnungen des Arbeiter-
Samariter-Bundes wurden jeweils durch die Eltern bzw. den Vater der Klägerin
beglichen.
7
Bereits am 6. Juli 1994 hatte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten
für den Zivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz beantragt.
8
Mit Bescheid vom 23. August 1994 lehnte der Beklagte die beantragte Hilfe mit der
Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 2 Abs. 1 BSHG
ausgeschlossen. Die Beschulung der Klägerin sei an der Sonderschule für
Körperbehinderte in H. möglich, die über entsprechendes Betreuungspersonal verfüge
und auch den Transport der Schüler sicherstelle. Die entstehenden Kosten würden dort
in vollem Umfang durch den Schulträger getragen. Wünschen des Hilfesuchenden solle
zwar gemäß § 3 Abs. 2 BSHG entsprochen werden. Dies gelte allerdings dann nicht,
wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei.
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Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener
Personen mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 zurück.
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Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und
beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. August 1994 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1994 zu verpflichten, die in der Zeit
vom 8. August 1994 bis zum 30. November 1994 entstandenen Kosten für den zu ihrer
schulischen Betreuung eingesetzten Zivildienstleistenden im Wege der
Eingliederungshilfe zu übernehmen.
12
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Er hat zur Erwiderung im Wesentlichen auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides
Bezug genommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es
hat dabei darauf abgestellt, dass die Eltern der Klägerin den geltend gemachten Bedarf
während des streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln gedeckt haben.
16
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Zwar treffe es zu,
dass eine Bedarfsdeckung durch Dritte einen Hilfeanspruch ausschließen könne. Der
Anspruch bestehe jedoch weiterhin, wenn der Dritte, ohne eine sittliche oder rechtliche
Pflicht zu erfüllen, die Leistung nur deshalb erbracht habe, weil der Sozialhilfeträger
nicht rechtzeitig geleistet habe. So verhalte es sich hier. Zu Unrecht sei das
Verwaltungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass die Eltern der Klägerin mit der
Übernahme der Kosten des Zivildienstleistenden eine sittliche Pflicht erfüllt hätten. Dem
stehe entgegen, dass Zuwendungen in der erfolgten Höhe eine unzumutbare
wirtschaftliche Belastung für die Eltern der Klägerin mit sich gebracht hätten. Die Kosten
seien wegen des Ausfalls karitativer Organisationen viel höher gewesen als
ursprünglich erwartet. Die Eltern der Klägerin hätten sich im Laufe des Schuljahres
1994/95 in Höhe von etwa 22.000,00 DM verschulden müssen, um den Schulbesuch
der Klägerin finanzieren zu können.
17
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen, und zwar hinsichtlich Kosten in Höhe von 3.559,50 DM.
19
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen des
angefochtenen Urteils. Darüber hinaus macht er geltend, insbesondere angesichts des
relativ hohen Familieneinkommens sei nicht belegt, dass eine Kostenübernahme durch
die Eltern der Klägerin eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstelle.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des
Schulamtes der Stadt H. Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg, nämlich hinsichtlich eines Betrages
von 2.804,66 DM, im Übrigen sind Klage und Berufung unbegründet.
25
Abgesehen von einem Teilbetrag, den die Eltern der Klägerin ohne Rücksicht auf
eventuelle Leistungen des Sozialamtes endgültig übernommen haben, hat die Klägerin
gegen den Beklagten gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1
26
und 2 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-
VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) einen
Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des Integrationshelfers in der Zeit vom
8. August 1994 bis zum 30. November 1994 entstandenen Kosten.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhalten Personen, die nicht nur vorübergehend
körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe. Die
Klägerin hat wegen ihrer mehrfachen Behinderungen im fraglichen Zeitraum zu dem
Personenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1
Nr. 3 BSHG iVm § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu
gewähren ist. Diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung war schon im
Verwaltungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass dies hier
keiner weiteren Darlegung bedarf.
27
Die Klägerin hat zum Besuch der P. auch die Begleitung durch eine Betreuungsperson
benötigt; dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.
28
Die Betreuung durch den Zivildienstleistenden ist als Maßnahme der
Eingliederungshilfe einzuordnen. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört
nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Gegen die diesbezügliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
29
Anders als der Beklagte geltend macht - dies ist der Hauptstreitpunkt zwischen den
Beteiligten -, steht der in § 2 Abs. 1 BSHG statuierte Nachrang der Sozialhilfe einem
Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
30
Der Beklagte kann insoweit zunächst nicht einwenden, die Klägerin hätte an Stelle der
P. die Sonderschule für Körperbehinderte in H. besuchen können.
31
Ob und ggf. welche Art von Sonderschule ein schulpflichtiges Kind besuchen musste,
stand nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-
Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) vom 2. Februar 1980 in der im
streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (Bereinigte Amtliche Sammlung
der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen - BASS - 94/95, 1 - 4) in der
Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
32
Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule
besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden
Sonderschule verpflichtet ist, kann ihn der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts
33
- vgl. Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) =
NVwZ 1987, 412 (413) -
34
nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von
Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Dieser Rechtsprechung, der sich schon der
früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des erkennenden Gerichts
35
- vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155), -
36
und auch andere Oberverwaltungsgerichte angeschlossen haben,
37
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48,
305; a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung -
Hessischer VGH , Beschluss vom 9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 -, JURIS,
38
folgt auch der Senat.
39
Vgl. Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - und Urteil vom heutigen Tage - 16 A
3108/99 -.
40
Entsprechendes muss gelten, wenn die staatliche Schulaufsicht mit verbindlicher
Wirkung für die Beteiligten entschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch einer
bestimmten Sonderschule für Lernbehinderte verpflichtet ist. Auch in diesem Fall kann
ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule für
Körperbehinderte zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe
abzuwenden.
41
So liegt der Fall hier; denn das Schulamt für die Stadt H. hat die Klägerin durch
bestandskräftigen und für die Beteiligten verbindlichen Bescheid vom 14. Juni 1994 mit
Wirkung vom 1. August 1994 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG in eine Sonderschule für
Lernbehinderte eingewiesen, nämlich die P. in H. .
42
Auf Grund dieser bestandskräftigen Entscheidung der Schulbehörde steht fest, dass die
P. schulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. Zugleich ist davon
auszugehen, dass es sich bei dem Besuch der P. durch die Klägerin um eine
angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG handelt.
43
Besucht ein Kind - wie vorliegend die Klägerin - der Entscheidung der Schulbehörde
entsprechend eine bestimmte Sonderschule, fällt es insbesondere nicht in die
Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes selbstständig zu
beurteilen und zu unterstellen, die Schule eines anderern Schultyps sei ebenso
geeignet für das Kind. Solange die Schulaufsichtsbehörde an ihrer Entscheidung
festgehalten hat, die P. sei der geeignete Förderort, konnte die Klägerin ihre Schulpflicht
nur an der P. erfüllen und nicht auf den Besuch der Sonderschule für Körperbehinderte
in H. verwiesen werden.
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Daraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch der Klägerin nicht der
Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten
werden kann. § 3 Abs. 2 BSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug
auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das "Wie" der Hilfeleis- tung und setzt deshalb
begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (130) =
FEVS 44, 322 (325), und Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114
(116) = FEVS 43, 181 (184).
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An derartigen Alternativen fehlte es im Hinblick auf die Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde, die eine einzelne Schule, nämlich die P. , zum Förderort
bestimmt hat. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob überhaupt durch den Besuch
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der Sonderschule H. geringere Kosten entstanden wären. Zweifel daran ergeben sich
angesichts des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Vaters der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat, für die Klägerin sei auch an der Sonderschule
H. , die sie gegenwärtig besuche, ein Zivildienstleistender allein zu ihrer Betreuung
eingesetzt.
Der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG steht der Bewilligung von
Eingliederungshilfe auch nicht deshalb entgegen, weil die Klägerin einen schulischen
Kostenträger hätte in Anspruch nehmen können.
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Es ist höchstrichterlich ungeklärt und zweifelhaft, ob ein Schulträger zur Übernahme der
durch den Einsatz eines Zivildienstleistenden zur Einzelbetreuung im Unterricht
entstandenen Kosten verpflichtet ist. Fest steht jedenfalls, dass der Klägerin auf Grund
eines solchen möglicherweise gegebenen Anspruchs bereite Mittel zur Bezahlung des
Zivildienstleistenden nicht zur Verfügung gestanden haben.
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Die Frage, ob das Hilfe suchende Kind vom Schulträger nach dem Gesetz verlangen
kann, die in Rede stehenden Kosten eines Integrationshelfers zu tragen, ist - soweit
ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen bisher allein von den Verwaltungsgerichten
Arnsberg (im angefochtenen Urteil und in einer Reihe anderer Entscheidungen im
Rahmen ähnlich gelagerter sozialhilferechtlicher Streitverfahren) und Minden (Urteil
vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - in einem kostenerstattungsrechtlichen Verfahren des
Sozialhilfeträgers gegen den Schulträger) entschieden und übereinstimmend verneint
worden. Ein Schüler soll danach jedenfalls unmittelbar aus § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2
des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen idF vom 17. April 1970
(Schulfinanzgesetz - SchFG - / BASS '94/95 1-5) einen entsprechenden Anspruch nicht
herleiten können, weil die genannten Normen kein subjektiv-öffentliches Recht des
einzelnen Schülers begründen, sondern lediglich mit Wirkung für das Innenverhältnis
des Landes und der beteiligten Schulträger regeln, wer die personellen und sachlichen
Schulkosten aufzubringen hat.
50
Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 -.
51
Da die Stadt H. den Zivildienstleistenden nach übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten nicht beauftragt hat, die Klägerin während des Schulbesuchs zu betreuen,
kann dieser im Übrigen auch kaum im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG als "anderer
Bediensteter" an der P. angesehen werden.
52
Auch Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen und die §§ 10, 30
Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Februar 1985 - SchVG - (BASS '94/95, 1-2) sind als Anspruchsgrundlagen von den
Verwaltungsgerichten nicht anerkannt worden.
53
Unter Umständen kann sich aus den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren
Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw. dem
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der
geltend gemachten Kosten ergeben, wenn es sich hierbei um Schulkosten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG handelt, die die Stadt H. als Schulträger nach § 3 Abs. 2 Land
Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 SchFG zu tragen hätte. Eine freiwillige
Kostenübernahme durch den Schulträger im Zusammenhang mit der erklärten
Zustimmung zur Beschulung der Klägerin an der P. kann dagegen angesichts der
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insoweit eindeutigen Erklärung im Schreiben des Schulamtes für die Stadt H. vom 23.
März 1994 an die Eltern der Klägerin ausgeschlossen werden.
Letztlich kann die Frage einer Kostentragungspflicht des Schulträgers oder des Landes,
über die zu befinden in erster Linie ohnehin der für das Schulrecht zuständige 19. Senat
des erkennenden Gerichts berufen ist, im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren
jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob insoweit die durch das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu geschaffene
Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden darf, eine anderweitige verfassungskonforme Auslegung der
vorstehend angesprochenen Regelungen gebietet oder gar ihrerseits einen
entsprechenden originären Leistungsanspruch begründet. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, kann einem Hilfesuchenden
der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG nämlich nur entgegengehalten werden,
wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur
Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen.
55
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433, und
Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96, Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.
56
Über derartige Mittel verfügte die Klägerin nicht.
57
Zwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege eines
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie
nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden.
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.
59
Von bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn sie allenfalls im Wege
eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden können.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33,
5 (8).
61
Dass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger oder
das Land Nordrhein-Westfalen - sein Bestehen einmal vorausgesetzt - noch im
streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts
der ungeklärten Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als sicher unterstellt werden. In
diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die für das Schulrecht zuständige
Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
62
- vgl. Beschluss vom 2. November 1979 - 1 K 659/79 -, ZfSH 1980, 145 -
63
ebenfalls die Auffassung vertreten hat, den Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes
komme ausschließlich der Charakter von Organisationsvorschriften zu, aus denen sich
subjektiv- öffentliche Rechte des einzelnen Schülers nicht herleiten ließen.
64
Dass etwa unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG originäre Leistungsansprüche folgen,
ist vom Bundesverfassungsgericht
65
- vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131(132) -
66
offengelassen worden, wird aber im Schrifttum
67
- vgl. etwa Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174, und Rüfner in: Bonner
Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3, Rn. 874 -
68
einhellig verneint.
69
Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht in vollem Umfang der Umstand
entgegen, dass die Eltern der Klägerin den Zivildienstleistenden während des
streitgegenständlichen Zeitraums aus eigenen Mitteln finanziert haben. Zutreffend ist
das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach die Bedarfsdeckung durch einen
Dritten dem Hilfesuchenden dann nicht entgegen gehalten werden kann, wenn der
Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht
rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat.
70
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 =
FEVS 44, 322.
71
Soweit das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend darauf
abgestellt hat, ob die Eltern bei der Übernahme der Kosten eine sittliche oder rechtliche
Pflicht erfüllt haben, kann dem allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht gefolgt
werden. Das Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Erbringung von
Leistungen ist gemäß § 78 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen, wenn es um die Frage
geht, ob Zuwendungen Dritter als anrechenbares Einkommen in Betracht zu ziehen
sind. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG mutet den in § 28 BSHG genannten Personen bei
der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung jedoch lediglich zu, die Mittel für die
Kosten des Lebensunterhalts aufzubringen, wenn der Behinderte - wie im
streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin - das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Im Übrigen ist die entsprechende Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen
zu gewähren. Angesichts dessen braucht nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der
Sozialhilfe geklärt zu werden, ob die Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB zur
Tragung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zivilrechtlich verpflichtet sind,
noch unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung geprüft zu werden, ob sie die Kosten
tatsächlich getragen haben,
72
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 (135) =
FEVS 44, 322 (329),
73
wenn sie trotz Ablehnung der Kostenübernahme die Förderungsmaßnahme haben
fortsetzen lassen und gleichzeitig im Namen des Kindes den Antrag auf
Kostenübernahme auch auf dem Klagewege weiter verfolgt haben. Unter diesen
Umständen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne
Beweisaufnahme grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Kosten
nur vorschießen und nicht mit einer den Sozialhilfeträger befreienden Wirkung leisten
wollten.
74
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O.
75
Hinsichtlich eines Teilbetrags von 754,84 DM steht der Klägerin indes der geltend
gemachte Anspruch nicht zu.
76
Ergeben besondere Umstände im Einzelfall nämlich, dass die Eltern die Kosten nicht
nur vorschießen, sondern den Bedarf ohne Rücksicht auf das Verhalten des
Sozialamtes endgültig decken wollten, steht der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung der
Geltendmachung eines Anspruchs auch in den Fällen der Eingliederunghilfe für
schulpflichtige Kinder anspruchsausschließend entgegen. Vorliegend ist das
hinsichtlich eines Teilbetrages von 200 DM monatlich der Fall. Die Eltern der Klägerin
haben in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1993 gegenüber dem Schulamt der Stadt
H. - ohne betragsmäßige Einschränkung - erklärt, der Zivildienstleistende werde von
ihnen finanziert. Auf die Frage, ob er sich damals bereits Gedanken darüber gemacht
habe, die Übernahme der Kosten gegebenenfalls bei irgendeiner anderen Behörde zu
beantragen, hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht erklärt, konkrete Vorstellungen hätten er und seine Ehefrau
seinerzeit noch nicht gehabt. Sie hätten sich jedoch gedacht, irgendeine Stelle, die eine
finanzielle Unterstützung leisten könne, müsse es doch geben. Von dieser Erklärung
wäre u.U. auch noch der Eventualvorbehalt umfasst gewesen, die für den
Zivildienstleistenden aufgewandten Beträge in vollem Umfang notfalls auch gegenüber
dem Sozialamt geltend zu machen. Mit dem Inhalt des Schreibens vom 7. Dezember
1993 an das Schulamt der Stadt H. hätte sich dies ebenfalls noch in Einklang bringen
lassen; denn diese Stelle hatte ihre Zustimmung zum Besuch der P. nicht vom
Unterlassen eines Sozialhilfeantrags abhängig gemacht. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ist die seinerzeitige Motivationslage jedoch plausibel
gemacht worden: Der Vater der Klägerin hat nämlich vorgetragen, nach den von Seiten
karitativer Organistionen erteilten Auskünften hätten er und seine Ehefrau ursprünglich
davon ausgehen können, dass lediglich Kosten in Höhe von 200 DM auf sie zukommen
würden. Zur Übernahme dieses Betrages aus eigener Tasche seien sie bereit gewesen.
Sämtliche karitativen Einrichtungen seien dann jedoch nicht mehr in der Lage gewesen,
einen Zvildienstleistenden auf der kostengünstigen Basis einer "ISB- Stelle"
einzusetzen, so dass schließlich ein Zivildienstleistender des Arbeiter-Samariter-
Bundes zu den später auch in Rechnung gestellten Konditionen habe in Anspruch
genommen werden müssen. Auf der Basis dieser Darstellung, die durch den Inhalt des
vorgelegten Schreibens des Caritasverbandes für das Dekanat A. vom 12. Juni 1998
gestützt wird, ist davon auszugehen, dass die Eltern der Klägerin die Kosten des
Zivildienstleistenden in Höhe eines Betrages von 200 DM monatlich nicht nur
vorgestreckt haben, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein
Eingreifen abgelehnt hat. Wie der Vater der Klägerin auf Befragen ausdrücklich bestätigt
hat, bestand in Höhe dieses Betrages vielmehr die Bereitschaft, die Kosten endgültig
und ohne den Vorbehalt des Rückgriffs bei Dritten oder insbesondere dem Sozialamt zu
übernehmen. Sind die Zahlungen aber mit dieser Maßgabe teilweise endgültig erfolgt,
besteht in Höhe des genannten Betrages kein Bedarf mehr, der im Wege der
Eingliederungshilfe zu decken wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
78
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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