Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2007

OVG NRW: subjektives recht, wiedereinsetzung in den vorigen stand, ausweisung, abschiebung, sicherheit, ausländerrecht, erlass, glaubhaftmachung, beschwerdefrist, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1203/07
Datum:
03.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1203/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1950/07
Schlagworte:
Ausweisung subjektives Recht
Normen:
StPO § 456a
Leitsätze:
Kein subjektives Recht auf Ausweisung.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist
gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits unzulässig oder dem Kläger auf seinen
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Derzeit fehlte es
allerdings mindestens an der Glaubhaftmachung der ohnehin zum Teil nur als
Vermutung dazu vorgetragenen Gründe, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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Jedenfalls bot die Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten
zu seiner eigenen Ausweisung und Abschiebung begehrt hat, keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend dargelegt, dass und warum einem Ausländer - wie hier dem Kläger - ein
subjektives Recht auf Erlass einer Ausweisungsverfügung, die rein ordnungsrechtlichen
Charakter hat und durch die einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vorgebeugt soll,
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vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 53 AufenthG Rn. 10;
Armbruster, HTK-AuslR / §§ 53, 54 und 55 AufenthG - Ausweisung
Überblick 11/2007 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen,
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nicht zukommt.
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Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. Juni 1987 - 18 B 1107/87 -, juris.
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Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen
Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO
ist und diese Bestimmung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafverfolgung
einräumen mag.
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So allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2005 - 24 K
3583/05 -.
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Entsprechendes gilt für die Abschiebung. Durch diese Maßnahme wird eine bestehende
Ausreisepflicht vollstreckt. Es ist erst recht kein Ansatz dafür ersichtlich, aufgrund
welcher Zusammenhänge dem Kläger ein subjektives Recht darauf zustehen sollte,
dass seine Ausreiseverpflichtung zwangsvollstreckt wird. Dies ist nicht einmal
Voraussetzung für das Eingreifen des § 456a StPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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