Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2007

OVG NRW: bebauungsplan, grundstück, breite, gemeinde, beschränkung, konzept, typenzwang, verkehrssicherheit, vollstreckbarkeit, widmung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3078/06
Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3078/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2125/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Mai 2004
und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. März
2005 verpflichtet, dem Kläger die am 1. Februar 2004 beantragte
Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes (Carport) auf dem
Grundstück C. -E. , C1.-----straße 60, zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Briandstraße 60 in C. -E. (Gemarkung E. ,
Flur 13, Flurstück 400). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.
2
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7219-15 der
Stadt C. vom 5. November 1970 i.d.F. der 1. vereinfachten Änderung vom 15. Juni 1972.
Der Bebauungsplan setzt sämtliche Baugebiete des Plangebietes als reines
Wohngebiet fest. Für das Grundstück des Klägers enthält der Bebauungsplan
Festsetzungen zur Grundflächen- und zur Geschossflächenzahl (jeweils 0,6) sowie zur
Anzahl der Vollgeschosse (I) und zur Bauweise (g). Die vordere festgesetzte Baugrenze
hält einen Abstand von 2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Unmittelbar an der
öffentlichen Verkehrsfläche sieht der Bebauungsplan für eine Breite von 1 m ein
Leitungsrecht vor.
3
Neben den Projektstraßen weist der Bebauungsplan zwischen den verschiedenen
4
Baugebieten Verkehrsflächen aus, die eine Breite von 2,0 m, 3,0 m bzw. 4,5 m haben.
Die vor den klägerischen Grundstück verlaufende Verkehrsfläche hat eine festgesetzte
Breite von 3 m. In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu ausgeführt:
"Die gesamten Wohnbauflächen werden von Wohnstraßen erschlossen, die an den im
Bebauungsplan Nr. 7219-7 ausgewiesenen F.-----ring angebunden sind. Ein Teil der
inneren Erschließung erfolgt durch die von den Wohnstraßen angehenden [Anm. d.
Senats: gemeint ist wohl "abgehenden"] rein fußläufigen Wohnwege."
5
Unmittelbar an den Projektstraßen - so etwa unmittelbar südlich des Baugrundstücks -
sind verschiedene Flächen für Garagen bzw. Stellplätze festgesetzt.
6
Mit am 16. Mai 1980 bekannt gemachter Widmungsverfügung sind die festgesetzten
Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden.
7
Am 1. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes (Carport) auf dem vorgenannten
Grundstück. Der Carport mit einer Breite von 4,50 m und einer Länge von 7 m soll
zwischen dem Wohnhaus und den südlich des klägerischen Grundstücks bestehenden
Garagen bzw. einer Trafostation entstehen.
8
Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung
führte sie aus, nach dem Konzept des Bebauungsplans seien die zu den Häusern
gehörenden Stellplätze in den dafür ausgewiesenen Flächen an der C2.-----straße
untergebracht. Bei den zu den Häusern führenden öffentlichen Verkehrsflächen handele
es sich nach der Begründung des Bebauungsplans um fußläufige Wohnwege. Sie seien
zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet, zumal sie auch relativ schmal seien.
Dies werde durch die Tatsache bekräftigt, dass sich im Zufahrtsbereich von der Straße
her Absperrpfosten befänden. Die geplante Errichtung des Carports verstoße somit
gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans.
9
Den hiergegen von dem Kläger am 24. Mai 2004 eingelegten Widerspruch wies die
Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 zurück.
10
Mit der am 8. April 2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Stichstraße vor dem
klägerischen Grundstück sei als öffentliche Verkehrsfläche ohne besondere
Zweckbestimmung ausgewiesen. Zwar sei in der Begründung zum Bebauungsplan von
"rein fußläufigen" Wohnwegen die Rede. Diese Begründung sei jedoch nicht
Planbestandteil. Für die Auslegung des Bebauungsplans sei auch unerheblich, dass
das Befahren des Wohnweges durch einen Absperrpfosten verhindert werde.
11
Der Kläger hat beantragt,
12
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der
Beklagten vom 4. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L.
vom 18. März 2005 die unter dem 2. Februar (richtig: 1. Februar) 2004 beantragte
Baugenehmigung zu erteilen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten.
16
Mit Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des planerischen
Konzeptes sowie der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung des
Stichweges wie auch der weiteren von der C2.-----straße abzweigenden Stichwege als
"Verkehrsfläche" dahingehend zu verstehen, dass es sich um Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung Fußweg handeln solle. Der beantragte Stellplatz sei daher
planungsrechtlich unzulässig.
17
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. April 2007 die
Berufung zugelassen.
18
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein
Vorbringen aus der ersten Instanz. Ergänzend trägt er vor, die Breite des Stichweges
von 3 m sei kein Argument gegen die generelle Befahrbarkeit. Die Stichstraße ende
nach drei Häusern in einem Wendehammer. Es gebe daher keinen
Begegnungsverkehr. Von einer Gefährdung der Anlieger könne keine Rede sein. Die
Begründung des Bebauungsplans sei schon deswegen nicht eindeutig, weil sie die
innere Erschließung nur "teilweise" rein fußläufigen Wohnwegen zuweise. Im Übrigen
könne eine Planbegründung nicht dazu führen, dass einer eindeutigen zeichnerischen
Festsetzung des Bebauungsplans keine Folge zu leisten sei.
19
Der Kläger beantragt,
20
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides
der Beklagten vom 4. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
L. vom 18. März 2005 die unter dem 2. Februar (richtig: 1. Februar) 2004 beantragte
Baugenehmigung zu erteilen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich eindeutig, dass die Stichstraßen
im Plangebiet nicht zur Befahrbarkeit vorgesehen seien. Nach dem Urteil des Senats
vom 22. August 1996 - 7 A 3508/93 - könne die Auslegung eines Bebauungsplans
anhand der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen, von
Gemeinschaftsstellplätzen sowie befahrbaren Wohnwegen ergeben, dass in einem
Baugebiet Stellplätze und Garagen unzulässig seien.
24
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
28
entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet.
29
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen
Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes
(Carports).
30
Der nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens kann nicht entgegengehalten werden, der vor dem Baugrundstück
verlaufende Weg sei als Verkehrsweg mit der Zweckbestimmung Fußweg festgesetzt.
Eine derartige Zweckbestimmung konnte in einem Bebauungsplan vor 1976 nicht
getroffen werden.
31
§ 9 BauGB bestimmt den zulässigen Inhalt von Bebauungsplänen abschließend (sog.
Typenzwang). Der Gemeinde steht kein "Festsetzungsfindungsrecht" zu. Weicht die
Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9
BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler
betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen
Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr
verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf
andere Weise realisiert werden könnte.
32
Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - IV C 53.67 -, BRS 23 Nr. 6, sowie
Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.
33
Nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 7219- 15
(16. Juli 1970) geltenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1960 hatte die Gemeinde aber
lediglich die Möglichkeit, "Verkehrsflächen" festzusetzen. Erst die Nachfolgeregelung in
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG 1976 gab der Gemeinde die Befugnis, auch Verkehrsflächen
"besonderer Zweckbestimmung", also etwa ausschließlich für Fußgängerverkehr,
festzusetzen. In der Gesetzesbegründung ist zu dieser Erweiterung der
Festsetzungsmöglichkeiten ausgeführt (BT-Drs. 7/2496, Seite 40):
34
"Nach Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes ist es nur zulässig, die Verkehrsflächen
festzusetzen. Durch die neue Nummer 9 wird ermöglicht, auch die Zweckbestimmung
solcher Verkehrsflächen im Bebauungsplan im einzelnen festzulegen."
35
Der Gesetzgeber ist demnach selbst davon ausgegangen, dass vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S.
2121) die besondere Zweckbestimmung einer Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan
nicht festgesetzt werden konnte.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102, 104; Nds. OVG,
Urteil vom 8. Februar 1993 - 12 L 7432/91 -, juris (Rn. 26); Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Januar 2005, Rn.
108 zu § 9 BauGB; offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1993 - 4 B 75.93 -
, juris (Rn. 2).
37
Unabhängig davon kann der Senat der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen
38
Auslegung der Festsetzung "Verkehrsfläche" in der Planzeichnung nicht folgen. So
enthalten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
keinerlei Hinweise auf eine nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der
Verkehrsflächen. Es trifft zwar zu, dass in der Planbegründung davon die Rede ist, ein
Teil der inneren Erschließung erfolge "durch die von den Wohnstraßen abgehenden
rein fußläufigen Wohnwege". Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die
Festsetzungen des Bebauungsplan eine entsprechende Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten enthalten müssen. Eine solche Beschränkung der
Nutzungsarten - etwa auf Fußgängerverkehr - hätte nämlich ohne weiteres im Rahmen
der straßenrechtlichen Widmung der Verkehrsflächen erfolgen können. Die am 16. Mai
1980 bekannt gemachte Widmungsverfügung enthält aber keine solche Beschränkung;
die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind uneingeschränkt dem
öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Dies spricht eher dafür, dass seinerzeit auch der
Bebauungsplan keine Beschränkung hinsichtlich der Verkehrsflächen enthalten sollte.
Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Planbegründung ist im Übrigen auch
deshalb wenig ergiebig, weil sich weder aus ihr noch aus der Planzeichnung eine
konkrete Abgrenzung von "Wohnwegen" und "Wohnstraßen" ergibt.
Die Auslegung der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7219-15 -
insbesondere der Festsetzung von Flächen für Garagen unmittelbar südlich des
Baugebietes, in dem das klägerische Grundstück liegt - ergibt ebenfalls nicht die
Unzulässigkeit des beantragten Stellplatzes. Soweit die Beklagte auf das Urteil des
Senats vom 22. August 1996 (Az. 7 A 3508/93, BRS 58 Nr. 35) verweist, wird verkannt,
dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Bebauungsplan die
festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze bestimmten Wohneinheiten zugeordnet worden
sind und daraus in aller Regel auf die Absicht des Plangebers geschlossen werden
kann, ruhenden Verkehr auf den betreffenden Grundstücken nicht zuzulassen.
39
Vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., Rn. 180 zu § 9
BauGB.
40
Auch enthielt die Planbegründung in dem Verfahren 7 A 3508/93 den Hinweis, dass die
Grundstücke (nur) für bestimmte Zwecke angefahren werden dürften. An all dem
mangelt es im streitigen Bebauungsplan Nr. 7219-15. So sind hier lediglich Flächen für
Garagen, aber eben keine Gemeinschaftsgaragenanlagen festgesetzt worden, obwohl
diese Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BBauG 1960 bereits bei Inkrafttreten des
Bebauungsplans im Jahr 1970 bestand. Die Planbegründung enthält zwar den Hinweis,
dass "ein Einstellplatz pro Wohnung auf privater Grundstücksfläche ausgewiesen" sei,
unklar bleibt jedoch, ob diese Grundstücksflächen in den Baugebieten oder in den für
Garagen bzw. Stellplätze vorgesehenen Flächen liegen sollen. Insgesamt lässt die
Planbegründung zwar auf ein Konzept des Plangebers schließen, wonach Garagen
bzw. Stellplätze in den für diese Nutzung festgesetzten Flächen konzentriert werden
sollen. Dieses Konzept hat jedoch in den maßgeblichen Festsetzungen des
Bebauungsplans keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
41
Für den streitigen Stellplatz fehlt es auch nicht an der gesicherten Erschließung (vgl. §
30 Abs. 1 BauGB). Der vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Weg mit einer
Breite von 3 m dient auf einer Länge von etwa 60 m lediglich der wegemäßigen
Erschließung von drei Einfamilienhäusern. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten kann
aber davon ausgegangen werden, dass das Grundstück des Klägers ohne
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Straßenzustandes über diesen Weg
42
mit Personenfahrzeugen angefahren werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BRS 55 Nr. 104 (zur Erschließung
eines Grundstücks durch einen 3 m breiten Wohnweg).
43
Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Errichtung des Stellplatzes unstreitig
nicht entgegen. Dem Kläger ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
46
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
47
48