Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2006

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, richterliche frist, ablauf der frist, verfügung, zustellung, fristversäumnis, offenkundig, approbation, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 240/06
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 240/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2346/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. März 2006,
der an die Versäumung der gerichtlich verfügten Frist bis zum 6. März 2006 für die
Begründung der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 anknüpft, hat keinen Erfolg.
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Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht zwar nicht entgegen, dass er erst
nach dem die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung des Verwaltungsgerichts
zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10. März 2006 gestellt wurde, weil ein
solcher Antrag auch noch nach einer Entscheidung über den in Frage stehenden
Rechtsbehelf geltend gemacht bzw. Wiedereinsetzung auch dann noch gewährt werden
kann.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand:
Januar 2003, § 60 Rdnr. 109.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber der Sache nach nicht in
Betracht.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur möglich bei
gesetzlichen Fristen. Eine solche Frist stand/steht aber mit dem Hinweis in der
gerichtlichen Verfügung vom 21. Februar 2006, der angekündigten Begründung der
Beschwerde werde bis zum 6. März 2006 entgegengesehen, nicht in Frage.
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Eine Anwendung des § 60 VwGO auf eine richterliche Frist kommt grundsätzlich nicht in
Betracht, da der Gesetzgeber sich in § 60 Abs. 1 VwGO bewusst für eine
Wiedereinsetzung nur in Bezug auf gesetzliche Fristen ausgesprochen und er dort, wo
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er eine entsprechende Wiedereinsetzung in Bezug auf richterliche Fristen bejaht, dies
ausdrücklich angeordnet hat (z. B. § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ausnahmsweise ist eine
Wiedereinsetzung in eine versäumte richterliche Frist möglich, wenn anderenfalls das
rechtlich mögliche Vorgehen des Gerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als
dessen Ausprägung auch das Wiedereinsetzungsrecht anzusehen ist, bewirken kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993
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- 9 B 501/93 -, NWVBl. 1994, 132; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rdnr. 5; Sodan/Ziekow,
a. a. O., § 60 Rdnr. 27 f; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 1;
Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rdnr. 25.
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Eine derartige entscheidungserhebliche Konstellation stand hier nicht in Frage.
Anhängig war eine Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006. Diesbezüglich
hatte der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar
2006 angekündigt, Antrag und Begründung würden in einem gesonderten Schriftsatz
erfolgen. Auch wenn eine Begründung der Beschwerde nach § 147 VwGO nicht
vorgeschrieben ist, war aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar 2006
erkennbar, dass eine solche beabsichtigt war. Eine Begründung der Beschwerde war
auch zumindest zweckmäßig, weil ohne eine solche nicht erkennbar war, welche
Einwendungen der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte.
Nachdem bis zum Eingang der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht am 16.
Februar 2006 bzw. bis zur richterlichen Bearbeitung am 21. Februar 2006 die
Beschwerdebegründung trotz entsprechender Ankündigung nicht vorlag, wurde der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2006
gebeten, die angekündigte Begründung der Beschwerde bis zum 6. März 2006
vorzulegen. Die Fristsetzung erfolgte aus Gründen der Klarheit, ab wann mit einer
Entscheidung zu rechnen sei, und vor dem Hindergrund, dass in
Anfechtungsstreitigkeiten wegen Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht selten
versucht wird, durch Hinauszögern von Rechtsmittelbegründungen Zeit zu gewinnen,
und dies auch hier zu befürchten war. Die Fristsetzung zum 6. März 2006 orientierte sich
daran, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2006 zugestellt worden war und
gewährte dem Kläger bis zum 6. März 2006 einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen
nach der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit einen Zeitraum von
über einem Monat, der beispielsweise in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für eine
Beschwerdebegründung vorgesehen ist. Nach Ablauf der Frist war ohne weiteres
Zuwarten eine Entscheidung über die eingelegte Beschwerde möglich.
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Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 147 Rdnr. 5.
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Die Entscheidung des Senats vom 10. März 2006, der - anders als im Beschluss des
BVerwG vom 13. Dezember 1993 - keine instanz- oder verfahrensabschließende
Wirkung zukommt, erging sechs Wochen nach der Zustellung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts und ließ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend
Zeit, die angekündigte Beschwerdebegründung vorzulegen. Die Begründung der
Beschwerde liegt im Übrigen auch zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht
vor, obwohl nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung innerhalb
der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen ist.
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Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb scheitert, weil die fragliche
Fristversäumung nicht unverschuldet war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag
ist jedenfalls nicht offenkundig in der Weise, dass ein Anwaltsverschulden an der
Fristversäumnis ausscheidet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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