Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2010

OVG NRW (kläger, betrieb, verpächter, errichtung, vieh, grundstück, gabe, unterstand, standort, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 126/09
Datum:
21.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 126/09
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zur Errichtung eines
Weideunterstands auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17,
Flurstück 173, nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16. März 2007
und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 einer
Baugenehmigung nicht bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Im Rahmen dieses Betriebs
hält er 70 Milchkühe und bewirtschaftet ca. 50 ha Grünland. Von diesem stehen etwa 20
ha in seinem Eigentum, die übrigen Flächen hat er hinzugepachtet. Zu den von dem
Kläger bewirtschafteten Pachtflächen zählen unter anderem die Grundstücke
Gemarkung C. , Flur 17, Flurstücke 46 und 184.
2
Am 26. August 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung eines Weideunterstands auf dem Grundstück
Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 173. Das ca. 0,5 ha große Flurstück 173 grenzt
unmittelbar südlich an das Flurstück 46 und reicht in seiner Ausdehnung nach Süden
bis an das Flurstück 184 heran, von dem es durch eine schmale Fahrstraße getrennt
wird.
3
Das Flurstück 173 steht - ebenso wie das westlich von ihm gelegene Flurstück 115 - im
Eigentum des Herrn I. C1. (im Folgenden: Verpächter), der es dem Kläger mit
Pachtvertrag vom 15. Dezember 2004 für zwanzig Jahre verpachtete. Für das Flurstück
115 hatte der Beklagte dem Verpächter am 30. September 2002 eine Baugenehmigung
zur Errichtung eines Vieh- und Maschinenunterstands erteilt, den der Verpächter in der
Folgezeit erbaute.
4
Im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags durch den Kläger im August 2005 war zudem
auf dem Flurstück 173 ein Unterstand vorhanden, dessen Beseitigung der Beklagte von
dem Verpächter mit Ordnungsverfügung vom 23. März 1998 verlangt hatte. Von einem
anderen Landwirt in den Jahren 1996 und 1999 und von dem Verpächter selbst in den
Jahren 2001 und 2004 gestellte Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen
Vieh- und Maschinenunterstand beziehungsweise Weideunterstand auf dem Flurstück
173 hatte der Beklagte abgelehnt.
5
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte der Beklagte auch den Bauantrag des
Klägers vom 26. August 2005 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei dem
beantragten und bereits ausgeführten Gebäude handele es sich nicht um einen
Weideunterstand, sondern um einen Vieh- und Maschinenunterstand, der nicht dem
landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Die dagegen nach erfolglosem
Widerspruch bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage - 4 K 964/06 - nahm
der Kläger zurück, nachdem ihm das Verwaltungsgericht unter anderem den rechtlichen
Hinweis erteilt hatte, dass der Standort des Weideunterstands nur dann als aus
landwirtschaftlicher Sicht vernünftig angesehen werden könne, wenn der Kläger das in
Rede stehende Bauvorhaben tatsächlich für seine Milchviehhaltung nutze und es
konstruktiv so verändere, dass es den Anforderungen eines Tierunterstands mit Blick
auf dessen besondere Funktion entspreche. Es erscheine sachgerecht, behördlich
klären zu lassen, welche Veränderungen an dem Bauvorhaben dazu erforderlich seien.
6
Am 16. März 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung eines Weideunterstands auf dem Flurstück 173. Mit
dem Bauantrag legte der Kläger ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-
Westfalen an ihn vom 21. Februar 2007 vor. In diesem heißt es, die Anpachtung des
Flurstück 173 durch den Kläger diene der Arrondierung der von ihm bewirtschafteten
Grünlandflächen. Der Pachtvertrag sei nachvollziehbar. Da die Weidefläche für
Jungvieh und abkalbende Tiere genutzt werde, sei auch die Nutzung und Anpachtung
der Scheune sinnvoll. Ausweislich der am 29. Oktober 2007 ergänzten Bauvorlagen ist
der antragsgegenständliche Weideunterstand als Offenstall mit Holzkonstruktion
konzipiert. Er ist mit einem leicht abgeschrägten Pultdach versehen, erreicht eine Höhe
von maximal 3,60 m und umfasst eine Grundfläche von 6 m x 6,50 m. In dem
beigefügten Lageplan ist der Standort des Weideunterstands in der Nähe der südlichen
Grenze des Flurstücks 173 und des dort entlang laufenden Bachs eingezeichnet.
7
Mit Bescheid vom 30. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Es sei nicht
feststellbar, dass der Vieh- und Maschinenunterstand dem landwirtschaftlichen Betrieb
des Klägers diene. Das Vorhaben sei daher nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es
beeinträchtige aber die öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7
BauGB.
8
Der Kläger hat am 28. Februar 2008 Klage erhoben.
9
Zur Begründung hat er vorgetragen: Auf dem Flurstück 173 stehe ein Vieh- und
Maschinenunterstand, der von ihm in einer baulich und funktional wesentlich
geänderten Form als Weideunterstand genutzt werden solle. Dieses Vorhaben diene
seinem landwirtschaftlichen Betrieb, dem es räumlich und funktional zugeordnet sei. Es
sei etwa 200 m Luftlinie und 230 m Wegstrecke von seinem Hof entfernt. In den
Sommermonaten lasse er seine Tiere auf dem Flurstück 173 laufen. Er halte dort
zwischen sieben und maximal 15 "trocken stehende" Kühe, die in der Zeit vor dem
Abkalben keine Milch gäben. Außerdem verbinde das Flurstück 173 die von ihm
ebenfalls gepachteten Flurstücke 46 und 184. Diese seien aufgrund ihres Zuschnitts mit
großen Maschinen nicht zu bewirtschaften, sondern nur durch Rinder beziehungsweise
abkalbende Kühe zu nutzen. Dass er von dem Verpächter vorgeschoben worden sei,
um den bestehenden Unterstand zu legalisieren, treffe nicht zu.
10
Der Kläger hat beantragt,
11
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30. Januar 2008 zu
verpflichten, ihm eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom
16. März 2007 und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober
2007 zu erteilen.
12
Der Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Er hat vorgetragen, der Vieh- und Maschinenunterstand diene nicht dem
landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde für die
Bewirtschaftung einer - wie hier - kleinen Fläche abseits seiner übrigen Flächen keine
baulichen Anlagen in dem geplanten Umfang errichten. Bei den bisherigen
Ortsbesichtigungen hätten sich überdies keine Kühe des Klägers auf dem Flurstück 173
befunden. Vielmehr nutze der Verpächter das Grundstück für seine Pferdehaltung.
15
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte
Baugenehmigung. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben falle nicht unter die
Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil es nicht dem landwirtschaftlichen
Betrieb des Klägers diene. Es sei unvernünftig und zumindest missbrauchbar. Es sei
nicht nachvollziehbar, warum der Kläger aus betrieblichen Gründen auf Pachtland einen
Weideunterstand errichten wolle. Diese Beurteilung gelte nicht nur für den
Weideunterstand, sondern auch für die Weidenutzung selbst. Auch die Interessen des
Verpächters müssten berücksichtigt werden. Dieser versuche seit über zehn Jahren, ein
inzwischen zu einem Weideunterstand zurückgebautes Stallgebäude entgegen einer
Beseitigungsverfügung des Beklagten zu erhalten. Der Kläger selbst benötige nach § 65
Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW keine Baugenehmigung für den beantragten Weideunterstand.
Die begehrte Baugenehmigung erhalte erst dann einen Sinn, wenn die
genehmigungsfrei gestellte Nutzung eines Weideunterstands einen Anknüpfungspunkt
für die Legalisierung der Bausubstanz bieten solle. Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB
zu beurteilende Vorhaben beeinträchtigte die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB
genannten Belange.
16
Im Februar 2009 beseitigte der Verpächter den auf dem Flurstück 173 vorhandenen
17
Unterstand, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2009 zur Durchsetzung
seiner Ordnungsverfügung vom 23. März 1998 die Ersatzvornahme festgesetzt hatte.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.
18
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Zwar benötige er eine Baugenehmigung nicht
zwingend. Im Hinblick auf die vorangegangenen Verfahren und die langjährigen
Auseinandersetzungen zwischen dem Verpächter und dem Beklagten komme es ihm
aber darauf an, sich über eine Baugenehmigung Rechtssicherheit zu verschaffen. Er
benötige für seine Tiere auf dem Flurstück 173 einen offenen Weideunterstand. Er sei
kein "Strohmann" des Verpächters und nicht von diesem vorgeschoben, um für diesen
einen Weideunterstand zu legalisieren.
19
Der Kläger beantragt sinngemäß,
20
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er zur Errichtung
eines Weideunterstands auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17,
Flurstück 173, nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16. März 2007 und
der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 einer
Baugenehmigung nicht bedarf,
21
hilfsweise,
22
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30. Januar 2008 zu
verpflichten, ihm eine Baugenehmigung nach Maßgabe seines Bauantrags
vom 16. März 2007 und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29.
Oktober 2007 zu erteilen.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Er trägt vor, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Bereits jetzt sei es dem Kläger
möglich, das beantragte Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW
genehmigungsfrei zu errichten. Allerdings diene das Vorhaben seinem
landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Insbesondere könne der geplante Weideunterstand
ebenso gut auf dem Flurstück 46 errichtet werden, das der Kläger seit etwa 15 Jahren
als Weidefläche für abkalbende Kühe nutze. Die Parallelnutzung des Flurstücks 173
durch den Kläger und den Verpächter, der dort seinen Pferden Auslauf gebe, verstärke
den Eindruck einer Verquickung von deren Interessen.
26
Der Berichterstatter des Senats hat am 26. Oktober 2010 einen Ortstermin durchgeführt.
Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Arnsberg - 4 K 261/09 - und der diesbezüglichen
von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (13 Hefte) sowie der
Gerichtsakten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Arnsberg 11 K 1012/08 -, - 4 K
905/08 -, - 4 K 964/06 -, - 4 K 313/03 -, 4 K 2041/02 -, - 4 L 46/09 -, - 4 L 197/08 -, - 4 L
28
238/07 -.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
30
Die Berufung hat mit dem entsprechend der klarstellenden Erklärung des Klägers im
Ortstermin am 26. Oktober 2010 neu gefassten Klagebegehren im Hauptantrag Erfolg.
Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Kläger zur Errichtung eines
Weideunterstands auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 173,
nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16. März 2007 und der dazu von ihm
eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 keiner Baugenehmigung bedarf, ist
zulässig und begründet.
31
I. Der Antrag ist zulässig.
32
Er ist gemäß § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil der Kläger die Feststellung des
Bestehens eines Rechtsverhältnisses - die Genehmigungsfreiheit des in Rede
stehenden Vorhabens nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW - begehrt. Diese Bestimmung
sieht vor, dass die Errichtung oder Änderung von Gebäuden bis zu 4,0 m Firsthöhe, die
nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, keiner Baugenehmigung bedarf.
Der Kläger hat an der verfolgten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil der
Beklagte das Eingreifen des vorzitierten Freistellungstatbestands mit dem Vorbringen,
der streitige Weideunterstand diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers,
in Abrede stellt. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im klägerischen Sinn würde
diese zwischen den Beteiligten streitige Frage zugunsten des Klägers klären und seine
Rechtsstellung dergestalt verbessern. Daran anschließend ist der Feststellungsantrag
auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Verpflichtungsklage nach
§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Weideunterstand
subsidiär. Vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kommt eine allein auf
Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nicht in Frage. Mit der alleinigen
Erhebung der Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und
überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht das Vorhaben ebenfalls für
erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs
abweisen würde.
33
Vgl. insoweit allgemein: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -,
BVerwGE 39, 247 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. September
2009 - 8 A 1531/09 -, NWVBl. 2010, 195 = juris Rn. 35, Beschluss vom 22.
November 2006 - 8 B 1695/06 -, NWVBl. 2007, 234 = juris Rn. 20; Sodan,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 131; speziell zu § 65
Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 23. März 1998 - 7 A
5038/96 -, juris Rn. 32.
34
II. Der Antrag ist auch begründet.
35
Der Kläger bedarf zur Errichtung eines Weideunterstands auf dem Grundstück
Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 173, nach Maßgabe seines Bauantrags vom 16.
März 2007 und der dazu eingereichten Bauvorlagen vom 29. Oktober 2007 keiner
36
Baugenehmigung. Das Vorhaben ist gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW für ihn
genehmigungsfrei.
1. Bei dem streitgegenständlichen Weideunterstand handelt es sich ausweislich der
Bauvorlagen um ein Gebäude mit einer Firsthöhe unter 4,0 m - der Weideunterstand soll
maximal 3,60 m hoch sein - und er ist auch nur zum vorübergehenden Schutz von
Pflanzen und Tieren bestimmt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht bereits dann erfüllt,
wenn der Bauherr dem Gebäude - subjektiv - eine solche Funktion zuweist. Das
Gebäude muss vielmehr auch in seinen objektiven Gegebenheiten, wie etwa der Größe,
Ausstattung und Gestaltung, äußerlich erkennbar dieser zugewiesenen Funktion
entsprechen und nicht etwa zur dauerhaften Unterbringung von Tieren geeignet sein.
Dies erfordert in aller Regel eine einfache Ausführung und dass der Unterstand
zumindest eine durchgängig offene Gebäudeseite aufweist.
37
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1998 - 7 A 5038/96 -, juris Rn. 35 und
41; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Februar 2004 - 8 B 10256/04 -, BRS 67
Nr. 167 = juris Rn. 5; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II,
Loseblatt, Stand Mai 2009, § 65 Rn. 38; Heintz, in:
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 65 Rn.
30.
38
Diesen Anforderungen wird der Weideunterstand, den der Kläger plant, gerecht. Nach
den eingereichten Bauvorlagen ist er als einfache Holzkonstruktion und als Offenstall
konzipiert. Er ist mit einer vorgesehenen Grundfläche von 6 m x 6,50 m nicht
überdimensioniert. Legt man zugrunde, dass eine Kuh eine Stallfläche etwa von 6 m²
bis 10 m² benötigt,
39
vgl. insoweit Zobel, Baukonstruktionslehre, Band 1, 2005, S. 210,
40
und geht man davon aus, dass der Kläger insbesondere auf den Flurstücken 46 und 173
sieben bis maximal 15 "trocken stehende" Kühe - also trächtige Tiere, die in den
Wochen vor dem Abkalben keine Milch geben - weiden lässt beziehungsweise lassen
will, ist ein - wie hier - 39 m² umfassender Weideunterstand, der diesen Kühen Schutz
vor der Witterung bieten soll, nicht zu groß bemessen.
41
2. Der in Rede stehende Weideunterstand dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb
des Klägers.
42
Das Merkmal des Dienens in § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW ist genauso zu verstehen
wie in dem materiellen Privilegierungstatbestand für Außenbereichsvorhaben des § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Gesetzgeber stellt mit ihm - wie auch in § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO
NRW, wo § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit genannt wird , eine (teilweise) Abhängigkeit
der Genehmigungsfreiheit von der planungsrechtlichen Situation her. § 65 Abs. 1 Nr. 4
BauO NRW greift demzufolge nur dann ein, wenn das betreffende Vorhaben auch
planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig
ist.
43
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt, Stand
Mai 2009, § 65 Rn. 41 und 28; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/ Czepuck,
BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 65 Rn. 29 und 21.
44
Hieran anschließend ist bei der Auslegung des Merkmals des Dienens zunächst der
Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, dass der Außenbereich grundsätzlich
nicht bebaut werden soll; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht
deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen
Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann aber auch nicht verlangt werden, dass
das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit
einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das
Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob
ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem
Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen
entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese funktionale
Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Ein
Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse
abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
45
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150.93 -, juris Rn. 3,
Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78 = juris Rn. 22, vom
22. November 1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76 = juris Rn. 12, und vom 3.
November 1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn.
18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2008 - 7 A 879/07 -, juris Rn. 4 ff.,
und Urteil vom 23. März 1998 - 7 A 5038/96 -, juris Rn. 58.
46
Bei dieser Feststellung hat die Baugenehmigungsbehörde, da sie nur über die
planungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat, nicht die Zweckmäßigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen. Auch ein nach
betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliches Vorhaben kann je
nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Ein
Vorhaben ist danach zuzulassen, das zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen
an sich für den Betrieb nicht (zwingend) erforderlich ist, aber nach der individuellen
Betriebsweise des betreffenden Landwirts tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch
diese Widmung gekennzeichnet ist.
47
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41,
138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 18, und vom 30. Juni 1964 - I C 80.62 ,
BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20.
48
Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin,
Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des
Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen
Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem
privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck, sondern
in Wahrheit anderweitig genutzt werden sollen.
49
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78 = juris
Rn. 23, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn.
17.
50
Das Merkmal des Dienens ist zudem nur dann erfüllt, wenn die vom Gesetz verlangte
Zuordnung des Vorhabens zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer gewollt und
gesichert ist, und zwar - sofern nicht ausnahmsweise aus dem (vorübergehenden)
51
Zweck der baulichen Anlage eine kürzere Dauer folgt - eine Dauer grundsätzlich "für
Generationen". An einer solchen Zuordnung muss es allerdings nicht notwendig schon
dann fehlen, wenn das zu beurteilende Vorhaben nicht im Eigentum des
Betriebsinhabers stehen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Landwirt eine
benötigte Fläche hinzupachtet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1994 - 4 B 124.94 -, juris Rn. 3, und
Urteil vom 24. August 1979 - IV C 3.77 -, BRS 35 Nr. 60 = juris Rn. 13.
52
Gemessen an diesen Maßstäben dient der Weideunterstand, dessen
genehmigungsfreie Errichtung der Kläger verfolgt, seinem landwirtschaftlichen Betrieb.
53
Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Er hält im Rahmen seines landwirtschaftlichen
Betriebs derzeit 70 Milchkühe und bewirtschaftet nach seinen Angaben im Ortstermin
am 26. Oktober 2010 ca. 50 ha Grünland, von denen rund 20 ha in seinem Eigentum
stehen und die übrigen von ihm - wie auch das Flurstück 173 - auf Dauer - der
Pachtvertrag über das Flurstück 173 reicht bis in das Jahr 2024 - hinzugepachtet sind.
54
Das Flurstück 173, wo der im Streit befindliche Weideunterstand errichtet werden soll,
ist dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers räumlich und funktional zugeordnet.
55
Wie der Berichterstatter des Senats, der seine Wahrnehmungen den übrigen
Senatsmitgliedern vermittelt hat, und die Beteiligten im Ortstermin am 26. Oktober 2010
festgestellt haben, lässt sich das Flurstück 46, das nördlich unmittelbar an das Flurstück
173 grenzt und wo der Kläger die von der restlichen Herde abgesonderten "trocken
stehenden" Kühe auf die Weide treibt, von der Hofstelle des Klägers aus nach einem
Fußweg von ca. acht Minuten und wenigen hundert Metern erreichen. Das Flurstück 173
und der beabsichtigte Standort des Weideunterstands sind dem Betrieb des Klägers
damit räumlich zugeordnet.
56
Das Flurstück 173 und der geplante Weideunterstand sind dem landwirtschaftlichen
Betrieb des Kläger darüber hinaus auch funktional zugeordnet, weil sie nach dessen
individueller Betriebsweise dem Betrieb des Klägers dienlich sind und der Bau des
Weideunterstands von dieser Warte aus im Lichte der §§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW, 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB als vernünftig anzusehen ist.
57
Der Kläger hat einen solchen, sich aus seinen individuellen Betriebsabläufen
ergebenden Funktionszusammenhang glaubhaft gemacht. Nach seiner Schilderung im
Ortstermin am 26. Oktober 2010 hält er den Großteil seiner Herde in den
Sommermonaten auf einer seiner Hofstelle nahegelegenen Weidefläche, auf die die
Tiere täglich morgens nach dem Melken getrieben werden. "Trocken stehende"
Milchkühe separiert der Kläger seiner Darstellung gemäß von den übrigen Kühen, um
ihnen Ruhe zu verschaffen. Dazu führt er sie auf eine gesonderte Weidefläche, die
nunmehr aus den Flurstücken 46, 173 und 184 bestehe, wo sie in den sechs bis acht
Wochen vor dem Abkalben stehen bleiben und von wo sie erst kurz vor dem Abkalben
mit Hilfe eines Anhängers zurück zu seiner Hofstelle transportiert werden. Dieser von
dem Kläger dargelegte Betriebsablauf erscheint plausibel. Da die Flurstücke 46 und
184, die der Kläger bereits etliche Jahre vor dem Flurstück 173 angepachtet hat, durch
die Hinzupachtung des Flurstücks 173 nahezu eine räumlich-funktionale
Bewirtschaftungseinheit bilden - von dem Flurstück 46 können die Kühe ohne Weiteres
auf das Flurstück 173 gelangen, das Flurstück 184 ist von dem Flurstück 173 nur durch
58
eine schmale Fahrstraße getrennt - stellt sich auch die Anpachtung des Flurstücks 173
als solche als nachvollziehbar dar. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der
Auffassung der landwirtschaftlich fachkundigen Stelle der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen. Diese äußerte sich in einem mit dem Bauantrag vorgelegten
Schreiben an den Kläger dahingehend, dass die Pacht des Flurstücks 173 zur
Arrondierung der anderen von dem Kläger schon bewirtschafteten Flächen sinnvoll sei.
Für diese Sichtweise spricht zusätzlich, dass der Kläger im Ortstermin überzeugend
erklärt hat, warum gerade das Flurstück 173 für die von ihm beschriebene Haltung der
"trocken stehenden" Kühe von Vorteil sei: Dem Kläger zufolge erleichtert es der
schmale Zuschnitt des Flurstücks 173, eine vor dem Abkalben stehende Kuh
einzufangen und sie auf den Transporter zu verladen, der sie zurück zur Hofstelle bringt.
Zudem ermöglicht es die südlich des Flurstücks 173 verlaufende Fahrstraße, mit einem
Transporter unmittelbar an dieses Grundstück heranzufahren und die Kuh von dort aus
zu verladen. Diese Möglichkeit bietet das weitläufigere und zudem abschüssige
Flurstück 46 erkennbar nicht in gleicher Weise.
Von diesem Ausgangspunkt aus nimmt auch der von dem Kläger für das Flurstück 173
vorgesehene streitbefangene Weideunterstand an dem Funktionszusammenhang
dieses Flurstücks mit dem klägerischen Betrieb teil. Hält der Kläger dort in den
Sommermonaten - wie er glaubhaft ausgeführt hat - zwischen sieben und fünfzehn
Kühen, ist es nicht nur landwirtschaftlich vernünftig, sondern auch Ausfluss der
tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG, den Tieren einen - wie
hier nicht überdimensionierten - Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen. Dabei ist
auch der in den Bauvorlagen eingezeichnete Standort des Weideunterstands wegen
seiner Nähe zu der besagten Fahrstraße und zu dem südlich auf dem Flurstück 173
verlaufenden Bach, dem Wasser entnommen werden könnte, um die Tiere zu tränken,
nachvollziehbar.
59
Dass es sich vorliegend um einen Versuch des Missbrauchs der Bestimmungen des §§
65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch den Kläger in kollusivem
Zusammenwirken mit dem Verpächter handelt, um diesen in den Genuss eines
Weideunterstands kommen zu lassen, den er selbst - da nicht Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebs - nicht genehmigungsfrei beziehungsweise im
Außenbereich privilegiert errichten könnte, lässt sich nicht feststellen. Für einen solchen
Missbrauchsversuch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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Der Kläger hat - wie ausgeführt - plausibel gemacht, dass das Flurstück 173 sowie der
in Rede stehende Weideunterstand seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Angesichts dessen wäre die Annahme eines Missbrauchs nur dann gerechtfertigt, wenn
dafür durchgreifende, an konkrete Tatsachen anknüpfende Anhaltspunkte bestünden,
die die prinzipielle Plausibilität des klägerischen Vorbringens entkräften und
solchermaßen in den Hintergrund treten lassen würden. Daran fehlt es jedoch.
Nachdem der Verpächter den vormals auf dem Flurstück 173 vorhandenen Unterstand
im Februar 2009 beseitigt hat und es damit - anders als noch im Zeitpunkt der
angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts - weder dem Kläger noch dem
Verpächter um dessen Erhalt und nachträgliche Legalisierung gehen kann, ist nicht
ersichtlich, warum der Kläger den Aufwand des vorliegenden Verfahrens treiben sollte,
nur um in Wahrheit dem Verpächter die Nutzung eines Weideunterstands etwa für
dessen Pferdehaltung oder das Unterstellen von Maschinen zu ermöglichen. Der
Verpächter verfügt auf dem an das Flurstück 173 grenzenden Flurstück 115 seinerseits
über einen von dem Beklagten im Jahr 2002 genehmigten Vieh- und
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Maschinenunterstand, so dass bei objektiver Betrachtungsweise kein Bedürfnis des
Verpächters für die Errichtung eines (weiteren) Weideunterstands auf dem Flurstück 173
erkennbar ist. Überdies erwächst dem Verpächter aus dem von dem Kläger vorliegend
erstrebten (und erreichten) Feststellungsausspruch kein rechtlicher Vorteil, weswegen
das zugrunde liegende Verfahren kein taugliches Mittel für eine etwa beabsichtigte
Besserstellung des Verpächters anstelle des Klägers über einen Missbrauch der
Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Der Feststellungsausspruch
beinhaltet lediglich die Aussage, dass der Kläger für die Errichtung eines seinem
landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Weideunterstands nach Maßgabe des § 65 Abs.
1 Nr. 4 BauO NRW keine Baugenehmigung benötigt. Darüber hinaus gehend entfaltet er
keine grundstücks- und vorhabenbezogene Legalisierungswirkung, von der der
Verpächter profitieren könnte, für einen Weideunterstand, der nicht (mehr) von dem
Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern von dem Verpächter zu anderen
Zwecken genutzt würde.
Dafür, dass der Funktionszusammenhang von dem Kläger nur vorgeschoben wäre,
spricht des Weiteren nicht durchgreifend - wie der Beklagte im Nachgang zu dem
Ortstermin vom 26. Oktober 2010 einwendet -, dass die Nutzung des Flurstücks 184
durch den Kläger unklar bleibe und der geplante Weideunterstand ebenso gut auf dem
Flurstück 46 errichtet werden könne, das über eine funktionierende
Trinkwasserversorgung verfüge und von dem Kläger auch weiterhin als Fläche für
abkalbende Tiere verwendet werde, ohne dass er dort einen Weideunterstand für nötig
befände.
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Was das Flurstück 184 anbelangt, mag es sich - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 2.
Dezember 2010 vorträgt - entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls zum Halten
von Kühe eignen. Jedenfalls aber kommt es für den Kläger aufgrund seiner Nähe zu den
zusammenhängenden Flurstücken 46 und 173 als Reserve- oder Alternativfläche für
eine solche Verwendung unabhängig davon in Betracht, wie der Kläger die Nutzung
des Flurstücks 184 gegenwärtig konkret ausgestaltet, und hat dergestalt einen
funktionalen Bezug zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.
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Auch dass der Kläger den Weideunterstand auf dem Flurstück 46 errichten könnte, das
nach Ansicht des Beklagten ruhiger gelegen sei als das Flurstück 173, welches der
Verpächter parallel für seine Pferde nutze, lässt nicht entscheidend darauf schließen,
dass es dem Kläger in Wahrheit um eine Begünstigung des Verpächters zu tun ist. Zum
einen kann er für die Auswahl des Flurstücks 173 als Vorhabenstandort im Anschluss
an die obigen Ausführungen triftige Gründe anführen: Die Geländetopographie legt es
nahe, den Weideunterstand auf dem Flurstück 173 und nicht auf dem Flurstück 46
anzulegen, weil dieses deutlich abschüssiger als das fast ebene Flurstück 173 und
daher für die Anlage eines Weideunterstands weniger geeignet ist. Außerdem lässt es
die von dem Kläger hervorgehobene Nachbarschaft des Flurstücks 173 zu einem
Bachlauf als zweckmäßig erscheinen, den Weideunterstand dort zu bauen, wo die
Trinkwasserversorgung der Tiere über den Bachlauf - anders als auf dem Flurstück 46 -
unschwer gewährleistet werden kann. An der Eignung des Flurstücks 173 und des ins
Auge gefassten Standorts des Weideunterstands für die Milchviehhaltung des Klägers
ändert es schließlich nichts, dass der Verpächter offenbar bisweilen Pferde auf dem
Flurstück 173 laufen lässt und das Flurstück gelegentlich mit einem Kleintraktor befährt.
Eine solche gelegentliche Mitnutzung durch den Verpächter schließt es nicht aus, dort
"trocken stehende" Milchkühe abzustellen. Zum anderen liegt es - solange der
erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang, wie hier, gegeben ist - aber auch in
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den betrieblichen Dispositionsfreiheit des Klägers, ob und auf welcher der von ihm
bewirtschafteten Flächen er ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes
Vorhaben realisiert. Die von dem Kläger dazu angestellten nachvollziehbaren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen darf der Beklagte nicht durch eigene, aus seiner Sicht
vorzugswürdige ersetzen; er hat nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens zu entscheiden. Der Umstand, dass das Vorhaben des Klägers auch an
anderer Stelle gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW genehmigungsfrei und nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert verwirklicht werden könnte oder auch
betriebswirtschaftlich nicht zwingend erforderlich sein mag, lässt die
Genehmigungsfreiheit beziehungsweise Privilegierung als Außenbereichsvorhaben in
Bezug auf den von ihm ausgewählten Standort unberührt.
Gleichwohl gibt der Blick auf den Verlauf des bauordnungsbehördlichen Verfahrens
gegen den Verpächter im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchsetzung der
Ordnungsverfügung vom 23. März 1998 Anlass dazu, abschließend auf die Vorschrift
des § 65 Abs. 4 BauO NRW hinzuweisen. Danach entbindet die Genehmigungsfreiheit
nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung, in
Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gestellt werden. Hierdurch bringt der Gesetzgeber klarstellend zum
Ausdruck, dass der teilweise Rückzug des Staates aus dem Bereich präventiver
Genehmigungskontrolle zur Erleichterung bauaufsichtlichen Handelns nicht mit einer
Entbindung des Bauherrn von der Verpflichtung zur Einhaltung materiell-rechtlicher
Anforderungen des Baurechts einhergeht. Für baugenehmigungsfreie Vorhaben
entsteht kein rechtsfreier Raum. Vielmehr bleibt es auch hier bei der repressiven
Kontrolle der Bauaufsichtsbehörden, die zur Durchsetzung des materiellen Baurechts
von dem Instrumentarium des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Gebrauch machen dürfen
und gegebenenfalls müssen.
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Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band II, Loseblatt,
Stand Mai 2009, § 65 Rn. 273 ff.; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/
Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 65 Rn. 2 und 185 ff.
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Für den Kläger und den Verpächter bedeutet dies, dass sie für den Fall einer
privilegierungswidrigen Nutzung der Weideunterstands - also zu Zwecken, die nicht
dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienen - mit dem Erlass entsprechender
Bauordnungsverfügungen des Beklagten zu rechnen haben. Dies gilt selbst für den Fall,
dass es sich bei der privilegierungswidrigen Nutzung des Weideunterstands um eine
bloße Mitnutzung durch den Verpächter handeln sollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden
Anwendung des § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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