Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.1996

OVG NRW: nationalität, verordnung, sowjetunion, familie, eltern, ausstellung, wahlrecht, russisch, anpassung, hochschulstudium

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3421/93
17.09.1996
Oberverwaltungsgericht NRW
2. Senat
Beschluss
2 A 3421/93
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4356/91
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde am 19. Juni 1969 in S. (Kasachstan) geboren. Seine Eltern sind der am
13. September 1941 in K. geborene russische Volkszugehörige W. L. und die am 7. April
1941 in L. , Gebiet Odessa, geborene deutsche Volkszugehörige A. B. . Deren Eltern sind
der am 17. Juli 1917 in L. geborene J. B. und die am 1. März 1920 in K. , Gebiet Odessa,
geborene A. B. geb. D. . Im Jahre 1979 starb die Mutter des Klägers. Seitdem wuchs der
Kläger bei seiner Großmutter A. B. auf, bei der er bis zu deren Ausreise nach Deutschland
Anfang 1991 lebte. Nach der Ausreise der Großmutter hielt sich der Kläger zunächst bei
der Familie seines Bruders auf, bis er im Jahre 1993 in die Bundesrepublik einreiste.
Der Kläger beantragte am 29. April 1991 die Aufnahme als Aussiedler. In dem
Antragsformular ist angegeben, die Muttersprache des Klägers sei Russisch und die
Umgangssprache in der Familie Deutsch. Er sei deutscher Volkszugehöriger wie seine
Mutter, die deutsch gesprochen habe. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab
die Großmutter des Klägers an, der Kläger spreche besser russisch als deutsch, weshalb
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sie in dem Antragsformular als Muttersprache des Klägers Russisch angegeben habe.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung
des dagegen eingelegten Widerspruchs führte die Großmutter des Klägers aus: Sie habe
den Kläger aufgezogen, nachdem dessen deutsche Mutter verstorben sei. Sein Vater habe
ihn zu dem Paßeintrag "Russe" gezwungen, weil er ihm angedroht habe, ihn nicht mehr zu
unterstützen, wenn er die deutsche Nationalität angebe. Deshalb habe auch sie ihm dazu
geraten, die russische Nationalität anzugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.
September 1991 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner am 23. September 1991 beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen
Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Aus einem Beschluß des Volksgerichts
S. ergebe sich, daß er verwandtschaftliche Beziehungen zu seiner Großmutter
mütterlicherseits habe und ihr Vormund sei. Er habe den Eintrag Russe im Inlandspaß
gewählt, da er sich auf den Rat seiner Großmutter verlassen habe. Sein deutscher
Großvater habe schwere Nachteile wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten.
Innerhalb der Familie sei ein Bekenntnis zum Deutschtum erfolgt und ihm die deutsche
Sprache sowie deutsches Brauchtum vermittelt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes
vom 26. Juli 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1991 zu
verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger schon deswegen kein Aufnahmebescheid
erteilt werden könne, weil er seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe
und die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis des Wohnsitzes im
Aussiedlungsgebiet nicht erfüllt seien.
Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, daß der Kläger nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichts nach Kasachstan zurückgekehrt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 1991 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1991 zu verpflichten, ihm einen
Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien sind zu einer Entscheidung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung
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angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die
nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet.
Erkenntnisliste
1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS)
2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995
3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995
4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-
51/1)
5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995
6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995
7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987
8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995
9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS)
10.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten
gemäß § 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß, weil er
die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält.
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 BGBl. S. 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I S.
1014 in Betracht, nachdem der zunächst ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland
eingereiste Kläger nach Ablehnung seines Antrages wieder nach Kasachstan
zurückgekehrt ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Das Bundesvertriebenengesetz in der
zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. September 1991 geltenden bisherigen Fassung
findet keine Anwendung. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.
Vgl. hierzu ausführlich Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9
C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198 = NVwZ 1996, 232.
Der Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des
Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt.
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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da
der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein
Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur
vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des
Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise
zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur
deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
Der Kläger erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.
Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.
1. Eine Erklärung des Klägers zur deutschen Nationalität, die den Anforderungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG genügt, liegt nicht vor.
In den ersten Inlandspaß des Klägers ist im Jahre 1985 die russische Nationalität
eingetragen worden. Diese Eintragung könnte ein die deutsche Volkszugehörigkeit
ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum darstellen, daß
grundsätzlich einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober
1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6
BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -,aaO..
Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität
in den Inlandspaß gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.
Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE
30, 305 (312).
Hier aber liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen
Nationalität in den ersten Inlandspaß des Klägers einen Antrag des Klägers erforderte und
dieser die Eintragung "Russe" ausdrücklich beantragt hat.
Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung
seines 16. Lebensjahres im Jahre 1985 war die Verordnung über das Paßwesen der
ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974.
Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Verordnung vom
21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nr. 7 Abs. 2 c) der Sowjetischen Paßverordnung
vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage,
welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen einzutragen war,
war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 anders als in den früheren
Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen
unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung
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des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen
war.
Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff.
Der Senat geht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, daß der Kläger als
eheliches Kind eines russischen Vaters und einer deutschen Mutter geboren worden ist
und deshalb ein Wahlrecht hatte.
Der Kläger hat dieses Wahlrecht auch ausgeübt, und zwar ausdrücklich zugunsten der
russischen Nationalität, weil die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten
Inlandspaß entsprechend seinem Antrag und damit nicht gegen seinen Willen geschah.
Dies ergibt sich aus der Anhörung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht und den
Bekundungen der Großmutter des Klägers im Widerspruchsverfahren. Diese haben
übereinstimmend ausgeführt, daß der Vater des Klägers gedrängt habe, die Nationalität
"Russe" anzugeben, die Großmutter des Klägers ihn darin aufgrund ihrer Erfahrungen
bestärkt habe und der Kläger seinen Antrag entsprechend gestellt hat.
Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende
Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG
unerheblich, weil im Jahre 1985 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe
des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit Gefahr für Leib
und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
gewesen wäre und der Kläger deshalb zwangsläufig sein Wahlrecht so wie geschehen
hätte ausüben müssen.
Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG
schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Eintragung
"Russe" entsprechend dem Wunsch seiner Großmutter vorgenommen und um Streit mit
seinem Vater zu vermeiden. Seine Großmutter hatte im Verwaltungsverfahren insoweit auf
die schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit hingewiesen, die ihre Familie als
Deutsche gemacht habe.
Allerdings ist die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage
wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum eine besondere Zwangslage im Sinne
dieser Vorschrift. So stellt etwa der Ausschluß von Angehörigen der deutschen
Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität einen derartigen
schwerwiegenden beruflichen Nachteil dar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
Der Kläger hat jedoch nicht geltend gemacht, daß er bei der Eintragung der deutschen
Nationalität in seinen ersten Inlandspaß derart schwerwiegende berufliche Nachteile oder
sonstige Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Seine Großmutter hat lediglich auf die
allgemeinen Befürchtungen hingewiesen, die aufgrund der schlechten Erfahrungen in der
Vergangenheit bei ihnen bestanden hätten. Entscheidend sind aber nicht die subjektiven
Befürchtungen des Aufnahmebewerbers im damaligen Zeitpunkt, sondern es ist auf der
Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab
anzulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
Auch aus den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen
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sind derartige Nachteile i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG für den Kläger zum
damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Bei objektiver Bewertung ist vielmehr davon
auszugehen, daß deutsche Volkszugehörige Nachteile, die zur Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenzgrundlage führten, bei der Suche eines Arbeits- oder einfachen
Ausbildungsplatzes allein wegen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum Mitte der
achtziger Jahre nicht zu befürchten hatten. Insbesondere spricht nichts für einen völligen
Ausschluß vom Arbeitsleben durch Versagung jeglicher Arbeit. Die weiterhin bestehenden
Diskriminierungen erreichten im beruflichen Bereich kein existenzbedrohendes Ausmaß.
Dies ergibt sich aus einer 1991 in der Sowjetunion durchgeführten Befragung unter
Rußlanddeutschen. Danach gaben auf die Frage nach Diskriminierungen im Berufsleben
nur 2 % der nach 1955 Geborenen an, sie hätten oft berufliche Nachteile erlebt und 22 %
berichteten von seltenen Benachteiligungen. Dabei ergab sich auch, daß den Deutschen
im Berufsleben weniger Abneigung entgegengebracht wurde als in anderen Bereichen.
Vgl. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995, S. 58 m.w.N..
Diese Feststellungen werden bestätigt durch die sich verbessernde Situation selbst bei der
Zulassung zum Hochschulstudium. So konnten deutsche Volkszugehörige in der
ehemaligen Sowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im Rahmen einer für ihre
Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit
Beginn der sechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden
Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich
abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden
Quotensystem zugelassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; Pinkus/Fleisch-hauer, S.
401 ff..
Ein Ausschluß vom Studium allein wegen der Angabe der deutschen Nationalität bei
Ausstellung des Inlandspasses war somit ab Mitte der sechziger Jahre nicht zu erwarten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
Dies gilt erst recht für die Erlangung eines Arbeitsplatzes; zumal die Deutschen als
Arbeitskräfte außerordentlich geschätzt waren.
Vgl. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, a.a.O., S. 59, Weydt, Stellungnahme an
OVG NW v. 23.9.1995, S. 2
Sonstige Benachteiligungen während des Berufslebens, die keine existenzbedrohende
Schwere erreichen, stellen ebenso wie Benachteiligungen im Studium oder eventuelle
zeitliche Verzögerungen bei der Aufnahme des Studiums aufgrund der Quotenregelung
keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG
dar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
Eine schwerwiegende Benachteiligung ist auch nicht darin zu sehen, daß der Vater des
Klägers die Eintragung der russischen Nationalität wünschte und es bei der Eintragung der
deutschen Nationalität mit ihm Streit gegeben hätte. Selbst wenn auch Nachteile in
persönlichen Beziehungen als Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG
anzusehen wären, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vor, da nicht
ersichtlich ist, daß ein Streit mit dem Vater für den Kläger existenzbedrohende Nachteile
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zur Folge gehabt hätte. Zwar hat die Großmutter des Klägers im Widerspruchsverfahren
vorgetragen, daß der Vater des Klägers erklärt habe, er werde ihm nicht mehr helfen.
Außerdem habe er ihm mit Gefängnis gedroht. Diese Angaben sind vom Kläger in seiner
Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nicht wiederholt worden; sie sind auch zu allgemein,
als daß daraus geschlossen werden könnte, die Eintragung der deutschen Nationalität auf
Antrag des Klägers hätte für diesen existenzbedrohende Folgen gehabt.
Das Gegenbekenntnis des Klägers hat seine Ausschlußwirkung in Bezug auf die deutsche
Volkszugehörigkeit nicht nachträglich verloren, da der Kläger seitdem kein Bekenntnis
nach außen zum deutschen Volkstum abgegeben hat, insbesondere fehlt es schon an
einer wirksamen Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber staatlichen Stellen. Zwar
hat der Kläger im Berufungsverfahren angekündigt, daß er die Eintragung der deutschen
Nationalität in seinen Inlandspaß anstrebe. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, daß eine
solche Änderung erfolgt oder zumindest von ihm beantragt worden ist.
2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative BVFG kommt für den
Kläger von vornherein nicht in Betracht. Hat sich ein Aufnahmebewerber - wie der Kläger
bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses - vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu
einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, ist es grundsätzlich ausgeschlossen,
gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" im Sinne der
zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG anzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative
BVFG. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein
Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird,
wie dies z.B. nach der sowjetischen Paßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide
Elternteile des Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist hingegen nach dem
Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier -
eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 erste Alternative BVFG einschlägig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO..
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem
Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.