Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2003
OVG NRW: rechtsschutz, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1277/03
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1277/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1393/03
Tenor:
Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem
Aktenzeichen 1 L 1393/03 geführte Verfahren wird auf 14.000,- Euro
festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e:
1
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das
erstinstanzliche Verfahren zu niedrig festgesetzt.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seiner sogenan-nten
Bewerbungsverfahrensansprüche. Er hat sich auf sieben verschiedene Funktions-
stellen an vier unterschiedlichen Schulen im Geschäftsbereich der Be- zirksregierung N.
beworben.
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Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung eines
Bewerbungsverfahrensanspruches nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und legt
dabei den halben Auffangwert zu Grunde.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -; ebenso: Bayerischer
VGH, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 C 98.3288 -, NVwZ-RR 2000, 332 (m.w.N. auch
zu abweichenden Ansichten).
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Dabei ist nach Auffassung des Senats für die Streitwertbemessung grundsätzlich
unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer
Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 -.
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Im vorliegenden Verfahren besteht allerdings die Besonderheit, dass der Antragsteller
sieben Bewerbungsverfahren hinsichtlich sieben unterschiedlicher Funktionsstellen
betreibt. In jedem dieser Verfahren beantragt er die Sicherung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dementsprechend hat er im Wege der objektiven
Antragshäufung sieben verschiedene Anträge gestellt. Dies ist gemäß § 173 VwGO
i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO analog bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Die
Anwendung des § 5 Halbsatz 1 ZPO bei der Streitwertfestsetzung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur
und Rechtsprechung.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 1981 - 1 C 23.81 -, DÖV
1982, 410; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 13 GKG Rdnr. 6 (m.w.N.).
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Die Addition der Streitwerte der Einzelanträge erscheint auch sachgerecht. Der
Antragsteller hätte ohne Weiteres sieben gesonderte Verfahren durch Vorlage jeweils
gesonderter Antragsschriften einleiten können. Der Streitwert wäre dann für jedes
Verfahren auf 2.000,- Euro festzusetzen gewesen.
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Vor diesem Hintergrund war der Streitwert für das Verfahren auf 7 x 2.000,- Euro (=
14.000,- Euro) festzusetzen.
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