Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2007

OVG NRW: egmr, emrk, aufrechterhaltung der ordnung, rechtskräftiges urteil, ausreise, erlass, aufenthaltserlaubnis, bad, integration, abschiebung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 2086/05
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 2086/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 512/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das
Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht,
dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsteller
haben auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf (vorläufige) Untersagung der
Abschiebung glaubhaft gemacht.
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1. Die Antragsteller machen auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg einen Anspruch
auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK geltend. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK den Antragstellern kein (vorübergehendes)
Bleiberecht vermittelt.
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a. Dabei kann dahin stehen, ob der Aufenthalt der Antragsteller dem Schutzbereich des
Art. 8 EMRK unterfällt. Der am . September 1972 geborene Antragsteller, der sich
bereits vom 19. Oktober 1992 bis Ende September/Anfang Oktober 1997 im
Bundesgebiet aufhielt, und die am . September 1975 geborene Antragstellerin leben seit
Dezember 1997 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller
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zu 3. und 4. sind am . März 1999 und . Dezember 2000 im Bundesgebiet geboren. Ein
Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz ist den
Antragstellern nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Sie waren lediglich
im Besitz von asylrechtlichen Aufenthaltsgestattungen, Duldungen oder
Grenzübertrittsbescheinigungen. Ob ein derartiger rechtlich ungesicherter Aufenthalt
einen schutzwürdigen Aufenthalt im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, lässt sich der
stark kasuistisch geprägten,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 (282),
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Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht
eindeutig entnehmen.
7
Vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 (Ghiban) -, NVwZ
2005, 1606 (1606).
8
Allerdings legt die einzelfallbezogene Rechtsprechung des EGMR die Annahme nahe,
dass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Fehlen
einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Aufenthaltstitels nicht von vornherein
ausscheidet.
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So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142
(143); a. A. etwa: Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR
2006, 217 (218), m. w. N.
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Ein solcher Fall kommt etwa dann in Betracht, wenn dem betreffenden Ausländer keine
Aufenthaltsgenehmigung oder kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, obwohl er hierauf
einen Anspruch hatte, die Ausländerbehörde ihm aber lediglich eine
Grenzübertrittsbescheinigung oder (Ketten-) Duldungen erteilt hatte.
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Unabhängig davon hat der EGMR in seinen Entscheidungen maßgeblich darauf
abgestellt, warum der betreffende Ausländer sich trotz bestehender Ausreisepflicht
(weiterhin) im Aufnahmestaat aufgehalten und ob der Aufnahmestaat die Verpflichtung
zur Ausreise aufgehoben hat.
12
EGMR, Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan u. a.) -, NVwZ 2005,
1043 (1045), und 16. September 2004 - 11103/03 (Ghiban) -, a. a. O., 1047.
13
Danach ist - jedenfalls auch - zu prüfen, ob der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund
des Verhaltens der Ausländerbehörde berechtigt darauf vertrauen durfte, weiterhin im
Aufnahmestaat bleiben zu dürfen.
14
OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -; teilweise ebenso: VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, a. a. O.
15
Ob diese Prüfung den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK oder die nach Art. 8 Abs. 2
EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft,
16
auf Letzteres deutet die Entscheidung des EGMR vom 16. September 2004 - 11103/03
(Ghiban) -, a. a. O., 1046, hin,
17
und ob bei dieser entweder den Schutzbereich oder die Verhältnismäßigkeitsprüfung
betreffenden Prüfung alle weiteren für und gegen den weiteren Aufenthalt im
Aufnahmestaat sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und mit dem
öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung im Ausländerrecht
abzuwägen sind, lässt sich der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht eindeutig
entnehmen. Letztlich kommt es darauf im vorliegenden Fall auch nicht an. Zu Gunsten
der Antragsteller kann davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt im
Bundesgebiet dem Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK
unterfällt. Die Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ist aber bei einer
Gesamtabwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte verhältnismäßig im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK.
18
b. Bei der Gesamtabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind alle persönlichen und
familiären sowie sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des betreffenden Ausländers
im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Hierzu gehören neben den bereits
angesprochenen Aspekten die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die
Kenntnisse der Sprache des Aufnahmestaates, die Sicherung des Lebensunterhaltes
durch Erwerbstätigkeit, die Wohnverhältnisse, die persönlichen Befähigungen zur
Integration im Aufnahmestaat, insbesondere eine etwaige Schul-, Hochschul-, Berufs-
oder sonstige Ausbildung im Aufnahmestaat, sowie etwaige Verstöße gegen die
Rechtsordnung des Aufnahmestaates.
19
EGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, InfAuslR 2006, 3 (3 f.), und
16. Juni 2005 - 60654/00 (Sisojeva) -, InfAuslR 2005, 349 (349 f.), Entscheidungen vom
7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan u. a.) -, a. a. O., und 16. September 2004 - 11103/03
(Ghiban) -, a. a. O., 1046 f., Urteile vom 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, InfAuslR
2004, 183 (183 f.), und 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, InfAuslR 2004, 182 (182),
sowie Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 -, NJW 2003, 2595 (2596);
BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a. a. O.; OVG NRW,
Beschlüsse vom 15. Januar 2007 - 19 E 1139/06 -, 8. Januar 2007 - 19 B 1994/06 -, 21.
Dezember 2006 - 18 A 3256/04 -, 7. November 2006 - 19 B 2180/06 -, 10. Oktober 2006
- 19 B 2041/06 -, und 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -.;OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24.
Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, InfAuslR 2006, 274 (275); Hess VGH, Beschluss
vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Januar
2006 - 13 S 2220/05 -, a. a. O., und Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -,
InfAuslR 2006, 70 (71).
20
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der betreffende Ausländer
seinem Herkunftsstaat entfremdet ist und deshalb ggf. eine Reintegration unmöglich
oder unzumutbar ist.
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Vgl. nur EGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4), und 15.
Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -,
InfAuslR 1999, 54 (56 f.).
22
Ob im Falle einer möglichen und zumutbaren Reintegration im Herkunftsstaat schon
deshalb ein Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt ist, mithin in derartigen Fällen beachtliche Bindungen im Aufnahmestaat
nicht durchgreifen können und diese keiner näheren Prüfung bedürfen, lässt sich der
Rechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht eindeutig entnehmen. Auch dies kann hier
offen bleiben.
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aa. Die Antragsteller haben keine Bindungen im Bundesgebiet, die das öffentliche
Interesse an ihrer Ausreise im Sinne eines ausgewogenen Gleichgewichts
zurückdrängen.
24
aaa. Beachtliche persönliche oder familiäre Bindungen der Antragsteller zu 2., 3. und 4.
sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Antragstellerin zu 2. lebt zwar wie
der Antragsteller zu 1. seit Dezember 1997 und damit seit mehr als neun Jahren im
Bundesgebiet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie hier einer Berufstätigkeit
nachgegangen ist oder sonstige erhebliche Integrationsleistungen erbracht hat.
Beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache sind nicht geltend gemacht worden.
Außerdem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie neben ihrer
Kernfamilie Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Verwandten hat. Der sieben
Jahre alte Antragsteller zu 3. ist (allenfalls) im zweiten Schulbesuchsjahr; der sechs
Jahre alte Antragsteller zu 4. ist noch nicht schulpflichtig. Außerschulische
Integrationsleistungen sind für die Antragsteller zu 3. und 4. nicht geltend gemacht
worden.
25
Eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Aufenthaltstitel ist den Antragstellern zu 2., 3.
und 4. nicht erteilt worden. Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2. war bis zur
unanfechtbaren Ablehnung ihres nach der Einreise gestellten Asylantrages durch Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2002 lediglich gestattet. In der
Folgezeit sind ihr ausschließlich Grenzübertrittsbescheinigungen und seit dem 4.
Dezember 2003 - mit Unterbrechungen - Duldungen erteilt worden. Grund des
geduldeten Aufenthalts war eine mit ärztlichem Attest vom 28. Oktober 2003
bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung. Trotz Aufforderung des
Antragsgegners vom 16. Februar 2005 ist eine Folgebescheinigung nicht vorgelegt
worden. Von einem Fortbestehen der Erkrankung kann deshalb jedenfalls seit Februar
2005 nicht mehr ausgegangen werden.
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Die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. ist auch der alleinige Grund dafür, dass der
Antragsgegner nach dem mit unanfechtbarem Bescheid des Bundesamtes vom 15.
November 1999 abgeschlossenen Asylverfahren des Antragstellers zu 3. und der
Geburt des Antragstellers zu 4., für den kein Asylantrag gestellt worden ist, keine
konkreten Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller eingeleitet hat. Der
Antragsgegner hat diese mit Schreiben vom 18. März 2005 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sie ausschließlich wegen der (vorübergehenden) Erkrankung der
Antragstellerin zu 2. weiterhin im Bundesgebiet bleiben können. Daran hat der
Antragsgegner auch in der Folgezeit keine Zweifel aufkommen lassen. Mit seit Mai 2003
unanfechtbaren Ordnungsverfügungen vom 10. Oktober 2002 lehnte er die Anträge der
Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dem sog. Kosovo-Erlass
ab. Ihre Anträge vom 18. Januar 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs. 5 AufenthG lehnte er mit Ordnungsverfügungen vom 8. September 2005 ab.
27
bbb. Der Antragsteller zu 1. ist abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen seit
August 1998 als Möbelpacker bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Nach der
Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt I. vom 9. August 2001 hat er seit dem 1.
November 1997 keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Sonstige Integrationsleistungen sind nicht
geltend gemacht worden. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache hat der
Antragsteller zu 1. nicht konkret dargelegt. Bindungen an im Bundesgebiet lebende
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Verwandte sind nicht vorgetragen worden. Allein die berufliche Integration des
Antragstellers zu 1. und sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet haben jedoch
kein durchgreifendes Gewicht. Er durfte wie die Antragsteller zu 2., 3. und 4. nicht von
einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Der Antragsgegner hat auch
seine Ausreisepflicht zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR
aufgehoben.
Ungeachtet der Frage, ob der erste Aufenthalt des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet
schon deshalb unerheblich ist, weil er Ende 1997 ausgereist ist, war sein Aufenthalt ab
der Einreise am 19. Oktober 1992 bis zur Ausreise lediglich auf Grund seines
Asylantrages vom 28. Oktober 1992 und seines Folgeantrages vom 8. April 1997
gestattet. Einen anderen Zweck hatte sein Erstaufenthalt nicht. Sowohl der Asylantrag
als auch der Folgeantrag blieben ohne Erfolg.
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Nach seiner Wiedereinreise im Dezember 1997 ist er am 11. Dezember wegen
unerlaubter Einreise festgenommen und aufgrund des Antrags des Antragsgegners am
12. Dezember 1997 bis zum 3. Juni 1998 in Abschiebehaft genommen worden. Das
Bundesamt hat den während der Haft gestellten zweiten Asylfolgeantrag des
Antragstellers zu 1. mit Bescheid vom 27. Mai 1998 abgelehnt. Seine Klage wies das
Verwaltungsgericht Köln durch rechtskräftiges Urteil vom 3. September 2002 ab. Mit seit
Mai 2003 unanfechtbarer Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2002 lehnte der
Antragsgegner die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog.
Kosovo-Erlass ab. In der Zeit danach sind dem Antragsteller zu 1., der sich - wie die
Antragstellerin zu 2. - am 11. November 2002 nach erfolgloser Durchführung eines
Petitionsverfahrens zur freiwilligen Ausreise bereit erklärte,
Grenzübertrittsbescheinigungen oder Duldungen ausschließlich wegen der
(vorübergehenden) Erkrankung der Antragstellerin zu 2. erteilt worden. Auch sonst hat
der Antragsgegner, der den Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 1. Juli und 2. Oktober
2003 zur freiwilligen Ausreise aufgefordert hatte, keinen Zweifel daran gelassen, dass er
die Ausreisepflicht des Antragstellers zu 1. durchsetzen werde. Auch seinen Antrag vom
18. Januar 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG
lehnte der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 8. September 2005 ab.
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Hat damit der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR die Ausreisepflicht der Antragsteller aufgehoben und auch sonst keinen
Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen sich die Antragsteller auf einen
dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet einrichten konnten, kommt es nicht mehr darauf
an, dass der Antragsteller zu 1. mehrfach im Bundesgebiet bestraft worden ist. Es
handelt sich um sechs Verkehrsdelikte, die er während seines ersten Aufenthalts im
Bundesgebiet in der Zeit vom 6. November 1993 (erstes Verkehrsdelikt) bis 21. August
1994 (letztes Verkehrsdelikt) begangen hat; hinzu kommt eine Verurteilung wegen
Verstoßes gegen das Ausländergesetz, begangen am 7. Oktober 1997 (unerlaubte
Einreise aus der Schweiz). Wegen des Verkehrsdeliktes vom 21. August 1994 ist er zu
einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden; wegen der
weiteren Verkehrsdelikte und des Verstoßes gegen das Ausländergesetz ist er jeweils
zu Geldstrafen verurteilt worden. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf die
Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass die
Straftaten bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung kein gegen den
weiteren Aufenthalt des Antragstellers sprechendes Gewicht (mehr) haben. Neben der
Art und Schwere der Straftaten,
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vgl. EGMR Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4), 16. Juni 2005 -
60654/00 (Sisojeva) -, a. a. O. (350), 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, a. a. O. (183),
und 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 1. März
2004 - 2 BvR 1570/03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 19 B
1994/06 -,
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sind nicht nur das Alter des betreffenden Ausländers bei der Begehung der Tat,
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EGMR, Urteil vom 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom
1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a. a. O.,
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sondern auch der Zeitraum zwischen der Tatbegehung und den aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen sowie das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen.
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EGMR, Urteil vom 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, a. a. O.
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Danach dürfte im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten des Antragstellers zu 1. ins
Gewicht fallen, dass er sich seit dem 7. Oktober 1997 und damit über einen Zeitraum
von nahezu 9 ½ Jahren straffrei verhalten hat. Im Übrigen hat der EGMR,
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Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4),
38
zwar die Gefährlichkeit von Verkehrsdelikten für den öffentlichen Straßenverkehr
anerkannt, jedoch der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die beiden einzigen
verhängten Freiheitsstrafen „nur" fünf und sechs Monate betrugen.
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bb. Die Antragsteller können sich auch in die Verhältnisse ihres Heimatlandes
eingliedern. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben 20 bzw. fast 20 Jahre in ihrem
Heimatland gelebt, bevor sie erstmals ins Bundesgebiet einreisten. Dass sie während
ihres Aufenthalts im Bundesgebiet früher bestehende persönliche, familiäre und soziale
Kontakte im Heimatland vollständig verloren haben, ist nicht vorgetragen. Angesichts
des Alters der Antragsteller zu 3. und 4. von sieben und sechs Jahren und des
anzunehmenden Erwerbs auch der Heimatsprache kann erwartet werden, dass sie sich
insbesondere mit Hilfe der Antragsteller zu 1. und 2. im Heimatland erfolgreich
integrieren können.
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2. Aufenthaltsansprüchen der Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung nach § 23
Abs. 1 und § 60 a Abs. 1 AufenthG des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01 - 3 - (im Folgenden:
Bleiberechtsanordnung) stehen die Straftaten des Antragstellers zu 1. entgegen (Nr.
1.4.6 und Nr. 2.1 Satz 1 der Bleiberechtsanordnung). Sie sind aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen
(vgl. auch 1.4.6.1 der Bleiberechtsanordnung). Eine vorzeitige Tilgung durch den
Generalbundesanwalt (§ 49 Abs. 1 BZRG) ist nicht ersichtlich. Das lässt sich
insbesondere dem von den Antragstellern vorgelegten Führungszeugnis des
Generalbundesanwaltes vom 4. Oktober 2005 nicht entnehmen. Es enthält zwar keine
Eintragungen. Dies beruht jedoch allein darauf, dass die Straftaten des Antragstellers
gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a und b BZRG nicht in das Führungszeugnis
eingetragen werden. Der Ausschluss des Antragstellers von den Regelungen der
Bleiberechtsanordnung hat grundsätzlich zur Folge, dass auch die Antragsteller zu 2., 3.
und 4. ausgeschlossen sind (Nr. 1.4.6.2 Satz 1 der Bleiberechtsanordnung). Eine
41
Ausnahme hiervon kommt weder mit Blick auf Nr. 1.4.6.2 Satz 2 der
Bleiberechtsanordnung noch aus einem sonstigen Grund in Betracht. Auch die
Antragsteller haben keine dahingehenden Gesichtspunkte vorgetragen.
3. Eine (vorübergehende) tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung
des Antragstellers zu 4. ergibt sich nicht daraus, dass ihm gegenüber die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2002 nicht ordnungsgemäß
bekannt gegeben worden ist. Durchgreifende Zweifel an der ordnungsgemäßen
Bekanntgabe an die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bestehen nicht.
Der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erschöpft sich darin, das
„Vorhandensein" der Ordnungsverfügung zu bestreiten. Abgesehen davon ist ihnen
über ihre Prozessbevollmächtigten die Ordnungsverfügung mit Schriftsatz des
Antragsgegners vom 6. Januar 2006 erneut bekannt gegeben worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
44
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68
Abs. 1 Satz 5 GKG).
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