Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2004
OVG NRW (anlage, betrieb, antragsteller, vermessung, nacht, prognose, windenergieanlage, auflage, inbetriebnahme, materialien)
Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 2111/03
Datum:
19.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 2111/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 3124/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Das Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 20. Oktober und 14.
November 2003 gibt keinen Anlass, die im Rahmen der Interessenabwägung
maßgeblich berücksichtigten prognostizierten Erfolgsaussichten des
Nachbarwiderspruchs in Frage zu stellen, dass die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung Nr. 00060/02 vom 23. Oktober 2002 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 14. August 2003 keine Nachbarrechte des Antragstellers
verletzt.
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Die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2003
verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das
Baugrundstück liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich
nach § 35 BauGB. Als nachbarschützende Vorschrift kommt zugunsten des
Antragstellers allein das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Der Eigentümer eines
im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten ansässigen Betriebes hat
keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich planungsrechtlich
unzulässiges Nachbarvorhaben.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189.
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Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, in denen öffentliche
Belange einem im Außenbereich geplanten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6
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BauGB in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer
Stelle - hier in einer Konzentrationszone - erfolgt ist.
Mit seiner Auffassung, dass entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
keine Vermessungen von drei Referenzanlagen vorlägen, irrt der Antragsteller. Das
durch den Änderungsbescheid vom 14. August 2003 Bestandteil der Baugenehmigung
gewordene schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 4. August 2003
enthält in seiner Anlage eine 28- seitige Zusammenfassung der F. X. F. , in der die
Ergebnisse aus drei Geräuschmessungen bei Nennleistungsbetrieb an verschiedenen
H. X. F. T. - frühere Bezeichnung: F. X. T. - dargestellt und eine Bestimmung der
Schallemissions-Parameter aus diesen Einzelmessungen vom 12. Juli 2002 durch die
X. - D. GmbH enthalten sind. Dass für den schallreduzierten Betrieb eine Vermessung
von drei Referenzanlagen vorliege, wird vom Verwaltungsgericht nicht unterstellt. Auch
das schalltechnische Gutachten vom 4. August 2003 geht von nur einer bei
schallreduziertem Betrieb vermessenen Referenzanlage aus, wie sich aus der
Berücksichtigung eines höheren Unsicherheitswertes für die Produktserienstreuung bei
schallreduziertem Betrieb (1,2 dB(A) Serienstreuung) gegenüber dem Normalbetrieb
(0,5 dB(A) Serienstreuung) ergibt.
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Die Bestimmung der Schallemissions-Parameter bezieht sich u.a. auch auf Anlagen mit
einer Nabenhöhe von 100 m. Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Referenzschallleistungspegel bei 95 % der Nennleistung in Abhängigkeit von der
Nabenhöhe verändert, bestehen - entgegen der Annahme des Antragstellers - nicht. In
den Materialien Nr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionsschutz - des
Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen wird hierzu auf Seite 8 ausdrücklich
ausgeführt, dass nach Erreichen der elektrischen Nennleistung keine weitere Erhöhung
der Schallemission in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit auftrete, was dazu
führe, dass die maximale Schallemission derartiger Anlagen in der Regel unabhängig
von der Masthöhe sei.
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Der Einwand des Antragstellers gegen die Vermessung der Referenzanlagen bei einer
Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe, bei der die Anlage 95 % ihrer
Nennleistung erreicht, greift nicht durch. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf
hin, dass für die Prognose der Schallleistungspegel bei Nennleistung maßgeblich ist,
wenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere Leistung
beschränkt werden soll.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 -.
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Dies besagt aber nicht, dass die Prognose nur durch Messung an der Referenzanlage
bei Nennleistungsbetrieb angestellt werden kann. Nach den Einschätzungen von
Sachverständigen ergeben sich reproduzierbare und repräsentative Emissionswerte,
die als Eingangsdaten für Schallimmissionsprognosen geeignet sind, bei der
Vermessung von Windenergieanlagen nach dem Verfahren der DIN EN 61400-11
"Windenergieanlagen, Teil 11: Schallmessverfahren" in Verbindung mit
Konkretisierungen, die in den "Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1:
Bestimmung der Schallemissionswerte", herausgegeben von der Fördergesellschaft
Windenergie e.V., festgelegt sind. Die Anwendung dieser Regelwerke hat unter
anderem der Länderausschuss für Immissionsschutz auf seiner 99. Sitzung im Mai 2000
empfohlen. Eine entsprechende Festlegung enthält der Windenergie-Erlass des Landes
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Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2002. Dieses Verfahren ermöglicht die Ermittlung von
akustischen Daten im Bereich von Windgeschwindigkeiten zwischen 6 m/s und 10 m/s
in 10 m Höhe über Grund. Die nach dieser Richtlinie ermittelten Daten gelten nach dem
aktuellen Erkenntnisstand als hinreichende Näherung für die erzeugten
Geräuschimmissionen im Nennleistungsbereich, bei dem die höchsten
Beurteilungspegel im Sinne der TA Lärm auftreten.
Vgl. die bereits zitierten Materialien Nr. 63 des Landesumweltamtes Seite 8 und 13.
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Die Festlegung der Vermessung der Anlage bei (nur) 95 % der Nennleistung steht nicht
in Widerspruch zu Nr. 1.2 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm, nach der zur
Bestimmung der durch die Anlage verursachten zusätzlichen Schallimmissionen
diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zu Grunde zu legen ist, die in ihrem
Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Denn als hinreichende
Näherung für die im Nennleistungsbereich erzeugten Geräuschemissionen sind die bei
nur 95 % der Nennleistung gemessenen Schallemissionen mit denen im
Nennleistungsbetrieb vergleichbar. Bei der Erstellung einer Lärmprognose können die
bekannten geringfügigen Abweichungen spätestens bei den im Rahmen der Prognose
"auf der sicheren Seite" vorzunehmenden Sicherheitszuschlägen berücksichtigt werden.
Gegen die Vermessung der Referenzanlagen bei nur 95 % der Nennleistung bestehen
daher jedenfalls im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine
durchgreifenden Bedenken.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung
steige die Schallemission mit zunehmender Windgeschwindigkeit weiter an, hat der
Antragsteller dies jedenfalls für die vom Beigeladenen projektierte Windenergieanlage
nicht hinreichend dargelegt. Die dazu vorgelegte Unterlage (Anlage A 5 des
Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Mai 2003 im
Verfahren 22 B 1608/03) stützt die Auffassung des Antragstellers nicht. Es handelt sich
um eine Darstellung des Landesumweltamtes NRW ("Folie 19"), in der ein "untypisches,
aber serienmäßiges Verhalten" einer pitch-gesteuerten Anlage beschrieben wird, bei
dem nach Erreichen der Nennleistung die Drehzahl bei hohen Windgeschwindigkeiten
weiter erhöht wird ("Der Schallpegel steigt sprunghaft an."). Für den Aussetzungsantrag
ist mit dieser Folie nichts gewonnen, weil sie einen untypischen Ausnahmefall betrifft,
der nach der weiteren Eintragung bei der Planung berücksichtigt werden muss und
damit offensichtlich beherrschbar ist, zumal die Erhöhung der Drehzahl, die bei hohen
Windgeschwindigkeiten auch nach Erreichen der Nennleistung zu einem sprunghaften
Anstieg der Schallpegel führen soll, durch die Pitch-Steuerung gerade unterbunden
werden soll. Davon abgesehen deutet eine handschriftliche Eintragung auf der Folie
darauf hin, dass es sich ohnehin um die Anlage eines anderen Herstellers handelt.
Außerdem ändert der vom Landesumweltamt NRW in der Folie 19 erörterte
Ausnahmefall nichts daran, dass diese Behörde in den bereits zitierten Materialien Nr.
63 die Pitch-Steuerung als anerkannte Technik der Geräuschbegrenzung beschreibt
(a.a.O. S. 8 f.).
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Die Behauptung des Antragstellers, nach Erkenntnissen des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen sei eine Überschreitung der Beurteilungspegel in der Nachtzeit bei
denselben Bedingungen gegenüber der Tagzeit von bis zu 1 dB(A) möglich, wie sich
aus der Anlage A 6 - Folie 26 - des oben genannten Schriftsatzes ergebe, lässt keine
Überschreitung des Nachtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers
erwarten. Zunächst einmal ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Emissionen einer
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Windenergieanlage bei gleichen meteorologischen Bedingungen während der Nacht
größer sind als tagsüber. Die gemessenen Schallemissionswerte der Referenzanlage
können daher der Berechnung der Schallprognose unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Erhebung zugrunde gelegt werden. Diese Schallprognose beruht auf der DIN ISO 9613-
2, die ein Verfahren zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im
Freien festlegt, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von
verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. Dabei wird von
schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder -
gleichwertig - bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion ausgegangen, wie sie
üblicherweise nachts auftritt (vgl. Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" der DIN ISO 9613-
2). Damit hat diese Normierung gerade die günstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit
im Blick.
Der Einwand des Antragstellers, die Bezeichnung "ca. 1.000 kW" in Nr. 10 der
Baugenehmigung vom 23. Oktober 2002 sei unbestimmt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit
dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis. Denn nach
dieser Bestimmung ist die Steuerung der Anlage so zu programmieren und gegen
Eingriffe zu sichern, dass die Anlage während der Nacht einen Schallleistungspegel
von max. 100 dB(A) nicht überschreiten kann. Erläuternd wird lediglich ausgeführt, dass
diese Schallleistungsbegrenzung einer Leistung der Anlage von ca. 1.000 kW
entspricht. Sodann wird der Beigeladenen zur Auflage gemacht, einen Nachweis des
Anlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende
Programmierung der Anlagensteuerung dem Antragsgegner und dem Staatlichen
Umweltamt Krefeld vor Inbetriebnahme vorzulegen. Damit ist eine hinreichend
bestimmte Überwachung der Anlage gefordert und sichergestellt. Denn für die
Schallimmissionsprognose ist nicht die Festschreibung einer Leistungsreduzierung,
sondern die Festschreibung der Schallemissionen der Anlage des Nachts auf 100 dB(A)
entscheidend.
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Der Annahme, dass der Schallleistungspegel von 100 dB(A) durch eine
Leistungsbegrenzung der Anlage auf ca. 1.000 kW eingehalten werden kann, hält der
Antragsteller zwar die Ergebnisse der Einzelmessungen bei Normalbetrieb entgegen.
Dabei verkennt er aber, dass bei pitch-gesteuertem (Nacht-)Betrieb - je nach Anlagentyp
- eine Geräuschminderung von bis zu 4 dB(A) im Verhältnis zum Nennleistungsbetrieb
erzielt werden kann,
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vgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Seite 12.
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Bestätigt wird dies durch den Messbericht Nr. 25574-1.003 der Firma L. D. F. über die
Ermittlung der Schallemissionen der typgleichen Windenergieanlage F. Typ F. bei vier
verschiedenen Einstellungen mit schalloptimiertem Betrieb am Standort "Windpark D. -
I. ". Danach beruht die Schallreduzierung bei pitch- gesteuertem Betrieb zum einen auf
der Reduzierung der induzierten Blattspitzenwirbel auf Grund der Drehzahlbegrenzung,
zum anderen darauf, dass das Rotorblatt wegen der variablen Blattwinkeleinstellung
"turbulenzarm" umströmt und damit "leiser" wird. Demzufolge wurde bei einer
schallreduzierten Einstellung der Anlage auf 1000 kW ein Schallleistungspegel von 100
dB(A) bei 95 % des heruntergeregelten "Nenn-"Leistungswertes Leistung gemessen.
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Auch die in der Nebenbestimmung Nr. 10 enthaltene Programmieranweisung ist
hinreichend bestimmt. Da ein Nachweis über die Art und Weise der Realisierung und
die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung vorab vorzulegen ist,
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versteht es sich von selbst, dass diese Auflage nicht bereits durch die bloße Übergabe
der Unterlagen erfüllt ist, sondern nur dann, wenn sich diesen Unterlagen entnehmen
lässt, dass ihr Zweck, der ausschließlich schallreduzierte Betrieb der
Windenergieanlage bei Nacht bis zu Emissionen von 100 dB(A), gesichert ist. Diese
Sicherung soll ersichtlich ein jederzeitiges Umschalten der Anlage auf den
Normalbetrieb für die Nacht verhindern. Begründete Zweifel, dass eine dahingehende
Programmierung der Anlage nicht möglich ist, werden vom Antragsteller nicht geltend
gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich
Durch diese Programmierung der Anlage ist nach den vorliegenden
Genehmigungsunterlagen auch hinreichend gewährleistet, dass es von der
Inbetriebnahme der Anlage an zu keiner Überschreitung des Grenzwertes von 45 dB(A)
des Nachts am Wohnort des Antragstellers kommt. Die Genehmigungsfähigkeit der
Anlage wird daher nicht unzulässigerweise in das Überprüfungsverfahren nach
Inbetriebnahme der Anlage verschoben. Dieses sichert die Prognose lediglich ab. Die
Baugenehmigung erfasst ausschließlich den genehmigten Betrieb. Daher kann im
Genehmigungsverfahren nicht die Sorge des Antragstellers berücksichtigt werden, dass
ihm in einem auf ordnungsbehördliches Einschreiten gerichtetes Verfahren die
Beweislast dafür obliegt, dass der Betreiber die Genehmigung nicht einhält.
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Da die Auflagen 9 und 10 der Baugenehmigung bewirken, dass in jedem Fall beim
schallreduzierten Betrieb des Nachts der prognostizierte Beurteilungspegel auch unter
Berücksichtigung eines emissionsseitigen Zulasgs von 2,5 dB(A) für die obere
Vertrauensbereichsgrenze am Immissionspunkt 8, dem Wohnhaus des Antragstellers,
deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 bzw. 45 dB(A) liegen
wird, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Auflage Nr.
12 gesetzte Frist von einem Jahr für Immissionsmessungen zu seinen Lasten zu
großzügig bemessen sei.
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Was die Schattenwurfproblematik angeht, liegt der Baugenehmigung ein
Schattenwurfgutachten des Planungsbüros T. vom 6. August 2003 zu Grunde. Zur
Umsetzung der Ergebnisse dieses Gutachtens enthält die angegriffene
Baugenehmigung Nebenbestimmungen, wonach durch eine geeignete
Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden muss, dass die
Schattenwurf- Immissionen der genehmigten sowie der beiden bereits vorhandenen
Windkraftanlagen insgesamt an den im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage
gelegenen Grundstücken mit Wohnbebauung - wozu auch das Grundstück des
Antragstellers gehört - tatsächlich 8 h/a und 30 min/d nicht überschreiten. Warum die
Festschreibung in der Baugenehmigung, dass die Anlage mit einer näher
beschriebenen Abschaltautomatik auszurüsten und zu betreiben ist, nicht ausreicht, wird
vom Antragsteller nicht dargelegt. Bei einem Betreiben der Windkraftanlage im
genehmigten Umfang gewährleistet sie gerade, dass eine Dokumentation der Dauer
des Schattenschlages an einzelnen Tagen durch den Antragsteller entbehrlich bleibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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