Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2006
OVG NRW: verkehrsmittel, anhörung, reisekosten, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 918/05
Datum:
03.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 918/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2456/99
Tenor:
Der Beschluss des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts Köln vom
23. Juni 2005 wird geändert; Die gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des
Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 gerichtete Erinnerung
der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni
2005, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auf die
Erinnerung der Beklagten abgeändert worden ist, hat Erfolg. Die Kosten der Hin- und
Rückreise des Klägers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung vom 17. Juni 2004 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen sind in der noch streitigen Höhe von 657,-- EUR notwendige
Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 162 Abs. 1
VwGO (vgl. hierzu allg. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rz. 4 zu § 162 VwGO).
Die Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne des Gesetzes dokumentiert dem Grunde
nach bei wertender Betrachtung bereits der Umstand, dass der 14. Senat des
Oberverwaltungsgerichts den Kläger in der Verhandlung zu seinen Sprachkenntnissen
angehört und aufgrund des Ergebnisses der Anhörung die Beklagte zur Erteilung eines
Aufnahmebescheids verpflichtet hat. Der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin
vor dem Oberverwaltungsgericht durchgeführte Verwandtenbesuch im Bundesgebiet
rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenso wenig eine
andere Beurteilung wie die hierfür erfolgte Erteilung eines Visums. Durchgreifende
Einwände gegen die von der Urkundsbeamtin der Berechnung der Höhe der Kosten
zugrundegelegten Einzelpositionen vermag der Senat den Ausführungen der Beklagten
- auch mit Blick auf das gewählte Verkehrsmittel - nicht zu entnehmen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
4