Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2009

OVG NRW: eltern, anhörung, wiederholungsgefahr, ermittlungsverfahren, eingriff, steigerung, strafverfahren, beweisantrag, behandlung, erfahrung

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2012/08
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2012/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2797/07
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter
Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des beschließenden Senats das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO bejaht, ohne dass die
Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.
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Erfolglos wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe, einen 13-jährigen Patienten im Genitalbereich massiert zu haben, als
zutreffend erachtet, ohne den Jungen selbst angehört zu haben und auch dem Kläger
Gelegenheit gegeben zu haben, ihn zu befragen. Hieraus ergeben sich schon deshalb
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sich die
Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach dem
Sachverhalt bestimmt, der anlässlich des gegen den Betroffenen geführten Ermittlungs-
oder Strafverfahrens festgestellt worden ist. Die Anordnung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO
ist nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen
Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn der im Ermittlungs- oder Strafverfahren
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ermittelte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des
Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten
Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren
Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen
die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen
überführen oder entlasten. Diese Beurteilung ist in aller Regel auf der Grundlage der in
das Verfahren eingeführten Ermittlungs- oder Strafverfahrensakten möglich. Es
bestehen keine Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine zeugenschaftliche
Vernehmung des Belastungszeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geboten
hätten. Danach hat das Verwaltungsgericht in fehlerfreier Anwendung des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) den für die Anordnung nach §
81 b 2. Alt. StPO erforderlichen Restverdacht, die Wiederholungsgefahr und die
Verhältnismäßigkeit unter Würdigung der schlüssigen und nachvollziehbaren
Bekundungen des betroffenen Kindes im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenaussage
und weiterer Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bejaht.
Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu
erkennen, dass der Belastungszeuge mit seiner Aussage habe Aufmerksamkeit erregen
wollen und daher die Vorwürfe nur erfunden habe. Dagegen spreche insbesondere, auf
welche Art die Vorwürfe gegen den Kläger zutage getreten seien. Diese Würdigung
unterliegt nicht deshalb Zweifeln, weil der Junge gleich nach einem Arzttermin der
Mutter eines Freundes von dem Vorfall berichtet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu
Recht darauf abgestellt, dies sei in einer Weise geschehen, dass die Mutter des
Freundes sich nicht unmittelbar veranlasst gesehen habe, sich an die Eltern des Jungen
zu wenden. Es hat entgegen dem Vorwurf des Klägers auch nicht übersehen, dass der
Junge laut seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung seinen Eltern deswegen
nichts erzählt habe, weil er nach wie vor zum Kläger habe gehen wollen, um weitere
Geschenke zu bekommen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt
plausibel im Zusammenhang mit dem Wunsch des Jungen gewertet, seine Mutter möge
ihn zum Arzt begleiten, damit er weiterhin Geschenke bekommen könne, aber wegen
der Anwesenheit der Mutter nicht mehr sexuell berührt werden würde.
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Soweit der Kläger auf weitere "Ungereimtheiten" hinweist, sind diese nicht im Ansatz
geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Restverdacht vollständig oder
auch nur im Wesentlichen auszuräumen. Hierfür genügt es nicht, dass eine
Fremdbeeinflussung des Jungen nicht auszuschließen sei, zumal der Kläger die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe im gesamten gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren mit
keinem Wort bestritten, sondern von sich aus eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a
StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags von 5.000,00 EUR angeregt hat.
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Die Zulassungsbegründung weckt auch keine Zweifel am Bestehen einer
einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es
sei im Laufe der geschilderten vier Vorfälle zu einer Steigerung der Eingriffsintensität
gekommen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht deshalb unzutreffend, weil der
weitestgehende Eingriff mit unmittelbarer Berührung des Penis unter der Hose beim
dritten und nicht beim vierten Behandlungstermin vorgefallen sein soll. Im Übrigen lässt
die Zulassungsbegründung keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die
Schilderung des Jungen zu diesem Vorfall nicht mehr nachvollziehbar sein könnte.
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Die Berufung ist auch nicht wegen der erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) zuzulassen.
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Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren
hinreichend Gelegenheit, zu den in Rede stehenden Vorfällen Stellung zu nehmen und
die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern. Das angegriffene Urteil ist auch keine
Überraschungsentscheidung. Der anwaltlich vertretene Kläger musste ausgehend von
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die
Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen damit rechnen, dass das
Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die staatsanwaltliche Ermittlungsakte
einschließlich der darin dokumentierten Zeugenaussagen zu Grunde legen würde. Die
unterbliebene Anhörung des Jungen begründet schon deshalb keinen Gehörsverstoß,
weil in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden
ist und es dieser Anhörung im Übrigen nach der hierfür maßgeblichen materiell-
rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bedurfte.
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Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens verstoßen, indem es vor dem Hintergrund eines gleich gelagerten
Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger aus dem Jahr 1998 angenommen hat, die
geltend gemachten nachhaltig negativen Wirkungen des Anlassverfahrens genügten
nicht, um ihn künftig von einer vergleichbaren Tat abzuhalten. Diese Argumentation
stellt allein auf die unbestrittene Anhängigkeit eines früheren Verfahrens ab und zieht
die vom Kläger erstinstanzlich angeführte fehlende Erforderlichkeit einer
erkennungsdienstlichen Behandlung durchgreifend in Zweifel. Hierfür ist es unerheblich
und damit auch verfahrensrechtlich unbedenklich, dass das frühere Verfahren gemäß §
170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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