Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2005

OVG NRW: rechtliches gehör, stadt, gemeinde, unterliegen, anforderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1564/05
Datum:
17.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1564/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1216/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.600,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das
Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und
123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Wie das Verwaltungsgericht
sieht der Senat einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als
wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass
nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren
vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei Geldspielgeräten in verschiedenen
Städten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist,
dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der
Stückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den
Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann
dahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den
Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt
sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses
Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des
Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als
überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren
Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens im
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Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete
Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Für die
Stadt N. liegen Zahlen vor, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten
Steuermaßstabes nachzugehen.
Bezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der Stückzahlmaßstab hier
auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit dem Grundsatz der
Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose getroffen werden.
Allerdings steht eine solche Abweichung von dem Einnahmedurchschnitt nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - in der Regel
nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. Deshalb hält es der Senat nicht für
angemessen, aus solchen oder anderen sich etwa noch ergebenden Gründen, die für
die Rechtmäßigkeit des hier strittigen Maßstabes sprechen könnten, dem
Aussetzungsbegehren den Erfolg zu versagen.
4
Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit
des angefochtenen Beschlusses greifen auch sonst insgesamt nicht durch.
Insbesondere hat das Gericht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Das
Verwaltungsgericht war bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung
verpflichtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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