Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2001

OVG NRW: kreis, klagebefugnis, gerichtsgebühr, eigentümer, verwaltungsakt, vertreter, mangel, vollstreckbarkeit, vertretung, gerichtsakte

Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 120/99.G
Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 120/99.G
Tenor:
Die Klage wird verworfen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Ehefrau des Klägers ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke Teilnehmerin des
Flurbereinigungsverfahrens R. . Dem Kläger ursprünglich erteilte Vollmachten widerrief
sie im Jahre 1995.
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Am 4. Oktober 1999 erließ der Beklagte in dem Verfahren die Schlussfeststellung, die
am 14. Oktober 1999 im amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis M. -L. - öffentlich
bekannt gemacht wurde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das
Landesamt für Agrarordnung Nordrhein- Westfalen durch Bescheid vom 11. Juli 2000
mit der Begründung zurückwies, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis
des Klägers unzulässig.
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Der Kläger hat bereits durch Fax vom 15. November 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, er
erhebe gegen die Schlussfeststellung Klage zur Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen und der seiner geschiedenen Ehefrau. Sie hätten keine gesetzlich garantierte
gleichwertige Gesamtabfindung im Flurbereinigungsverfahren erhalten.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Schlussfeststellung des Beklagten vom 4. Oktober 1999 in dem
Flurbereinigungsverfahren R. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert, die Klage sei unzulässig; dem Kläger fehle die Klagebefugnis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt dieser
Gerichtsakte und der Verfahrensakte 9a B 1304/00.G sowie der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Der erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers
unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und des
Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der ehrenamtlichen Richter Prof. Dr.
Weiß, Rolf und Gerdes in der Sache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten
des Klägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder einzeln unter Hinweis
auf die zuvor getroffenen, für ihn negativen Entscheidungen, die nach seiner Ansicht
rechtsmissbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin liegt keine zulässige
Geltendmachung von Ablehnungsgründen.
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Die Klage ist unzulässig.
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Soweit der Kläger die Klage im eigenen Namen erhoben hat, fehlt ihm bereits die
erforderliche Klagebefugnis gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO.
Klagebefugt ist, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kreis der in einem
Flurbereinigungsverfahren rechtlich Betroffenen wird in § 10 FlurbG im Einzelnen
bestimmt. Als natürliche Personen beteiligen sind zum Einen die Eigentümer der zum
Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleich
stehenden Erbbauberechtigten als Teilnehmer des Verfahrens und zum Anderen die
Nebenbeteiligten nach § 10 Nr. 2 d), e) und f) FlurbG. Insoweit hat der Kläger nicht
einmal geltend gemacht, Teilnehmer oder Nebenbeteiligter des
Flurbereinigungsverfahrens R. zu sein. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Soweit der Kläger die Klage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner
geschiedenen Ehefrau hat erheben wollen, ist sie ebenfalls unzulässig. Sie ist vom
Kläger als vollmachtlosem Vertreter seiner Ehefrau nicht wirksam erhoben worden. Der
Mangel in der Vertretung ist auch nicht nachträglich durch den Nachweis einer
Vollmacht geheilt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1
VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes
und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach einem Gegenstandswert von
8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10,
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711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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