Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2002
OVG NRW: rechtsmittelbelehrung, richteramt, hochschule, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2509/02
Datum:
30.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2509/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1768/02
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens zu je 1/6.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf
dieses Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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