Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1999
OVG NRW: feuerwehr, einstellung des verfahrens, stadt, eingliederung, form, mitbestimmungsrecht, kreis, zusammenarbeit, erfüllung, aktiven
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 5193/97.PVL
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 5193/97.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3c K 8843/95.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Die Stadt D. -S. unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eine Freiwillige Feuerwehr. Sie ist als Große
kreisangehörige Stadt aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 FSHG F. 1998 (= § 10 Abs. 1
Satz 2 FSHG F. 1992) verpflichtet, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache
hauptamtliche Kräfte einzustellen. Gesetzliche Vorgaben über die Anzahl der
hauptamtlichen Kräfte gibt es nicht.
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Im Jahre 1992 verfügte die Stadt D. -S. über 38 hauptamtliche Feuerwehrkräfte. Diese
wurden derart eingesetzt, daß eine Einsatzstärke der Wachbereitschaft von neun
Feuerwehrleuten ständig gewährleistet war.
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Im Oktober 1992 erstellte der Beteiligte einen Bericht über Maßnahmen zur
Kostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst bei der Stadt D. -S. .
Unter Punkt 4.2 wurde in dem Bericht vorgeschlagen, ehrenamtliche Feuerwehrleute im
Rahmen der Wachbereitschaft anstelle hauptamtlicher Kräfte einzusetzen. In der
Sitzung am 17. Dezember 1992 beauftragte der Rat der Stadt D. -S. den Beteiligten, u.
a. auch diese Maßnahme zur Kostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und
Rettungsdienst durchzuführen.
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Unter dem 6. August 1993 erstellte der Beteiligte ein Informationsblatt über "Kriterien zur
Mitwirkung von ehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehrleuten in der Wachbereitschaft
der hauptamtlichen Feuerwehr". Mit Schreiben vom 11. August 1993 bat der Wehrführer
der Freiwilligen Feuerwehr alle aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr, ihre
Bereitschaft zum Dienst in den Wachbereitschaften zu erklären. Im Anschluß daran
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faßte der Beteiligte den Entschluß, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr in der Wachbereitschaft mit einem Einsatzvolumen von acht Kräften mit
jeweils zwölf Stunden pro Woche zu beschäftigen und diesen dafür eine als
"Aufwandsentschädigung" bezeichnete Vergütung iHv 10,- DM/Stunde zu gewähren.
Damit verfolgte der Beteiligte das Ziel, zwei hauptamtliche Feuerwehrkräfte
einzusparen.
Nachdem der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht reklamiert hatte,
legte der Beteiligte mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 dar, die Maßnahme unterliege
nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, da der Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft nicht als Einstellung im Sinne des LPVG NW
zu werten sei.
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Am 22. Dezember 1995 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren
eingeleitet. Nachdem er den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Feststellung
eines sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW ergebenden Mitbestimmungsrechts
zurückgenommen hatte, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des
Verwaltungsgerichts durch den angefochtenen Beschluß unter Einstellung des
Verfahrens im übrigen dem allein aufrechterhaltenen Antrag,
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festzustellen, daß der Einsatz der ehrenamtlichen Kräfte bei der Feuerwehr der Stadt D.
-S. in der Wachbereitschaft dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72
Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW unterliegt,
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mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Einsatz der
ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft sei als Einstellung zu werten,
da diese Kräfte in die Dienststelle eingegliedert seien. Es handele sich nicht um eine
bloß vorübergehende und geringfügige Tätigkeit. Das Fehlen von schriftlichen
Arbeitsverträgen sei unerheblich, da der allein erforderliche Mindestbestand an
arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen gegeben sei.
Denn während der Dauer ihres Bereitschaftsdienstes seien die ehrenamtlichen
Feuerwehrkräfte dem Weisungsrecht des Leiters der Feuerwehr unterworfen und auch
aufgrund des festgelegten Dienstplans in die Dienststelle integriert. Sie würden auch
nicht im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr im
Rahmen des FSHG herangezogen.
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Gegen den den Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten am 5. November 1997
zugestellten Beschluß haben diese am 27. November 1997 Beschwerde eingelegt und
diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 21.
Januar 1998 begründet.
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Der Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der angefochtene Beschluß würdige die
besondere Stellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt D. - S. nicht ausreichend. Unter Einstellung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW
sei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen. Im
Hinblick darauf scheitere das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes bereits daran,
daß es sich bei den ehrenamtlichen Feuerwehrkräften nicht um Beschäftigte iSd § 5
LPVG NW handele. Sie stünden weder in einem beamten- noch in einem
arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Stadt D. -S. . Zudem handele sich bei ihnen nicht um
"neue" Beschäftigte, weil mit ihnen bereits durch die Aufnahme in die Freiwillige
Feuerwehr ein Rechtsverhältnis zur Stadt D. -S. begründet worden sei. Bei dem Einsatz
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in der Wachbereitschaft gehe es lediglich um eine Tätigkeit im Rahmen eines bereits
bestehenden Rechtsverhältnisses.
Der Beteiligte beantragt,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und führt ergänzend an: Der
Beteiligte übersehe, daß es allein auf die arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen in
Form von Weisungsrechten der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden
Schutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden
Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, ankomme. Diese
Voraussetzungen lägen vor, da die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte voll in den
Dienstbetrieb integriert seien und der Weisungsbefugnis der jeweiligen
Wachabteilungsleiter unterlägen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band)
Bezug genommen.
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II.
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Der Einsatz der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der
Wachbereitschaft unterliegt nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand
- LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers.
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Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen in
Personalangelegenheiten bei Einstellungen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist "Einstellung" die Eingliederung eines "neuen"
Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines
Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt
wird.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80
RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895= NVwZ-RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV
1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, ZfPR
1999, 112.
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Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art
und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle
tätigen Beschäftigten obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche
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Berührungspunkte entstehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, aaO., vom 15. März
1994 - 6 P 24.92 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288 = PersV
1995, 26 = ZfPR 1994, 112, und vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, BVerwGE 99,
230 = Buchholz 251.0 § 14 BaWüPersVG Nr. 1 = DVBl. 1996, 509 = PersR 1996, 147 =
PersV 1996, 270 = ZBR 1996, 26 = ZfPR 1996, 51 = ZTR 1996, 278.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit ihrem Einsatz in der
Wachbereitschaft nehmen die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
eine Daueraufgabe der Dienststelle wahr. Ihnen obliegen dieselben Aufgaben, wie sie
von den übrigen - hauptamtlich beschäftigten - Kräften der Wachbereitschaft
wahrgenommen werden. Insbesondere geschieht die Erledigung dieser Aufgaben im
räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Kräften der
Wachbereitschaft.
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Die Wahrnehmung von Daueraufgaben ist jedoch nur ein Anhaltspunkt für die
Entscheidung, ob tatsächlich eine Eingliederung erfolgt. Zu einer Eingliederung kommt
es - auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden - dann nicht, wenn Tätigkeiten
ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die
Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, aaO.
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Es spricht eine Vermutung dafür, daß Tätigkeiten in einer Dienststelle dann
geringfügiger und vorübergehender Natur sind, wenn sie auf längstens zwei Monate
befristet sind. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts
während dieser Tätigkeit sind grundsätzlich ohne Belang. Für eine Eingliederung reicht
es aus, daß die Arbeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend und in ihrer Dauer
nicht geringfügig ist, d.h., daß die Betroffenen diese Tätigkeit über einen längeren
Zeitraum ausüben. Eine geringfügige Beschäftigung im personalvertretungsrechtlichen
Sinne hat somit andere - engere - Voraussetzungen als eine geringfügige Beschäftigung
iSv § 8 Abs. 1 SGB IV. Bloß vorübergehend und von nur geringfügiger Dauer sind nach
alledem nur die typischen Aushilfstätigkeiten, die aus besonderem Anlaß für einen
kurzen, längstens zwei Monate andauernden Zeitraum anfallen.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 -, aaO.
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Davon ist bei dem Einsatz von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
in der Wachbereitschaft in der Form, wie er vom Beteiligten vorgesehen ist, nicht
auszugehen. Der einzelne Beschäftigungsfall darf nämlich nicht isoliert betrachtet
werden. Vielmehr stehen die einzelnen Einsätze in der Wachbereitschaft, soweit es um
ein und dieselbe Person geht, in einem so engen Zusammenhang, daß von einem
einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Lebensvorgang gesprochen werden muß.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, 47 =
Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr.84 = DVBl. 1993, 950 = DÖV 1994, 70 = PersR 1993,
260 = PersV 1994, 225 = RiA 1993, 254 = ZfPR 1993, 127 = ZTR 1993, 433.
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Denn bei der Beschäftigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr in der Wachbereitschaft geht es - wie dargestellt - um die Erfüllung
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bestimmter, sachlich zusammenhängender Daueraufgaben. Auch die Anlässe, für die
diese Form der Beschäftigung vorgesehen ist, sind ihrer Art nach gleichartig.
Ausgehend davon kann der Einsatz der einzelnen ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte
nicht als von vornherein lediglich auf einen Zeitraum von längstens zwei Monaten
beschränkt angesehen werden. Die vom Beteiligten vorgesehene Art und Weise des
Einsatzes der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft ist darauf
angelegt, daß die einzelne ehrenamtliche Kraft nicht nur einmal für einen auf höchstens
zwei Monate begrenzten Zeitraum, sondern regelmäßig in der Wachbereitschaft
eingesetzt wird.
Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes sprechen vorliegend für eine
Mitbestimmung. Durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von
Beschäftigten sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen
Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Bedienstete tätig sind, gewahrt werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, aaO.
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Der Einsatz der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der
Wachbereitschaft berührt derartige Kollektivinteressen. Denn durch den Einsatz dieser
Kräfte bleiben für hauptamtliche Beschäftigte vorgesehene Planstelle unbesetzt. Hinzu
kommt, daß die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft sich auf einen
deutlich größeren Kreis von mit den Aufgaben in der Wachbereitschaft weniger
vertrauten Mitarbeitern in ihrer Zusammenarbeit einstellen müssen.
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Gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kann der Beteiligte nicht mit Erfolg
einwenden, die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr seien bereits
in die Dienststelle eingegliedert. Denn deren durch die Aufnahme in die Freiwillige
Feuerwehr begründetes Verhältnis zur Stadt D. -S. wird durch die Tätigkeiten im
Rahmen der Wachbereitschaft überlagert. Diese Tätigkeiten stehen allenfalls noch in
einem mittelbaren Zusammenhang mit den als ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr wahrzunehmenden Aufgaben. Insbesondere handelt es sich dabei schon in
Anbetracht der völlig anders gestalteten Art der Tätigkeit in der Wachbereitschaft nicht
um die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen der Freiwilligen Feuerwehr,
wie sie in § 9 Abs. 2 FSHG F. 1992 (= § 12 Abs. 2 FSHG F. 1998) vorgesehen ist.
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Der weitere Einwand des Beteiligten, die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte seien bei
ihrem Einsatz in der Wachbereitschaft keine Beschäftigten, da sie weder in einem
beamten- noch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Dienststelle stünden, greift
bereits im Hinblick darauf nicht durch, daß der Einsatz in der Wachbereitschaft durch
Weisungsrechte der Dienststelle und durch eine entsprechende Weisungsgebundenheit
der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte gekennzeichnet ist.
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Schließlich kann sich der Beteiligte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, einzelne Kräfte
seien nur einmal im Jahr als Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen eingesetzt worden.
Ob auch bei diesen Kräften von einer Eingliederung gesprochen und deshalb von einer
mitbestimmungspflichtigen Einstellung ausgegangen werden kann, bedarf keiner
Entscheidung, da sich der Antrag des Antragstellers auf derartige - von vornherein
zeitlich befristete - Einsätze nicht bezieht. Der Antrag erfaßt vielmehr allein den - vom
Beteiligten als Regelfall vorgesehenen - nicht auf einen bestimmten Zeitraum
begrenzten Einsatz in der Wachbereitschaft.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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