Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2003
OVG NRW: überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, anfang, gerechtigkeit, härte, bedingung, offenkundig, verzicht, klagerücknahme, behörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 756/03
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 756/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 178/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 383.468,90
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Das Beschwerdeverfahren ist durch die Bestellung einer vorläufigen
Insolvenzverwalterin nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen,
da der Antragstellerin lediglich ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 IusO
auferlegt worden ist.
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Vgl. dazu näher: BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98 -, NJW 1999, 2822.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 3 VwGO ggf.
analog kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.
Oktober 2002 bestehen nicht.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den in Verfahren der
vorliegenden Art anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann rechtfertigen, wenn bereits
aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs
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im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Die hiernach
erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen
ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ausgehend
hiervon ergibt die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich vorzunehmende
Prüfung der von der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen
Einwände, dass die Beschwerde unbegründet ist.
Der Hinweis der Antragstellerin, sie halte an ihrer Auffassung fest, bezogen auf den
Bescheid vom 17. Oktober 2002 hätten die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG nicht
vorgelegen, genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden
Erfordernissen. Blosse pauschale Verweise auf bereits in einem früheren
Verfahrensstadium vertretene Rechtsansichten reichen nicht zur Darlegung aus. § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, wie auch Satz 6 der Regelung erhellt, eine eigenständige,
die maßgeblichen Aspekte jedenfalls kurz herausstellende, Darlegung in der
Beschwerdebegründung selbst; abgesehen davon kann eine bloße Bezugnahme auch
nicht die vom Gesetz weiter ausdrücklich verlangte inhaltliche Auseinandersetzung mit
der angefochtenen Entscheidung ersetzen.
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Vgl. Sodan/Ziekow-Seibert, VwGO, Loseblatt- Kommentar, Stand Dezember 2001, Anm.
78 f. zu der vergleichbaren Regelung des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.
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Ebenso wenig genügt zur Darlegung der Vortrag der Antragstellerin, das
Verwaltungsgericht habe sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48, 49
VwVfG nicht im Ansatz auseinander gesetzt und § 48 VwVfG sogar nicht einmal
erwähnt. Denn allein daraus, dass sich das Verwaltungsgericht - die Richtigkeit der
diesbezüglichen Behauptung der Antragstellerin hier unterstellt - zu bestimmten
rechtlichen Gesichtspunkten nicht geäußert hat, folgt keineswegs zwangsläufig die
Ergebnisfehlerhaftigkeit des Beschlusses. Für eine solche sind Anhaltspunkte auch
nicht ersichtlich. Es spricht Alles dafür, dass in dem Bescheid vom 23. September 2002
kein rechtmässiger begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 49 Abs. 2 VwVfG gesehen
werden kann und damit für dessen Aufhebung § 48 VwVfG einschlägig ist. Denn der
Bescheid vom 23. September 2002, der seinerseits in § 48 VwVfG seine
Rechtsgrundlage finden müsste, dürfte den sich daraus ergebenden Anforderungen
nicht genügen. Er enthält - anders als nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich erforderlich
- keinerlei Ermessenserwägungen; insofern legt insbesondere das Fehlen jeglicher
objektiver Gründe für eine Rücknahme des Gebührenbescheides vom 28. Januar 2000
im Rücknahmebescheid ein Ermessensdefizit nahe. Etwas Anderes folgt auch nicht aus
dem Vorbringen der Beschwerde, die Rücknahmeentscheidung vom 23. September
2002 sei wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend geboten gewesen.
Insofern kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden, die in diesem
Zusammenhang entsprechend gelten.
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Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der
Ermessenserwägungen im angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2002 zu Unrecht
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bestandskraft von
Gebührenbescheiden angenommen, hinter dem der Gesichtspunkt der materiellen
Gebührengerechtigkeit zurücktreten müsse, kann auch dies der Beschwerde nicht zum
Erfolg verhelfen. Aus der Ausgestaltung des § 48 VwVfG als Ermessensvorschrift folgt,
dass der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit keinen prinzipiellen
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Vorrang vor dem der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit und dem
Rechtsfrieden eingeräumt hat, er vielmehr dem Ansatz nach beide Grundsätze als
gleichwertig ansieht. Das Verwaltungsgericht hat indes ausgeführt, dass und warum aus
seiner Sicht vorliegend eine andere Ermessenspraxis als die von der Antragsgegnerin
geübte nicht in Betracht komme. Der dabei vorrangig herausgestellte - der Sache nach
zutreffende - Aspekt, dass andernfalls (in Ermangelung einzelfallbezogener
Besonderheiten) alle Gebührenschuldner, deren Bescheide ebenfalls in Bestandskraft
erwachsen sind, Gleichbehandlung verlangen könnten und damit für alle vergleichbaren
Fälle das Institut der Bestandskraft beseitigt werden würde, ist von der Antragstellerin im
Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise angegriffen worden. Stattdessen setzt sie sich
lediglich mit der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, einen
sachgerechten Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung der
Gebührenschuldner stelle auch der Umstand dar, dass die Antragstellerin aus Scheu
vor dem Prozessrisiko von sich aus darauf verzichtet habe, die Aufhebung des
Gebührenbescheides vom 28. Januar 2000 durch Fortführung des von ihr anhängig
gemachten Klageverfahrens 11 K 1166/00 VG Köln zu erreichen. Auch insoweit sind die
Angriffe der Antragstellerin nicht erfolgreich. Ihre Auffassung, die Antragsgegnerin habe
durch den Abschluss von Klagevermeidungsvereinbarungen in anderen Fällen zu
erkennen gegeben, dass sie generell der materiellen Gerechtigkeit höheres Gewicht
beimesse als der eingetretenen Bestandskraft, weshalb der letztgenannte Aspekt
nunmehr nicht in den Vordergrund gestellt werden dürfe, geht fehl. Ein solcher
Bedeutungsgehalt und eine damit gegebenenfalls verbundene Ermessensfindung in
dem von der Antragstellerin gemeinten Sinne kann dem Verhalten der Antragsgegnerin
nicht beigemessen werden. In Situationen wie hier, als Anfang 2000 eine Flut von
Klagen gegen die erlassenen Linzenzgebührenbescheide drohte, ist es regelmäßig im
wohlverstandenen (vor allem Kosten)Interesse aller Beteiligten, Vereinbarungen zur
Vermeidung von Rechtsstreiten zu treffen und die strittigen Rechtsfragen lediglich in
einem oder einigen wenigen Klageverfahren klären zu lassen. Aus der auf dieser
Überlegung beruhenden Anfang 2000 offenkundig vorhandenen grundsätzlichen
Bereitschaft der Antragsgegnerin zum Abschluss von
Klagevermeidungsvereinbarungen resultiert jedoch keine Ermessensreduzierung im
von der Antragstellerin angenommenen Sinne. Denn diese Bereitschaft mit der Folge,
eventuell später auch bestandskräftige Gebührenbescheide zurücknehmen zu müssen,
war an die Bedingung geknüpft, dass durch die Vereinbarung die Vermeidung eines
ansonsten drohenden oder schon anhängigen Klageverfahrens bewirkt werden sollte,
sei es durch Verzicht auf eine Klageerhebung, sei es durch Rücknahme bereits
erhobener Klagen. Die Antragstellerin hat indes von sich aus - ohne vorherige
Vereinbarung mit der Antragsgegnerin - bereits unter dem 6. März 2000 die
Klagerücknahme erklärt. Wer aber aus freien Stücken einen Gebührenbescheid
bestandskräftig werden lässt, kann hieraus später nichts für sich Günstiges im Sinne
einer Rücknahmeverpflichtung der Behörde wegen in anders gelagerten Fällen
getroffener Vereinbarungen herleiten. Angesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass
die Antragsgegnerin aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet gewesen sein
könnte, der Antragstellerin eine Klagevermeidungsvereinbarung anzubieten.
Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist zur
Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht geltend gemacht hat,
dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung für sie eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe, ist der Senat nicht
zu Ausführungen hierzu genötigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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