Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2003

OVG NRW: duldung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2216/03
Datum:
13.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2216/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3824/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der
ständigen Senatsrechtsprechung
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- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren
Nachweisen -
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dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten
Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.
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Das Begehren des Antragstellers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er sich
nach seinen Angaben nunmehr tatsächlich in N. aufhält und es somit jedenfalls jetzt an
der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von ihm beantragte Duldung
fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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