Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.1999

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, politische verfolgung, eltern, verfolgung, iran, 1995, ausreise, vater, mutter, gefahr)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4672/98.A
Datum:
22.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4672/98.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 8653/95.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung
zugunsten der seinerzeit als Beigeladene zu 1. geführten A. Z. M.
geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 28. November 1995 wird aufgehoben, soweit er die
Beigeladenen (Verfahrensbeteiligte Nr. 2 und 3 des Bescheides) betrifft.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem
erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beklagte 1/2 und die
Beigeladenen jeweils 1/6. Im übrigen trägt jeder am Berufungsverfahren
Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Zulassungs-
und dem Berufungsverfahren tragen die Beklagte 1/2 und die
Beigeladenen jeweils 1/4. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine
außergerichtlichen Kosten aus dem Zulassungs- und
Berufungsverfahren selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Über die zulässige Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO
durch Beschluß entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für begründet hält.
2
Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 1. Dezember
1998 auf die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Sippenhaft im
Iran unter Bezugnahme auf einschlägige und im einzelnen bezeichnete Entscheidungen
hingewiesen worden. Eine Einsicht in die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug
genommenen weiteren Entscheidungen des Senats oder aber die in den
Entscheidungen verwerteten und von dem Senat in der Dokumentationsstelle
vorgehaltenen Erkenntnisse ist nicht genommen worden. Etwaige Hinderungsgründe,
die gegebenenfalls Anlaß geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind
ebenfalls nicht geltend gemacht worden.
3
Die Beigeladenen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als
Asylberechtigte.
4
Die Gewährung von Familienasyl nach § 26 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, (AsylVfG a.F.), bzw. i.d.F. des Art.
2 des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, (AsylVfG n.F.), kommt
nicht in Betracht.
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Der nach der (bestandskräftigen) Asylanerkennung seiner Eltern vom 25. September
1989 am 30. Mai 1990 geborene Beigeladene zu 1. hat seinen Asylantrag erst am 18.
Juli 1995 und damit unter Überschreitung der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG a.F./n.F.
geltenden Jahresfrist gestellt. Die am 21. August 1984 noch im Iran geborene,
gleichzeitig mit ihren Eltern im September 1988 eingereiste Beigeladene zu 2. hat ihren
Asylantrag ebenfalls erst am 18. Juli 1995, und damit weder gleichzeitig noch
angesichts der verstrichenen Zeit von knapp sieben Jahren nach der Einreise
„unverzüglich" i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG
a.F. bzw. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG n.F. gestellt.
6
Die Beigeladenen haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland (GG).
7
Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dabei muß der Asylanspruch in einer
den Asylbewerber selbst betreffenden politischen Verfolgung begründet sein.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (311).
9
Eigene Vorfluchtgründe bzw. beachtliche Nachfluchtgründe haben die Beigeladenen
nicht geltend gemacht. Für die leiblichen minderjährigen Kinder eines politisch
Verfolgten kann jedoch auf der Grundlage einer entsprechenden Erkenntnislage
(Referenzfälle) unter bestimmten Voraussetzungen eine (widerlegliche) Vermutung
dafür sprechen, daß auch ihnen selbst politische Verfolgung droht. Tragender Grund für
diese Vermutung ist das Bestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die
daraus resultiert, daß unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen
Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf ihm besonders nahestehende
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und von ihm abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen
stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in
Anspruch zu nehmen.
BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O., S. 312.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist angesichts des vorliegenden
Erkenntnismaterials eine derartige Gefahr der Sippenhaft im Iran gerade nicht in jedem
Fall einer dem Stammberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden
politischen Verfolgung anzunehmen; vielmehr besteht die Gefahr der Sippenhaft nur
dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des
Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein
besonderes Interesse daran haben, durch „Druck" auf den Angehörigen zu bewirken,
daß sich jener Oppositionellen den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber
im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen.
12
OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; Beschluß vom 4. Februar 1993 -
16 A 4036/92.A -; Beschluß vom 17. März 1995 - 9 A 1338/95.A -; Beschluß vom 20.
Oktober 1995 - 9 A 617/95.A -; Beschluß vom 23. April 1996 - 9 A 1620/96.A - Beschluß
vom 17. Mai 1996 - 9 A 1996/96.A -; Beschluß vom 29. Mai 1996 - 9 A 3906/95.A -,
Beschluß vom 7. Juni 1996 - 9 A 6914/95.A -; Beschluß vom 23. August 1996 - 9 A
3984/96.A -; Beschluß vom 17. Juli 1997 - 9 A 3148/97.A -; Beschluß vom 17. April 1998
- 9 A 350/98.A -; Beschluß vom 1. Juli 1998 - 9 A 2686/98.A -; Beschluß vom 31. Juli
1998 - 9 A 489/98.A -; Beschluß vom 28. September 1998 - 9 A 4328/98.A - .
13
Von einem derartigen „besonderen Interesse" der iranischen Sicherheitsbehörden an
den Beigeladenen, um ihrer Eltern habhaft zu werden, kann nicht ausgegangen werden.
14
Die vor der Ausreise aus dem Iran entwickelten Vorfluchtaktivitäten der Eltern der
Beigeladenen begründen ein derartiges besonderes Interesse nicht. Die von dem Vater
der Beigeladenen im Rahmen seines Asylverfahrens geschilderten konkreten Vorfälle in
den Jahren 1981 bis 1983 (vgl. Bl. 21 bis 23 und Bl. 29 bis 38 des Teils 2 der Beiakte
VII) sind offenkundig für die Ausreise der Eltern der Beigeladenen erst im September
1988 nicht kausal gewesen. Durch das weitere Verbleiben der Eltern der Beigeladenen
im Iran bis 1988 ist zum Ausdruck gekommen, daß diese selbst eine Verfolgung nicht
befürchteten.
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Der einzige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausreise der Eltern der
Beigeladenen geschilderte Vorfall vermag ebenfalls ein erhöhtes Verfolgungsinteresse
der iranischen Sicherheitskräfte nicht zu begründen. So will der Vater der Beigeladenen
als „Aufpasser" auf dem Dach eines Hauses die darin stattfindende Versammlung durch
Rütteln an der Antenne gewarnt und sich dann unerkannt entfernt haben (vgl. Bl. 22 und
Bl. 36 des Teils 2 der Beiakte VII). Hieraus ist schon nicht erkennbar, daß der unerkannt
entkommene Vater der Beigeladenen überhaupt in eine an die Durchführung der
Versammlung anknüpfende Verfolgung einbezogen worden wäre. Zudem ist zu
berücksichtigen, daß nach den eigenen Angaben des Vaters der Beigeladenen dieser,
nachdem sein Paß abgelaufen gewesen sei, einen neuen Paß „ohne Schwierigkeiten
ohne Hilfe" bekommen haben will, ein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, daß
offenkundig der Vater der Beigeladenen der Regimegegnerschaft nicht verdächtigt
wurde. Schließlich bleibt festzuhalten, daß der Führerschein des Klägers noch am 3.
August 1989 und damit nach der Ausübung seiner „Aufpasserfunktion" im Rahmen des
16
oben geschilderten Vorfalls von der Polizei der islamischen Republik Iran für weitere
zehn Jahre verlängert worden ist, was ebenfalls indiziell darauf hindeutet, daß aus dem
zeitlich letzten Vorgang vor der Ausreise eine Verfolgung des Klägers nicht zu
gewärtigen war.
Die Vorfluchtaktivitäten der Mutter der Beigeladenen beschränkte sich auf das
„Schmierestehen", das zudem noch vor der Festnahme des Vaters der Beigeladenen
erfolgt ist (Bl. 32 des Teils 2 der Beiakte VII). Von hieran anknüpfenden
Verfolgungsmaßnahmen hat die Mutter der Beigeladenen nichts berichtet. Der Vorfall,
bei dem die Mutter der Beigeladenen im Rahmen einer Hausdurchsuchung von den P.
bewußtlos geschlagen worden sein soll, war begründet in den Aktivitäten des Vaters der
Beigeladenen und erfolgte im übrigen bereits Anfang der 80er Jahre, ohne daß insoweit
noch eine fluchtbegründende Wirkung im Zeitpunkt der Ausreise im September 1988 zu
erkennen ist.
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Als exilpolitische Tätigkeiten der Eltern kommen im wesentlichen die Teilnahmen an
verschiedenen Demonstrationen in Betracht, jedoch sind derartige - üblichen -
Demonstrationsteilnahmen sowohl asyl- als auch abschiebungsrechtlich ohne
Bedeutung,
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vgl. etwa den im Anhörungsschreiben zitierten Beschluß des Senats vom 31. Juli 1998 -
9 A 489/98.A - m.w.N.;
19
erst recht läßt sich hieraus ein gesteigertes Verfolgungsinteresse der iranischen
Sicherheitsbehörden im Sinne der obengenannten Grundsätze der Sippenhaft nicht
ableiten.
20
Da die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht und im übrigen seitens der Beigeladenen
keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden sind, haben sie auch keinen
Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Allein die
Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland begründet einen solchen nicht.
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Vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 31. Juli 1998 a.a.O.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs.
1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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