Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2007

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, ausnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3667/06
Datum:
21.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3667/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 329/03
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der beschließende Senat die im
Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen
Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit Blick darauf, dass
das Verwaltungsgericht in dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil einen
Antrag des Klägers auf Erteilung eines Registrierscheins in Zweifel gezogen hat und im
Zulassungsverfahren zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel
i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behauptet worden ist, "über den Registrierantrag, der
eindeutig vom Kläger zu 2) und von seinem Vater (Kläger zu 1)), der damals berechtigt
war, gestellt worden ist, ist bis heute nicht entschieden", musste der Kläger mit einer
Überprüfung seiner Darlegung rechnen.
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Ebenso war, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung eines
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Registrierscheins wegen des Wegfalls der diesbezüglichen Regelungen bereits zum 1.
Juli 1990 abgewiesen hatte und im Zulassungsverfahren die gegenteilige Auffassung
vertreten worden war, die diesbezügliche Darlegung auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen, so
dass die Frage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für den geltend gemachten
Anspruch von vornherein im Raum gestanden hat und eine hieran anknüpfende
rechtliche Würdigung für den Kläger nicht überraschend sein konnte.
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Mit seinen Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen
der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche
Würdigung des Senats richten, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der in Art. 103
Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die
Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis
genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus
Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis
gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
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- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -,
Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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