Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005

OVG NRW: öffentliches recht, behörde, eigentümer, abweisung, grundstück, datum, gebäude

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2747/04
Datum:
15.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 2747/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1789/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.217,01
EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Antrag ist nicht begründet.
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Soweit der anwaltlich vertretene Kläger sowohl Berufung eingelegt als auch zugleich
deren Zulassung beantragt hat, mag das Vorbringen noch dahin zu verstehen sein, dass
die Einlegung der "Berufung" nur für den Fall ihrer Zulassung durch den Senat gelten
soll. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 4. August 2004,
der am gleichen Tag - dem letzten Tag der Begründungsfrist - bei Gericht eingegangen
ist, geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache)
liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers
darauf gestützt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Baugenehmigung, weil er den nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderlichen
Stellplatznachweis nicht erbracht habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht allein
tragend darauf abgestellt, die vom Kläger vorgesehenen Stellplätze auf dem Flurstück
384 könnten schon deshalb nicht als Nachweis der erforderlichen Stellplätze anerkannt
werden, weil ihre Nutzung als dem im Gebäude N.------straße 1 angesiedelten Betrieb
des Klägers zugeordnete Stellplätze nicht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW
öffentlich-rechtlich gesichert sei. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche
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Zweifel an dieser Wertung zu begründen.
Für die Frage, ob Stellplätze auf einem anderen als dem Baugrundstück zum Nachweis
der erforderlichen Stellplätze anerkannt werden können, kommt es darauf an, ob sie die
drei Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW kumulativ erfüllen, d.h. die
Stellplätze müssen
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- "in der näheren Umgebung" des Baugrundstücks
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- auf einem "geeigneten" Grundstück liegen und
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- "dessen Benutzung für diesen Zweck" muss "öffentlich-rechtlich gesichert" sein.
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Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Stellplatznachweis nicht geführt.
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Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. August 1989
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- 11 A 980/88 -, BRS 49 Nr. 141.
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Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ausgeführt,
dass die räumliche Zuordnung des für Stellplatzzwecke vorgesehenen Flurstücks
jedenfalls zweifelhaft sei. Letztlich könne die Frage der Eignung jedoch dahinstehen,
weil es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung fehle. Diese sei nur gegeben, wenn
eine entsprechende Baulast eingetragen oder zumindest - bei Weigerung der Behörde,
die Baulast einzutragen - die Verpflichtung der Behörde zur Eintragung
vollstreckungsfähig tituliert sei. Diese Sicht entspricht der einschlägigen, vom
Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Senats.
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Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992
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- 7 A 211/90 -; ebenso: Boeddinghaus/
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Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand März 2002,
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§ 51 RdNr. 106.
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Dieser rechtlichen Wertung, an der festzuhalten ist, tritt das Zulassungsvorbringen nicht
entgegen. Die umfangreichen Ausführungen der Zulassungsbegründung zur
"Leidensgeschichte" des Klägers wie auch zu dem - angeblich - sittenwidrigen und
treuwidrigen Verhalten des Beklagten ändern nichts daran, dass der Stellplatznachweis
erst dann anerkannt werden kann, wenn die Baulast eingetragen bzw. die Verpflichtung
zu ihrer Eintragung vollstreckungsfähig tituliert ist. Es ist Sache des Klägers, die
Voraussetzungen hierfür - ggf. im Rechtsweg - herbeizuführen.
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Hierzu merkt der Senat an, dass der Eigentümer des faktischen begünstigten
Grundstücks (hier: N.------straße 1) nach der Rechtsprechung des beschließenden
Gerichts zwar kein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung einer Baulast hat.
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Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997
19
- 10 A 3465/95 -, BRS 59 Nr. 229; ebenso Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW,
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Stand August 2004, § 83 RdNr. 66a und Gädtke/Temme/
Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 83 RdNr. 47.
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Das schließt jedoch nicht aus, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier:
Flurstück 384) ggf. einen Anspruch auf Eintragung seiner Verpflichtungserklärung hat.
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Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997
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- 10 A 3465/95 -, a.a.O. sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Mai
1999, § 83 RdNr. 66 und Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 83 RdNr.
47.
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Ergänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Eintragung einer Baulast in
das Baulastenverzeichnis als solche noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der
Stellplatznachweis geführt ist. Letzteres hängt vielmehr auch davon ab, ob die
Stellplätze konkret im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW "geeignet" sind.
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Vgl.: OVG NRW, , Urteil vom 11. August 1989
26
- 11 A 980/88 -, BRS 49 Nr. 141.
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Wenn das Verwaltungsgericht insoweit im angefochtenen Urteil bezogen auf den
vorliegenden Fall deutliche Zweifel geäußert hat, steht dies immerhin im Einklang mit
der Einschätzung, die der Senat bereits in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 25.
August 1999 - 7 A 5827/96 - auf Seite 15 auf Grund der seinerzeit vom Berichterstatter
des Senats durchgeführten Ortsbesichtigung näher artikuliert hat.
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Für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-sache
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon deshalb kein Raum, weil
das Zulassungsvorbringen den diesbezüglichen Darlegungsanforde-rungen nicht
gerecht wird. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist die Rechts-frage, auf die es
nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt, auszuformu-lieren und substantiiert
auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entschei-dungserheblich ist und weshalb
sie für grundsätzlich gehalten wird.
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Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000
30
- 7 A 2690/99 -; zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997
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- 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328.
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An alledem mangelt es hier.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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