Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2010

OVG NRW (antrag, nationalität, eintragung, zulassung, zpo, sowjetunion, verwaltungsgericht, stellungnahme, 1995, berichtigung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 591/08
Datum:
16.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 591/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 3243/06
Tenor:
Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei¬nes Rechtsanwalts für ein
beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den
Gerichtsbe¬scheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Ja¬nuar
2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben;
außergericht¬liche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Der Senat wertet das Rechtsschutzbegehren zu Gunsten der Klägerin allein als Antrag,
ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und
einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn nur dieser Antrag könnte zu der von der
Klägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen
Gerichtsbescheides durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führen. Für
einen unmittelbar gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlte es – wie der
Klägerin auf Grund der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung
bekannt gegeben worden ist – an der nach § 67 Absätze 2 und 4 VwGO
vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt.
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Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch
anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114
Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Ungeachtet der Frage der – vom Verwaltungsgericht verneinten – Zulässigkeit der
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Klage ist deren Erfolg in der Sache allenfalls als fernliegend zu beurteilen. Ein
durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum durch eine
Nationalitätenerklärung i.S.d. §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 erste
Be-kenntnisalternative BVFG liegt nicht vor, da die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass
1947 unstreitig mit der tschechischen Nationalität eingetragen worden ist. Dabei kann
dahinstehen, ob die Eintragung gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist, weil sie die
Möglichkeit, einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht genutzt hat.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-
RR 2008, 428, Juris.
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Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die
Eintragung der Nationalität im Inlandspass nämlich wesentlich leichter als früher
geändert werden.
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Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13.
September 1995 - 513-542.40 GUS -.
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Dass die Klägerin sich bereits ab Mitte 1992 um eine Änderung des
Nationalitätseintrags bemüht hat, ist weder konkret geltend gemacht worden noch sonst
ersichtlich. Der Inlandspass mit dem deutschen Nationalitäteneintrag wurde erst am 22.
August 2000 ausgestellt. Dass die Klägerin sich demgegenüber – wie sie im Verfahren
pauschal behauptet hat – sofort nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion an die
Passstelle gewandt und um Berichtigung der fehlerhaften Eintragung gebeten haben
will, und diese auch die entsprechenden Änderungen vorgenommen habe, kann danach
nicht nachvollzogen werden. Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der
Klägerin in dem Zeitraum ab Mitte 1992 bis zur Ausstellung des Inlandspasses vom 22.
August 2000 etwa ein anderer Inlandspass mit dem Eintrag der deutschen Nationalität
ausgestellt worden ist.
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Auf die weitere Bekenntnisalternative des Bekenntnisses auf eine der Nationalitäten-
erklärung vergleichbare Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BVFG)
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vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, - 5 C 41/03 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, Juris,
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kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin nach dem Recht
des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 3
BVFG).
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Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - 12 A 233/08 -,
vom 6. Juni 2007 - 2 A
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3054/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/07 -; vom 6. Dezember 2007 - 2 A
1047/07 - und vom 18. Juni 2008 - 2 A 496/07 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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