Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.1998
OVG NRW (kläger, fahrzeug, fahrer, kennzeichen, halter, 1995, ersatzfahrzeug, stiefsohn, dauer, qualität)
Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 6045/96
Datum:
13.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 6045/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 180/96
Tenor:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 18. Oktober 1996 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger war bis zum Jahre 1996 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen ... . Mit diesem Fahrzeug wurde am 10. September 1993 eine
Ordnungswidrigkeit begangen, indem der Fahrzeugführer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf der W.
Straße in S. um 42 km/h überschritt. Bei dem Verkehrsverstoß ist ein Radarfoto des
Fahrer gefertigt worden. Auf dem ihm am 29. September 1993 übersandten
Anhörungsbogen führte der Kläger aus, er sei am Tattage in Bayern gewesen und habe
das Fahrzeug nicht gefahren. Der Fahrer sei auf dem Foto nicht zu identifizieren;
Rückfragen seien erfolglos geblieben. Im Ermittlungsverfahren wurde der Stiefsohn des
Klägers von der Polizei vorgeladen, bei der er angab, nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Der die Vernehmung führende Polizeibeamte vermerkte, der Fahrer auf dem Foto sei
nicht zu ermitteln.
2
Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gab der Beklagte dem Kläger
Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage. Der Kläger
wies im folgenden darauf hin, es fehle an den Voraussetzungen für eine
Fahrtenbuchauflage. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei sehr wohl möglich
gewesen. Es seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungen
3
angestellt worden, um den Täter zu ermitteln. Wegen der Geringfügigkeit des
Verkehrsverstoßes sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 gab der Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit
dem amtlichen Kennzeichen ... oder für ein innerhalb der Rechtsbehelfsfrist sowie
während der Dauer der Auflage angeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs
Monaten ab Bestandskraft ein Fahrtenbuch zu führen und nach Beendigung jeder
einzelnen Fahrt unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Fahrstrecke unverzüglich
einzutragen, wer das Fahrzeug geführt hat.
4
Der Kläger erhob am 21. Juni 1994 Widerspruch und gab an, ein nochmaliges Befragen
von Familienmitgliedern habe ergeben, daß das fragliche Fahrzeug am Tattage von
seinem Stiefsohn, dem Sohn seiner Ehefrau, geführt worden sei. Damit sei der Grund für
die Anordnung des Fahrtenbuchs weggefallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.
Dezember 1995 wies die Bezirksregierung A. den Widerspruch als unbegründet zurück.
5
Am 10. Januar 1996 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ergänzend ausführt, die
mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit erfülle nicht die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, da die
Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Gebiet erfolgt sei, in dem eine Gefährdung
von Personen oder Sachwerten ausgeschlossen gewesen sei. Ein solcher Verstoß
begründe nicht automatisch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrers. Im
übrigen sei sein Stiefsohn ein grundsätzlich zuverlässiger, ruhiger und besonnener
Fahrer, der nicht zu gefährdender Fahrweise neige. Sein Verstoß sei ein einmaliger
"Ausrutscher". Die Fahrtenbuchauflage sei ein Dauerverwaltungsakt, dessen
Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweils letzten
Tatsacheninstanz beurteile. Da der Fahrer nunmehr bekannt sei, könne seine
charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges konkret festgestellt werden.
Eine abstrakte Prognose aufgrund des festgestellten Verkehrsverstoßes verbiete sich
daher. Eine Fahrtenbuchauflage könne nicht mehr verhängt werden.
6
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
7
den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 22. Dezember 1995 aufzuheben.
8
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
11
Gegen den ihm am 4. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
25. November 1996 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor,
die Fahrerfeststellung sei nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich
gewesen, weil hinter dem aufgestellten Radarmeßgerät keine Anhalteposten gestanden
hätten und die Qualität der gefertigten Fotos derart schlecht gewesen sei, daß der
Fahrer nicht hätte identifiziert werden können, obwohl er von den Ermittlungsbehörden
zu seiner Täterschaft befragt worden sei. Ferner hält er die angefochtene
Fahrtenbuchauflage für zu unbestimmt, weil er das Fahrzeug mit dem amtlichen
12
Kennzeichen ... im Jahre 1996 abgemeldet und mehrere andere Fahrzeuge angeschafft
habe. Es handele sich um die Personenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen ...
(Eigentümer und Halter: der Kläger), ... (Eigentümer: der Kläger, Halter: ...) und ...
(Eigentümer: der Kläger, Halter: ..., der Stiefsohn).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom
7. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom
22. Dezember 1995 aufzuheben.
14
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er hat mit Schreiben vom 9. Januar 1997 seine Verfügung vom 7. Juni 1994 insoweit
aufgehoben, als dem Kläger auferlegt worden war, nach Beendigung jeder einzelnen
Fahrt auch die Fahrstrecke einzutragen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beizogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug
genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Absätze 2 und 3, 101
Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.
20
Die Klage hat keinen Erfolg.
21
Der angefochtene Bescheid vom 7. Juni 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 22. Dezember 1995 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO), nachdem der Beklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens den Bescheid
insoweit aufgehoben hat, als dem Kläger auch auferlegt worden war, nach Beendigung
jeder einzelnen Fahrt die Fahrstrecke einzutragen.
22
Rechtsgrundlage für die streitbefangene Ordnungsverfügung ist § 31 a Abs. 1 Satz 1
StVZO in der aktuell gültigen Fassung. Die Anordnung nach § 31 a StVZO ist ein
Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im
Entscheidungszeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt.
23
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 442.16 § 31 a
StVZO, Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.
24
Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder zukünftig zuzulassende Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers
nach einer Zuwiderhandldung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der
25
Umfang der im Fahrtenbuch einzutragenden Angaben ergibt sich unmittelbar aus dem
Gesetz (§ 31 a Abs. 2 StVZO); dazu gehört die von dem Beklagten ursprünglich
verlangte Eintragung der Fahrstrecke nicht. Diesen Mangel hat er durch die inzwischen
erfolgte Aufhebung dieses Teils seiner Verfügung behoben.
Mit dem damals auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen ... wurde am 10. September 1993 ein Verkehrsverstoß begangen, wobei
die Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind damit erfüllt. Das Nähere hat das
Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides Bezug
genommen. Im Hinblick auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Klägers sei
folgendes ergänzend ausgeführt:
26
Ein der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31 a StVZO
entgegenstehendes Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31
a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die (Verfolgungs-)Behörde nach den
Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln,
obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die
Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in
sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des
aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen
erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
27
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a
StVZO, Nr. 18, S. 2 (3).
28
Die Ermittlungsbehörde darf nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
bei ihren Bemühungen um die Feststellung des Fahrzeugführers zu einer bestimmten
Zeit an einem bestimmten Ort auch die Erklärungen eines Fahrzeughalters
berücksichtigen. Lehnt dieser jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es
der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht
auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben, es sei denn,
der Fahrer stehe fest oder es lägen besondere Anhaltspunkt für Erfolg versprechende
Ermittlungen, insbesondere gegen den Fahrzeughalter vor.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16, § 31 a
StVZO, Nr. 12, S. 5 (6 f.); Beschluß vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS Band 88, Nr.
67; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - 10 S 2563/88 -, VBlBW
1989, 148; Senatsurteil vom 6. Mai 1998 - 25 A 6424/96 -, S. 7 f. des Urteilsabdrucks.
30
Vorliegend ist den Behörden kein Ermittlungsdefizit vorzuwerfen. Die Aufstellung der
von dem Kläger geforderten Anhalteposten zur unmittelbaren Ermittlung des Täters
einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16, § 31 a
StVZO, Nr. 5, S. 3 (8); Beschluß vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz 442.16, §
31 a StVZO, Nr. 7, S. 13 (15).
32
Auch die vom Kläger gerügte schlechte Qualität der Fotos führt zu keinem
Ermittlungsdefizit. Die Tatsache der schlechten Qualität der aufgenommenen Täterfotos
ist für die Feststellung, daß die Ermittlung des Täters hier unmöglich war, unerheblich.
Die von den Behörden ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen wie das Befragen des
Klägers mittels Anhörungsbogens unter Vorlage eines Täterfotos und die Vernehmung
seines Stiefsohnes, des tatsächlichen Täters, blieben erfolglos, ohne daß es weitere
Erfolg versprechende Ermittlungsansätze gab. Die mit der Kennzeichnungspflicht
verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten über den Halter des Fahrzeuges und die durch
das Foto eröffneten Möglichkeiten waren im Hinblick darauf, daß keine wahllosen
Ermittlungsmaßnahmen zu treffen sind, erschöpft. Daß wegen der schlechten Qualität
der Fotos die Identifizierung des Stiefsohnes des Klägers als Täter durch
Außenstehende nicht möglich war, zeigt die erfolglose Befragung des Stiefsohnes durch
die Polizei unter Vorlage des gefertigten Radarfotos, bei der dieser die Täterschaft
leugnete. Die Qualität der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befinglichen
Fotos ist nach Auffassung des Senates allerdings nicht so schlecht, daß der Kläger
gegebenenfalls nach Befragung innerhalb des in Betracht kommenden Täterkreises den
in seinem Hause lebenden Stiefsohn nicht hätte erkennen können. Das dem Kläger
vorgelegte Foto ist im Hinblick auf das zu erkennende rundliche Gesicht mit
ausgeprägter Kinnpartie hinreichend deutlich, um eine Identifizierung innerhalb des
kleinen in Betracht kommenden Täterkreises zu ermöglichen. Insoweit kann der Vorwurf
eines Ermittlungsdefizites auch nicht mit der Versäumung der vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zwei- Wochen-Frist für die Benachrichtigung
des Fahrzeughalters
33
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO,
Nr. 5, S. 3 (9 f.)
34
begründet werden. Denn die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Täterermittlung
war nicht auf eine verblassende Erinnerung zurückzuführen, sondern beruhte auf einer
fehlenden Mitwirkungsbereitschaft.
35
Die nachträgliche Benennung des Täters durch den Fahrzeughalter nach Ablauf der
Verjährungsfrist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entzieht dem Erlaß einer
Fahrtenbuchauflage nicht die Grundlage.
36
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März 1977 - VII B 31.77 -, Buchholz 442.16, § 31 a
StVZO, Nr. 4, S. 2 f.;Beschluß vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS Band 88, Nr. 67.
37
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf
ein Ersatzfahrzeug ausreichend bestimmt. Da es sich bei der Anschaffung oder
Verwendung eines anderen Fahrzeugs für ein veräußertes oder stillgelegtes Fahrzeug
um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, bereitet es auch dann, wenn jemand
mehrere Fahrzeuge hält, in aller Regel keine Schwierigkeiten festzustellen, welches
Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher
verwendeten Fahrzeugs (Ersatzfahrzeug) getreten ist.
38
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16, § 31 a
StVZO, Nr. 19, S. 4 (5 f.).
39
Aus den Bestimmungen des § 31 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVZO ergibt sich mit
40
hinreichender Deutlichkeit, daß Ersatzfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, dessen
Halter der Kläger ist. Es ist daher nicht zweifelhaft, daß ein Fahrzeug, das in seinem
Eigentum steht, aber nicht auf ihn zugelassen ist, kein Ersatzfahrzeug darstellt. Mithin
bezieht sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage nach der Abmeldung des Fahrzeugs
mit dem amtlichen Kennzeichen ... im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens im Jahre 1996
eindeutig auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... als Ersatzfahrzeug, weil
der Kläger Halter allein dieses Fahrzeuges ist. Soweit er Eigentümer der beiden
weiteren von ihm benannten Fahrzeuge ist, kommen diese als Ersatzfahrzeuge nicht in
Betracht, weil sie auf andere Personen als den Kläger zugelassen sind.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1
Satz 1 StVZO hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt. Die sechsmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage
steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieser verfassungsrechtliche
Grundsatz verlangt von jeder belastenden staatlichen Maßnahme, daß sie zur
Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Insbesondere die sechsmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage selbst nach einem
angeblich erstmaligen Verkehrsverstoß ist hier wegen der Schwere des Verstoßes
angemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der
Senatsrechtsprechung zutreffend dargelegt, wonach die Auferlegung eines
Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten bereits nach erstmaligem (unaufgeklärt
gebliebenem) Verkehrsverstoß keinen Bedenken begegnet, wenn dieser gemäß § 2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO (VwV) mit mindestens drei Punkten
im Verkehrszentralregister zu erfassen gewesen wäre (vgl. insbesondere Senatsurteil
vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388). Der vorliegende
Verkehrsverstoß ist danach sogar mit vier Punkten zu erfassen (4.2 VwV). Auch
diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.
41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
43