Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2006
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, beförderung, angestelltenverhältnis, beamtenrecht, auflage, begriff, bestandteil, lehrer, ernennung, stillschweigend
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1826/06
Datum:
24.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1826/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 766/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der
Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie der Beschwerdebegründungsfrist (§
146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig oder ob der Antragstellerin auf ihren Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der genannten Fristen zu gewähren
ist.
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Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der
Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer
Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es
abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die Bewerbung der Antragstellerin auf die Stelle des Konrektors der
Gemeinschaftshauptschule O. Straße in M. im Auswahlverfahren zu berücksichtigen
und die ausgeschriebene Stelle nicht anderweitig zu besetzen.
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Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren sachlich geprüft; an die damit
stillschweigend verbundene Bejahung des Verwaltungsrechtswegs ist der Senat
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gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). In der Sache hat das Verwaltungsgericht angenommen,
dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in
Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen bietet
keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin stützt ihre
Beschwerde darauf, dass es sich bei dem von ihr angestrebten Wechsel auf die hier in
Rede stehende Konrektorenstelle (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) nicht um
eine "Beförderung im rechtstechnischen Sinne" handele. Infolgedessen bedürfe es auch
keiner Ableistung der im Fall von Beförderungen regelmäßig einzuhaltenden
Beförderungswartezeiten. Zutreffend ist zwar, dass die Besetzung der Konrektorenstelle
mit der Antragstellerin für diese keine Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne
darstellen würde, weil sich die Antragstellerin im Angestelltenverhältnis befindet. Die für
die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden laufbahnrechtlichen
Vorschriften sind jedoch nach der im angefochtenen Beschluss vertretenen, im
Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen und vom Senat mithin zugrunde zu legenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts analog auf Bewerberinnen und Bewerber im
Angestelltenverhältnis anzuwenden. Gemessen daran muss die Antragstellerin, bevor
ihr eine "Beförderungsstelle" übertragen werden kann, den Beförderungswartezeiten für
Beamte entsprechende Wartezeiten zurückgelegt haben. Die Besetzung der hier in
Rede stehenden Konrektorenstelle mit der Antragstellerin würde für sie bei analoger
Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften eine Beförderung darstellen. Nach §
25 Abs. 1 LBG NRW ist eine Beförderung u.a. die Ernennung unter Verleihung eines
anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (vgl. Nr. 1).
Ein Konrektor - wie hier als ständiger Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr
als 180 bis zu 360 Schülern - hat gegenüber einem "Lehrer mit Befähigung für das
Lehramt der Sekundarstufe I" - dies entspricht der jetzigen Stellung der Antragstellerin -
ein anderes Amt inne.
Vgl. zum Begriff des Amtes: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Kommentar, Loseblatt, Stand September 2006, § 3 LBG NRW Rdnr. 13.
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Er nimmt einen abweichenden Aufgabenkreis wahr und führt eine andere
Amtsbezeichnung. Auch ist damit ein höheres Endgrundgehalt verbunden. Die
derzeitige Angestelltenvergütung der Antragstellerin entspricht nach
übereinstimmendem Vortrag Beteiligten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Für das
angestrebte Amt der Konrektorin wird hingegen zusätzlich eine Amtszulage
(Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) gewährt, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2
LBG NRW als Bestandteil des Grundgehaltes gilt, also zum (End-)Grundgehalt zählt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 6 B 2576/97 -, Urteil vom 19. Mai
1998 - 12 A 1993/96 - sowie Beschlüsse vom 15. November 2001 - 6 B 972/01 - und
vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der
Praxis, 6. Auflage 2005, Rdnr. 53; vgl. ferner (eine Beförderung voraussetzend)
BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1972 - VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229, und vom 29.
August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33.
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Soweit die Antragstellerin meint, aus § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ergebe sich, dass
die Zahlung der Amtszulage "außer Betracht" bleibe, ist dies nicht nachvollziehbar.
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Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bewerbung der Antragstellerin auf
ein Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO komme bei der -
aufgrund ihres Angestelltenstatus - vorzunehmenden fiktiven Nachzeichnung der
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laufbahnmäßigen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Regelungen des §
10 Abs. 2 LVO NRW und der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3 LBG, 9 Abs. 1 LVO frühestens mit Ablauf
des 30. September 2008 in Betracht, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert
angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
Der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag war im Hinblick auf den
vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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