Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2005

OVG NRW: abfall, verwertung, amtsblatt, behörde, entsorgung, vorrang, öffentlich, gestatten, begriff, verordnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 347/04
04.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 A 347/04
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1464/00
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.868,40 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs.
4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.
1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO -.
Insoweit beruft sich der Beklagte im wesentlichen darauf, in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei bisher nur die Frage entschieden worden, inwieweit die
grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen eine abschließende Regelung in der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1993 Nr. L 30/1) - EG-
AbfVerbrVO - erfahren habe, nicht jedoch, inwieweit der Einordnung als Abfall zur
Beseitigung oder zur Verwertung auch auf die Entscheidung über die "Andienungspflicht
des kommunalen Entsorgungsträgers" (gemeint ist wohl die gegenüber dem Beklagten
bestehende Überlassungspflicht im Sinne von § 13 Abs.1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung
mit § 9 Abs. 1a LAbfG, § 5 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung) präjudizielle Wirkung zukomme.
Diese Frage würde sich jedoch im Berufungsverfahren so nicht stellen. Wie der Beklagte
selbst ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entschieden,
vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003, S. 743,
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dass im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht die Fragen der Einstufung als Abfall zur
Beseitigung oder zur Verwertung, die Einwandserhebung und das Notifizierungsverfahren
grundsätzlich abschließend geregelt sind. Dabei entspricht der Begriff der Verwertung in
Art. 2 k EG-AbfVerbrVO i.V.m. Art. 1 f und Art. 3 Abs. 1 b der Richtlinie des Rates vom 15.
Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1975
Nr. L 194/47) in der Fassung vom 18. März 1991 (91/156/EWG) (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1991 Nr. L 87/32) demjenigen in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-
/AbfG. Die Einstufung hat nicht nach der subjektiven Zweckbestimmung der notifizierenden
Person, sondern nach Maßgabe objektiver Kriterien zu erfolgen.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2003 - 7 C 2/03 -, NVwZ 2004, 344.
Wenn somit im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht die Einstufung unter dem jeweiligen
Abfallbegriff eine abschließende Regelung erfahren hat, dann entfällt die auf § 9 Abs. 1 a
Satz 1 LAbfG i.V.m. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG beruhende Überlassungspflicht, sofern, wie im
vorliegenden Fall, die zuständige Behörde, hier die Bezirksregierung Köln, eine Einstufung
als Abfall zur Verwertung vorgenommen hat und eine Verwertung beabsichtigt ist. Denn die
Einstufung als Abfall zur Verwertung schließt begrifflich eine Einstufung als Abfall zur
Beseitigung - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - aus.
Mit dieser Rechtsprechung ist auch die Frage - verneinend - geklärt, ob ein
Abstimmungsbedürfnis zwischen der für eine Zustimmung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-
AbfVerbrVO zuständigen Behörde und dem örtlichen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsträger besteht. Angesichts der abschließenden Regelung nach der EG-
AbfVerbrVO stellt sich deshalb hier auch nicht die Frage, wie weit ein solches
Abstimmungsbedürfnis gehen könnte und wie ihm Rechnung zu tragen wäre.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht festzustellen.
Soweit es die Frage einer präjudizierenden Wirkung der Zustimmung nach Art. 7 Abs. 2
EG-AbfVerbrVO für die im Notifizierungsverfahren beschriebenen Abfälle betrifft, ergibt sich
dies aus dem zuvor Gesagten.
Ernstliche Zweifel sind auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten gegeben,
die Klägerin sei erstmals in der Anlage 6 zum Änderungs- und Gebührenbescheid vom 26.
Februar 2002 aufgeführt worden. Denn der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
betrifft nicht einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die in der Vergangenheit
erfolgte Entsorgung ist ein abgeschlossener Vorgang und kann deshalb nicht mehr
Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin sein. Ihr Begehren ist auch nur auf
die - zukünftige - Verpflichtung des Beklagten gerichtet, ihr die Vorhaltung nur noch eines
Abfallcontainers zu gestatten. Dies ist zum Einen dem erstinstanzlich gestellten
Klageantrag zu entnehmen. Zum Anderen hat auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
der Sach- und Rechtslage ausdrücklich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
vom 19. September 2003 und nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt, also etwa die
Antragstellung aus dem Jahr 1999, abgestellt.
Soweit schließlich die Bezirksregierung L. verschiedentlich die Rechtsauffassung geäußert
hat, dem Beklagten stehe es ungeachtet der Entscheidung in dem Zustimmungsbescheid
offen, eine eventuell dennoch bestehende Andienungspflicht durchzusetzen, stellt dies
möglicherweise eine unzutreffende Einschätzung der Rechtslage dar, vermag jedoch den
Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die darauf beruhende Einordnung des Abfalls der
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Klägerin als Abfall zur Verwertung nicht in Zweifel zu ziehen. Im übrigen verbleibt es Sache
des Beklagten, den konkret bei der Klägerin entstehenden Abfall, der als
Inkontinenzmaterial der Fa. L1. GmbH angeliefert werden soll, daraufhin zu überprüfen, ob
er den Parametern des Notifizierungsverfahrens entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier maßgeblichen, bis
zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.