Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007
OVG NRW: halten von tieren, unterbringung, halter, tierhaltung, versorgung, pflege, erfüllung, hirt, obhut, organisation
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3885/06
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3885/06
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-
benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein mit Sitz in M. .
Nach ihrer Satzung werden ihre Ziele und Aufgaben insbesondere verwirklicht durch die
medizinische Versorgung, Fütterung und Kastration streunender Tiere sowie ggfs. deren
Aufnahme, die selbstlose Vermittlung von Tieren und die vorübergehende Aufnahme
von Fund- und Pflegetieren. Die Klägerin verfügt nicht über eigene Räumlichkeiten zur
Unterbringung von Tieren. Die von ihr übernommenen Tiere bringt sie bis zur
endgültigen Vermittlung in privaten Pflegestellen unter. Hierbei handelt es sich um
Mitglieder der Klägerin oder um Dritte, die in ihren Wohnungen jeweils ein oder mehrere
Tiere betreuen. Die Kosten der Versorgung der Tiere trägt die Klägerin.
2
Anfang 2003 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die Klägerin betreibe eine einem
Tierheim ähnliche Einrichtung. Das sei erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
TierSchG. Der Aufforderung des Beklagten, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu
stellen, kam die Klägerin nicht nach. Sie gab an, dass Hundepflegestellen höchstens
zwei Hunde, in der Regel einen Hund, und Katzenpflegestellen höchstens vier Katzen,
in der Regel bis zu zwei Katzen, aufnähmen. Die Pflegestellen übernähmen Tiere nur
vorübergehend und meistens nicht durchgängig zur Pflege.
3
Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 untersagte der Beklagte der Klägerin nach vorheriger
Anhörung und unter Androhung von Zwangsgeld das Halten von Tieren für andere.
4
Gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, die sich in den Pflegestellen befindlichen Tiere
für andere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anderweitig unterzubringen. Zur
Begründung führte er aus, die Klägerin nehme ständig eine größere Anzahl fremder
oder herrenloser Tiere in verschiedenen Pflegestellen in Obhut. Sie betreue die
Pflegestellen. Ziel der Unterbringung in den Pflegestellen sei die Vermittlung der Tiere
an Dritte. Die Tiere würden für andere in einer tierheimähnlichen Einrichtung gehalten.
Die hierfür erforderliche Erlaubnis habe die Klägerin trotz Belehrung nicht beantragt. Die
Untersagung des Haltens sei angemessen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 27.
September 2004, zugestellt am 5. Oktober 2004, zurück. Das von der Klägerin
entwickelte Organisationssystem sei eine tierheimähnliche Einrichtung. Die
Pflegestellen seien der Klägerin zuzurechnen. Sie sei verpflichtet, die Pflegestellen zu
überwachen und zu beraten. Das setze die im Rahmen der Erlaubniserteilung
festzustellende Sachkenntnis voraus.
5
Am 30. Oktober 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Verfahrens hat der
Beklagte die Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das
Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung der
Klage im übrigen hat die Klägerin vorgetragen, sie betreibe kein Tierheim und keine
tierheimähnliche Einrichtung. Deren Kennzeichen sei eine Einheit sachlicher Mittel, die
fortgesetzt der Unterbringung von Tieren zu dienen bestimmt seien. Hieran fehle es.
Vielmehr habe sie ein Verteilungssystem, das nicht von § 11 Abs. 1 TierSchG erfasst
werde. Die in den Pflegestellen untergebrachten Tiere gehörten ihr.
6
Die Klägerin hat beantragt,
7
den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27. September
2004 aufzuheben, soweit er nicht in der Hauptsache erledigt ist.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich die Tätigkeiten der von ihr koordinierten
und betreuten Pflegestellen zurechnen lassen. Die Unterbringung der Tiere werde in
einem Umfang ausgeübt, der einem Tierheim vergleichbar sei.
11
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug
genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung der Klägerin.
12
Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ihre Tätigkeit sei nicht
erlaubnispflichtig. Sie halte selbst keine Tiere; auch fehle es an einer Einrichtung, zumal
einer solchen, die einem Tierheim ähnlich sei. Unter einer Einrichtung sei eine Sache
oder Sachgesamtheit zu verstehen, die einem bestimmten Zweck gewidmet sei.
Tierheimähnlich sei sie, wenn in ihr Heimtiere in größerer Zahl gehalten würden. An
diesen Merkmalen fehle es. Das Fehlen könne nicht durch bloße Tätigkeiten bei der
Organisation der Unterbringung von Tieren ersetzt werden. Eine Organisation könne
bereits begrifflich nicht mit einer Einrichtung gleichgesetzt werden. Das Halten in einer
13
Einrichtung erfordere einen einheitlichen räumlichen Bezugspunkt und ein
unmittelbares Obhutsverhältnis. Bestätigt werde das durch den Regelungsgehalt
weiterer Vorschriften. Sie, die Klägerin, verteile die Tiere lediglich auf Stellen, in denen
sie jeweils in kleinerer Anzahl lebten, und habe keine sachliche Ausstattung, in der sie
selbst Tiere halten könne. Die Tiere würden in und von den Pflegestellen gehalten.
Diese seien wegen der nur vorübergehenden Aufnahme jeweils weniger Tiere auch
ihrerseits keine tierheimähnlichen Einrichtungen. Auch der Sinn und Zweck der
Erlaubnispflicht greife nicht, weil die Tiere in den Pflegestellen anders als in
Tierheimen, in denen typischerweise wenige Betreuer viele Tiere versorgten, unter
üblichen familiären Bedingungen lebten. Die Pflegestellen hielten im allgemeinen
eigene Tiere und seien daher sachkundig. Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11
Abs. 2 TierSchG könne sie, die Klägerin, mangels Bezugs zu Räumen und
Einrichtungen nicht erfüllen. Die Erbringung des Sachkundenachweises begegne bei
einem Wechsel von Mitgliedern Schwierigkeiten. Potentielle Pflegestellen würden im
Falle der Erlaubnispflicht durch die umfangreichen behördlichen
Überwachungsbefugnisse davon abgehalten, Tiere in Pflege zu nehmen. Unter dem
Gesichtspunkt des Betreibens einer Agentur bestehe für sie, die Klägerin, keine
Erlaubnispflicht, weil sie nicht, was erforderlich sei, gewerbsmäßig handele.
Die Klägerin beantragt,
14
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidend für das Vorhandensein eines
Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung sei deren Funktion. Eine
tierheimähnliche Einrichtung sei gegeben, wenn Fund- oder Abgabetiere in größerer
Anzahl aufgenommen und betreut würden mit dem Ziel der späteren Vermittlung. Das
sei bei der Klägerin der Fall. Unerheblich sei, dass die Tätigkeit auf eine Mehrzahl von
Personen und deren Sachen aufgeteilt sei. Die handelnden Personen übten den
Gewahrsam an den Tieren für die Klägerin aus. Der Nachweis der Sachkunde sei von
den für die Unterbringung der Tiere in den Pflegestellen Verantwortlichen der Klägerin
zu erbringen und in den Anforderungen an den praktischen Notwendigkeiten
ausgerichtet. Behördliche Kontrollen vor Ort seien ihm, dem Beklagten, im wesentlichen
lediglich anlassbezogen möglich.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 ist
rechtmäßig, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist. Seine Aufhebung kommt
deshalb nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Rechtsgrundlage der Untersagung, Tiere für andere zu halten, ist § 11 Abs. 3 Satz 2
22
TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Die Klägerin hält im Sinne des § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung. Diese Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Die entsprechende Erlaubnis ist der
Klägerin nicht erteilt worden.
Die Klägerin verwirklicht ihren auf Tierschutz gerichteten Vereinszweck u. a. durch die
Aufnahme und Versorgung streunender Tiere, die Vermittlung von Tieren sowie die
Aufnahme von Fund- und Pflegetieren. Das ist satzungsmäßig so festgelegt und wird
auch von der Klägerin praktiziert. Sie nimmt über private Haushalte, sog. Pflegestellen,
Tiere, die nicht anderweitig untergebracht und versorgt sind und deshalb gefährdet oder
vernachlässigt sind, auf und vermittelt sie an neue Halter. Für die Dauer der
Vermittlungsbemühungen sind die Tiere in den Pflegestellen untergebracht, wo sie
umfassend ernährt und gepflegt werden. Die Klägerin übernimmt die dabei anfallenden
Kosten und betreut die Pflegestellen bei der Versorgung der Tiere. Diejenigen, die sich
bereit erklärt haben, Tiere in Pflege zu nehmen und nach Meinung der Klägerin hierfür
geeignet sind, erhalten die Tiere über die Klägerin für einen gemeinsam festgelegten
Zeitraum und wirken bei der Vermittlung an den neuen Halter mit. Zur Vermittlung wird
ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem neuen Halter geschlossen, in dem u. a. die
Erhebung einer Schutzgebühr festgelegt wird.
23
Als Folge dieses Tätigwerdens ist die Klägerin Halter der in den Pflegestellen
untergebrachten Tiere. Halter eines Tieres ist, ungeachtet insbesondere des Eigentums
und des Eigenbesitzes an ihm, wer das Tier in tatsächlicher Obhut hat.
24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 20 B 267/05 - m. w. N.
25
Das Obhutsverhältnis ist gekennzeichnet durch die Bestimmungsmacht über die
Lebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes
Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen
Beziehung.
26
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1989 20 B 2675/88 - m. w. N.;
Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 2 Randnr. 4.
27
Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Sie hat eine maßgebliche
Bestimmungsmacht über die in den Pflegestellen untergebrachten Tiere inne. Dem steht
nicht entgegen, dass auch die Pflegepersonen ggfs. über Einzelheiten bestimmen
können und müssen; denn mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig
Halter eines Tieres sein. Das Konzept der Klägerin, Tiere zu deren Schutz (zunächst) in
Pflegestellen unterzubringen, beruht auf dem Gedanken, an den Tieren selbst und in
eigener Verantwortung Gewahrsam zu begründen und diesen aufrecht zu erhalten, bis
die Tiere im Wege der Vermittlung an einen neuen Halter abgegeben werden. Die
Pflegestellen erbringen ihre Leistungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung
der Tiere für die Klägerin und sind für die Klägerin ein Mittel, um dem Vereinszweck und
den satzungsmäßig festgelegten Methoden zu dessen Verwirklichung durch
tatsächliches Tun zu genügen. Sie ersetzen der Klägerin die für die Unterbringung und
Versorgung der Tiere anderenfalls zu schaffenden vereinseigenen räumlichen und
personellen Haltungsvoraussetzungen und verrichten so gleichsam als Gehilfen
dasjenige, was nach dem Selbstverständnis der Klägerin zum Schutz der Tiere
angemessen und geboten ist. Die Pflegestellen sind, was die Übernahme von Tieren
zur Pflege und die Dauer des Pflegeaufenthalts angeht, nicht selbständig, sondern von
28
der Klägerin abhängig. Sie nehmen die Tiere über die Klägerin und nach Maßgabe von
deren Entscheidung auf. Für die Abgabe der Tiere an den neuen Halter gilt
Entsprechendes. Der Überlassung der Tiere an die Pflegestellen liegen
Auswahlkriterien der Klägerin zugrunde, die einen ordnungsgemäßen Umgang mit den
Tieren sicherstellen sollen und der Sache nach Vorgaben beinhalten, wie die Tiere zu
ernähren, zu pflegen und unterzubringen sind. Während des Aufenthalts der Tiere
werden die Pflegestellen von der Klägerin betreut, was ebenfalls dazu dient, dass die
Tiere in Übereinstimmung mit den Vorstellungen der Klägerin zur Art und Weise einer
tierschutzgerechten Haltung gehalten werden. Insgesamt sind die Pflegestellen
hiernach nicht frei darin, wie sie mit den Tieren umgehen. Vielmehr steht die Klägerin
selbst bis zum Abschluss der Vermittlung der Tiere an den neuen Halter bewusst und
gewollt in der tatsächlichen Verantwortung für den Schutz der Tiere und wird sie zur
Erfüllung dieser von den Pflegestellen anerkannten Aufgabe tätig. Dementsprechend
betrachtet die Klägerin die Pflegestellen als von ihr mit der Erfüllung tatsächlicher
Verrichtungen betraute Zwischenstationen zwischen der Übernahme der Tiere durch sie
und der endgültigen Abgabe ebenfalls durch sie.
Soweit die Klägerin gleichwohl die Auffassung vertritt, sie halte die Tiere nicht, wird dies
ihren Einflussmöglichkeiten und ihrer Einflussnahme darauf, wo und wie die Tiere
untergebracht und versorgt werden, nicht gerecht. Der Umstand, dass die Tiere in den
Pflegestellen in privaten Räumlichkeiten leben, und, soweit ersichtlich, die Rechte und
Pflichten zwischen den Pflegestellen und der Klägerin nicht im Einzelnen vertraglich
festgelegt werden, ändert nichts daran, dass die Pflegestellen im Dienste der Klägerin
stehen und dieser die beiderseitig anerkannte sowie wahrgenommene Befugnis
zukommt, die maßgeblichen Entscheidungen über die Tiere zu treffen. Die Pflegestellen
stellen sich freiwillig und, von einer evtl. Kostenübernahme abgesehen, entgeltfrei zur
Verfügung, sodass die tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich nicht entscheidend von
exakt festgelegten rechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen gesteuert werden.
Grundvoraussetzung dafür, dass die Klägerin ein Tier in einer bestimmten Pflegestelle
unterbringt, ist die Übereinstimmung beider Seiten darüber, dass das Tier
vorübergehend im Einklang mit und zur Erfüllung des Vereinszwecks in Pflege
genommen wird.
29
Die Tiere werden von der Klägerin ferner, wenn nicht in einem Tierheim, so doch
jedenfalls in einer ähnlichen Einrichtung gehalten. Ein Tierheim, dessen
charakteristische Merkmale zur Feststellung der notwendigen Ähnlichkeit sonstiger
Einrichtungen in erster Linie in den Blick zu nehmen sind, ist nach allgemeinem
Sprachgebrauch gekennzeichnet durch einen Bestand an sachlichen und personellen
Mitteln, die durch den gemeinsamen Zweck der Tierhaltung funktional miteinander
verbunden sind. Auf diesem Verständnis beruht die Verwendung des Begriffs "Tierheim"
auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Das zeigt sich daran, dass die Tiere "in" dem
Tierheim "gehalten" werden müssen, was den Einsatz sowohl sachlicher als auch
personeller Mittel erfordert, und dass die Erteilung der Erlaubnis durch die Erfüllung von
Anforderungen in sachlicher und in personeller Hinsicht bedingt ist (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1
bis 3 TierSchG). Bei der Haltung müssen Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie
haltungsangemessene Räumlichkeiten sowie sonstige Sachmittel gegeben sein. Die
Erteilungsvoraussetzungen verdeutlichen zugleich als Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 TierSchG, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen
Anforderungen vor allem nach § 2 TierSchG und den zu dessen Konkretisierung
erlassen Vorschriften unter den besonderen Bedingungen eines Tierheimes sicher zu
stellen.
30
Die hiernach erheblichen Besonderheiten des Haltens von Tieren in einem Tierheim
sind vor dem Hintergrund des Umstandes zu sehen, dass es im Rahmen des § 11 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit des Haltens ankommt und ein
nichtgewerbsmäßiges Halten von Tieren im Ausgangspunkt nicht erlaubnispflichtig ist.
Ersichtlich zielt die Vorschrift auf potentielle Verstöße gegen die materiellen
Anforderungen an das Halten von Tieren, die gegenüber den vorgenannten
nichtgewerbsmäßigen und erlaubnisfreien Tätigkeiten gerade unter den spezifischen
Haltungsbedingungen in einem Tierheim zu besorgen sind. Die Vorschrift bringt die
Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die bei einem privaten Halten von
Tieren gesetzlich an sich vorausgesetzten und für genügend erachteten Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie die geforderte Sicherheit eines hinreichenden Bestandes an
benötigten sachlichen und personellen Mitteln nicht ohne weiteres als gegeben und
hinreichend gesichert erachtet werden können. Gemessen an den herkömmlichen
Rahmenbedingungen einer nichtgewerbsmäßigen Tierhaltung vor allem in einem
Privathaushalt und den diesbezüglich als gefestigt anzusehenden Vorstellungen über
ordnungsgemäßes Halten fällt insofern ins Gewicht, dass ein Tierheim typischerweise
der Unterbringung einer größeren Anzahl von Tieren auch unterschiedlicher Arten dient,
dass die Tierhaltung als solche auf Dauer angelegt ist, die untergebrachten Tiere aber
vielfach auch in kürzeren Zeitabständen wechseln und dass die Unterbringung gerade
auf die durch die Abwesenheit oder das Versagen eines sonstigen Halters
hervorgerufenen Schutzbedürfnisse der Tiere zurückgeht. Damit verbunden ist neben
einer vielfach über die Möglichkeiten eines Einzelnen hinausgehenden
organisatorischen Absicherung des Haltens der Tiere durch einen in seinen Strukturen
breit angelegten Träger, dass ein Tierheim auch bei Tieren, die üblicherweise privat als
Heimtiere ohne gewerbsmäßige Ausrichtung gehalten werden, nicht auf den Aufbau
und die Festigung einer längerfristigen intensiven emotionalen Beziehung zwischen
den Pflegepersonen und dem einzelnen Tier angelegt ist. Im Vordergrund steht vielmehr
die pflegliche Unterbringung einer Vielzahl von Tieren, um sie nach Möglichkeit in
kürzeren Zeiträumen an neue Halter zu vermitteln. Die Anknüpfung gerade an die
Notwendigkeit des Schutzes der Tiere schließt das Risiko ein, dass die zur
Unterbringung aufgenommenen Tiere zu diesem Zeitpunkt als Folge unterschiedlicher
Herkunft, Verhaltensprägung sowie unzulänglicher Haltungsbedingungen
Auffälligkeiten im Verhalten aufweisen und/oder sich in schlechtem Zustand etwa
hinsichtlich Ernährung und Gesundheit befinden. Hinzu kommt, dass zwar bei einer
Gewerbsmäßigkeit des Haltens von Tieren die vorgenannten Schwierigkeiten zum Teil
schon als Ausschlusskriterien beim Erwerb fungieren und die dort auftretenden
spezifischen Gefahrenmomente nicht in Rede stehen, dass eine fehlende
Gewerbsmäßigkeit aber die Frage der wirtschaftlichen Grundlagen des Haltens und
damit der wirtschaftlichen Absicherung der Erfüllung der materiellen Anforderungen
berührt. Denn gewerbsmäßiges Halten von Tieren ist nach allgemeiner Auffassung nicht
zuletzt durch die Absicht der Gewinnerzielung geprägt.
31
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Randnr. 9.
32
Das geht einerseits mit gerade durch diese Zielsetzung bedingten Gefahren für den
Tierschutz einher, lässt andererseits aber für den Fall ordnungsgemäßer Ausübung
erwarten, dass Tiere nur gehalten werden, wenn und soweit die hierfür entstehenden
Kosten durch Nutzung der Tiere auskömmlich erwirtschaftet werden. Demgegenüber ist
eine nichtgewerbsmäßige Tierhaltung von vornherein auf eine Fremdfinanzierung
angewiesen. Das schließt die Erzielung von Entgelten unterhalb der Schwelle der
33
Gewerbsmäßigkeit nicht zwingend aus, beinhaltet jedoch bei einem durch Art, Anzahl
und Bedürfnisse einer größeren Anzahl von Tieren hervorgerufenen potentiell hohen
Finanzierungsbedarf das Risiko, dass sich unzulängliche wirtschaftliche Mittel auf den
tatsächlichen Umgang mit den gehaltenen Tieren zu deren Nachteil auswirken. Das gilt
umso mehr deshalb, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG lediglich das Halten für
andere erfasst, so dass keine dem eigenen Nutzen dienende Tätigkeit ausgeübt wird,
sondern im Hinblick auf die Person des vorausgesetzten anderen Halters oder
Eigentümers eine drittnützige Leistung erbracht wird.
Insgesamt bedeutet das, dass unter einem Tierheim eine Einrichtung zu verstehen ist,
die ganz vorrangig durch die Funktion bestimmt wird, in größerer Anzahl Tiere zu deren
Schutz und Wohlergehen aufzunehmen, unterzubringen und umfassend zu pflegen.
34
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Randnr. 5; Nr. 12.2.1.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000.
35
Dem hergebrachten Erscheinungsbild eines Tierheimes entspricht zwar in erster Linie
ein örtlich konzentrierter Komplex von Räumlichkeiten, in denen viele Tiere gleichzeitig
untergebracht und von einigen Betreuern versorgt werden. Eine solche Einheitlichkeit
der Unterbringung und Versorgung ist allerdings weder unumgänglich noch auch nur
ein derart prägendes Element, dass sie zur Annahme einer ähnlichen Einrichtung
unerlässlich wäre. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG will mit der Erstreckung der
Erlaubnispflicht auf die ähnlichen Einrichtungen dem Umstand Rechnung tragen, dass
auch jenseits der überkommenen Vorstellungen von einem Tierheim die zentralen
Merkmale einer solchen Einrichtung gegeben sein können, die nach der Wertung des
Gesetzes Anlass für die Vorabkontrolle mittels des Erlaubnisverfahrens geben.
Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen ergibt sich eine beträchtliche Bandbreite in
der möglichen sachlichen und personellen Ausstattung. Insbesondere sind die dem
Halten dienenden Räumlichkeiten nicht eingeengt auf ausschließlich für Tiere
bestimmte Gebäude oder sonstige räumliche Anlagen wie etwa Ställe oder Gehege.
Entscheidend ist nach dem Vorstehenden im Gegenteil eine funktionsbezogene
Betrachtungsweise, bei der auch die Nutzung von beliebigen Gebäuden oder Teilen
derselben oder sonstigen räumlichen Einrichtungen für Zwecke der koordinierten
Unterbringung und Pflege von Tieren ohne weiteres in Betracht kommt. Dabei lässt sich
entgegen der Auffassung der Klägerin auch der unterschiedlichen Ausgestaltung der
Überwachungsbefugnisse zum einen hinsichtlich Grundstücken, Geschäftsräumen und
Wirtschaftsgebäuden und zum anderen hinsichtlich Wohnräumen (§ 16 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b TierSchG) nicht entnehmen, dass private Wohnräume als
sachliches Element eines Tierheimes oder einer ähnlichen Einrichtung ausscheiden.
Regelungsgegenstand des § 16 Abs. 3 TierSchG sind die behördlichen
Überwachungskompetenzen unter Wahrung des gestuften Schutzes von Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten. Das besagt nicht, dass in Wohnräumen gehaltene Tiere,
die in diesem Zusammenhang ausdrücklich angesprochen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3
TierSchG), allein aufgrund dieses Umstandes nicht in einem der zu beaufsichtigenden
Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG oder jedenfalls nicht in einem Tierheim nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG gehalten werden. Maßgeblich ist allein, was auch
durch § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bestätigt wird, welchen Funktionen die
Räumlichkeiten dienen. Eine gleichzeitig ausgeübte Nutzung auch zu Zwecken
außerhalb der Tierhaltung, etwa zu Wohnzwecken, ist damit ohne weiteres vereinbar.
Nicht entscheidend ist auch, ob der Halter die Tiere in eigenen Räumlichkeiten hält oder
36
Räumlichkeiten Dritter nutzt.
Eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung liegt vor, wenn sie die Merkmale eines
Tierheimes zwar nicht vollständig erfüllt, ihnen jedoch so weitgehend angenähert ist,
dass die auftretenden Unterschiede angesichts insbesondere von Sinn und Zweck des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG die Gleichbehandlung mit einem Tierheim nicht
hindern, sondern entsprechend dem Gesetzesziel der Vorabkontrolle von Tierheimen
geradezu fordern. Entscheidend ist auch insofern das Vorhandensein sachlicher und
personeller Mittel, die in ihrer Gesamtheit durch die Funktion verbunden sind, die
Unterbringung und Pflege von sonst nicht versorgten Tieren in größerer Anzahl
sicherzustellen, ohne aber einem darüber hinaus gehenden Zweck wie etwa der
individuellen privaten oder gewerblichen Tierhaltung zu dienen. Dass die Merkmale
eines Tierheims nicht in vollem Umfang gegeben sind, ist einer bloßen Ähnlichkeit
wesenseigen.
37
Bezogen auf die Klägerin sind die Voraussetzungen jedenfalls an ein Halten in einer
einem Tierheim ähnlichen Einrichtung erfüllt, und zwar für die ganz überwiegenden und
die Tätigkeit der Klägerin prägenden Fälle der Unterbringung von Tieren in den
Pflegestellen. Auch soweit die Tiere der Klägerin nicht zum Halten überlassen worden
sind, nimmt sie sie bei ihrer auf Dauer angelegten Tätigkeit in größerer Anzahl zu deren
Schutz auf und bringt sie unter, bis sie möglichst alsbald von einem neuen Halter
übernommen werden. Eigene Besitzinteressen verfolgt die Klägerin nicht.
38
Sie entscheidet zentral über die Annahme von Tieren und deren weiteren Verbleib und
bedient sich dann in der Um- und Fortsetzung dieser eigenen Tätigkeit der sachlichen
und personellen Leistungen der Pflegestellen. Aufgrund der Verteilung der Tiere auf die
Pflegestellen, in denen jeweils nur eine eher kleinere Anzahl von Tieren gleichzeitig
untergebracht und versorgt wird und die des weiteren nicht durchgängig Tiere pflegen,
liegen die eingesetzten sachlichen und personellen Mittel zwar nicht vollständig und
unmittelbar in der Hand der Klägerin. Die Unterbringung und die sonstigen Tätigkeiten
zur Haltung der Tiere werden anteilig an unterschiedlichen Orten und von mehreren
erbracht. Die Leistungen der einzelnen Pflegestellen setzen sich jedoch gerade über die
Klägerin sachlich und personell zu einer in sich geschlossenen Einheit zusammen; sie
werden arbeitsteilig hinsichtlich jeweils eines Tieres oder einiger Tiere erbracht und
ergänzen so die auf sämtliche Tiere bezogenen Eigenleistungen der Klägerin. Die
Pflegestellen bilden nach dem Vorstehenden in ihrer Gesamtheit die konzeptionelle
Grundlage für das tatsächliche Wirken der Klägerin bei der Aufnahme und
Unterbringung von Tieren. Sie sind ihr funktional gleichsam als dezentrale
Arbeitseinheiten zu- und untergeordnet. Insbesondere unterliegen sie, wie ausgeführt, in
der Art und Weise des Umgangs mit den Tieren den Entscheidungen und Vorgaben der
Klägerin. Deren Tätigwerden erschöpft sich entgegen ihrer Darstellung nicht in einer
bloßen Organisation der Tierhaltung durch Dritte. Die Tiere werden den Pflegestellen
gerade nicht zu einem jeweils eigenständig zu bestimmenden Umgang mit ihnen
überlassen. Auch soweit die Pflegestellen ihrerseits die Tiere um deren Schutzes Willen
aufnehmen und nicht allein deshalb, weil sich die Klägerin deren Unterbringung und
Vermittlung angenommen hat und annimmt, stellen sie sich der Klägerin für deren
Zwecke zur Verfügung; die Klägerin macht sich die Pflegestellen nutzbar. Dadurch
bündelt sie die Faktoren, die nach dem Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG den Ausschlag geben für die Merkmale eines Tierheims
oder einer ähnlichen Einrichtung: Sie nimmt Tiere in größerer Anzahl zur zentral
organisierten Unterbringung auf und bedient sich hierbei eines funktionalen Verbundes
39
sachlicher und personeller Mittel. Vom üblichen Zuschnitt einer privaten Tierhaltung
hebt sich ein solcher Umgang mit Tieren sowohl bei der Klägerin wie auch bei den
Pflegestellen deutlich ab. Letztere mögen sich zwar vordergründig, was etwa die Anzahl
der jeweils aufgenommenen Tiere angeht, im Rahmen eines gängigen privaten
Umgangs mit Tieren bewegen. Das lässt indessen die funktionale Zusammenfassung
der Pflegestellen durch und für die Klägerin nicht entfallen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus dem Begriff der
"Einrichtung" sowie daraus, dass die Tiere voraussetzungsgemäß "in" einem Tierheim
oder einer ähnlichen Einrichtung gehalten werden müssen. Das Verständnis dieser
Merkmale ist sprachlich nicht in einer Weise vorgeprägt und eingeengt, dass sie keiner
Interpretation bedürftig oder zugänglich wären. Vorrangig zu berücksichtigen sind daher
Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Bei einem dem Rechnung
tragenden, gebotenen Verständnis kann es im gegebenen Zusammenhang nicht um
eine einzige Haltungseinrichtung im Sinne von gegenständlich fest zusammengefügten,
eng umgrenzten Räumlichkeiten gehen; denn darin liegt nicht der entscheidende Faktor
für das vom Gesetzgeber gesehene vorbeugende Prüfungserfordernis.
40
Die von der Klägerin geltend gemachten praktischen Auswirkungen einer
Erlaubnisbedürftigkeit ihrer Tätigkeit geben keinen Anlass für eine andere Bewertung.
Es spricht zunächst nichts dafür, dass eine Erlaubnis nach Maßgabe von § 11 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 TierSchG nicht sinnvollerweise mit Bezug zu bestimmten Personen und
Räumlichkeiten erteilt werden kann. Auch ist eine von einem Tierschutzverein
verantwortete Tierhaltung nicht bereits aus diesem Grunde, gleichsam aus sich heraus,
ordnungsgemäß, so dass eine behördliche Vorabkontrolle von vornherein unangebracht
wäre, und folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG lediglich die Notwendigkeit, mit
der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis zu beginnen (§ 11 Abs. 3
Satz 1 TierSchG). Über die Erteilung bzw. Versagung der Erlaubnis ist anhand der
Kriterien des § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchG zu befinden. Darüber hinaus unterlägen
die privaten Pflegestellen der behördlichen Überwachung auch dann, wenn sie kein
Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG wären.
Denn die tierschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach § 16 a TierSchG bestehen
allgemein gegenüber jedem, der Anforderungen u. a. nach § 2 TierSchG zu erfüllen hat.
In gleicher Weise knüpfen die Aufklärungsbefugnisse nach § 16 Abs. 3 TierSchG an die
Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG an, die u. a. jeder natürlichen Person
obliegt, wenn dies zur Durchführung der behördlichen Aufgaben des Tierschutzes
erforderlich ist. Die angesprochenen Probleme hinsichtlich der stetigen Verfügbarkeit
einer mit hinreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Person
erscheinen angesichts des Engagements und der tatsächlichen Betätigung der
Mitglieder der Klägerin keinesfalls unüberwindbar, da der Nachweis insofern auch über
den sonstigen Umgang mit Tieren geführt werden kann. Darüber hinaus liegt aber auch
gerade in dieser Voraussetzung ein wichtiger Ansatz für die Vorabkontrolle, weil die
Einordnung und Beurteilung der (fremden) Tiere und die Entscheidung über deren
konkreten Verbleib sowohl für das Wohl der Pflegepersonen wie für das der Tiere selbst
von beträchtlicher Bedeutung ist.
41
Die Klägerin hält die Tiere in ihrer nach alldem jedenfalls einem Tierheim ähnlichen
Einrichtung auch – wie für die Erlaubnispflichtigkeit vorausgesetzt – "für andere". Dieses
Merkmal korrespondiert damit, dass ein Tierheim im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
TierSchG typischerweise auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren
ausgerichtet ist, die nicht dem Betreiber des Tierheimes gehören und eigentlich nicht in
42
dessen Obhut, sondern in derjenigen eines Dritten stehen sollten. Das trifft ohne
weiteres zu auf Fundtiere, die im Eigentum Dritter stehen und ihnen entlaufen sind, ohne
herrenlos geworden zu sein. Ebenso gilt das für Abgabetiere, die ihr Eigentümer oder
Halter nicht mehr halten kann oder will. Ferner zählen hierzu Tiere, die wegen und
während einer zeitweiligen Abwesenheit des Eigentümers oder Halters pensionsartig
aufgenommen werden.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Randnr. 5.
43
Einzubeziehen sind schließlich auch frei herumlaufende Tiere, die aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Kontrolle gehalten werden müssen, die aber
von den zuständigen Stellen nicht in Wahrnehmung von Aufgaben der behördlichen
Gefahrenabwehr selbst in Obhut genommen werden und genommen werden können.
Gemeinsam ist diesen Tieren, dass für den Umgang mit ihnen nicht das Eigeninteresse
des Halters den Ausschlag gibt; sie werden ungeachtet vor allem der
Eigentumsverhältnisse um ihrer selbst Willen untergebracht und versorgt – maßgeblich
mit Blick darauf, sie außerhalb eines Tierhandelsgewerbes an für geeignet erachtete
andere Personen abzugeben, die die Tiere gerade für sich, zu eigenen Zwecken und
regelmäßig auf Dauer halten wollen.
44
Gründe, die dem Beklagten hätten Anlass geben können, auf das Fehlen der hiernach
erforderlichen Erlaubnis nicht mit der streitigen Untersagung zu reagieren, obwohl nach
§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG in einem solchen Fall die Ausübung der Tätigkeit untersagt
werden soll, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat der
Klägerin vergeblich Gelegenheit gegeben, um die Erteilung der Erlaubnis
nachzusuchen. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass das Gebrauchmachen
von der Befugnis zur Untersagung gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung
der materiellen Voraussetzungen für die Erlaubnis unvertretbar ist, sind nicht gegeben.
45
Die Anordnung, die in den Pflegestellen befindlichen Tiere für andere anderweitig
unterzubringen, zielt darauf ab, den nach dem Vorstehenden gegebenen Verstoß der
der Klägerin untersagten und von ihr praktizierten Haltung gegen die gesetzlichen
Anforderungen zu beseitigen (§ 16 a Satz 1 TierSchG) und dient fehlerfrei der
tierschutzkonformen Auflösung des für andere gehaltenen Tierbestandes.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
47
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
48