Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2010

OVG NRW (steuerfestsetzung, entgegennahme, verwaltungsgericht, antrag, zweifel, vorschrift, richtigkeit, satzung, tatsachenfeststellung, nachprüfung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14a A 1430/10
Datum:
03.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14a. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a A 1430/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.686,79 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht
vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO sind.
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Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur
vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung
eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten
entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der
Fall.
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Mit dem angegriffenen Urteil weicht das Verwaltungsgericht nicht vom Urteil des Senats
vom 17. Dezember 2009 - 14 A 680/07 - ab. Dort hatte der Senat entschieden, dass eine
Satzungsregelung, nach der die unbeanstandete Entgegennahme der
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt, wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §
168 der Abgabenordnung nichtig ist. Nach Satz 1 der genannten, für die Kommune
verbindlichen Vorschrift steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung gleich, ohne dass es auf die unbeanstandete
Entgegennahme ankommt. Das Verwaltungsgericht hat sich genau auf diesen
Standpunkt gestellt (S. 16 des angegriffenen Urteils), aber festgestellt, dass die hier
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maßgebliche Satzung keine solche Vorschrift enthält.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht.
Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des
angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Insoweit problematisiert die Klägerin erneut die vermeintlich mit unbeanstandeter
Entgegennahme der Steueranmeldung erfolgten Steuerfestsetzung. Soweit es um die
Satzungsregelung geht, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur geltend
gemachten Divergenz verwiesen, aus denen sich zugleich ergibt, dass keine Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils bestehen.
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Den eigentlichen Punkt, dass nämlich lediglich im Anmeldeformular ein unzutreffender
Hinweis der Art enthalten ist, wie er als Satzungsvorschrift nichtig wäre, spricht die
Klägerin im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht an. Daher fehlt es insoweit an der
erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes. Im Übrigen erweist sich aber die
Auffassung des Verwaltungsgerichts auch als richtig, dass dieser fehlerhafte Hinweis
allenfalls Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit
der Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung hat, die sich allein nach den genannten
Rechtsvorschriften, nicht aber nach fehlerhaften Hinweisen bemisst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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