Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2004

OVG NRW: grundstück, beitragspflicht, eigentümer, gemeinde, eltern, ermessen, anschluss, angriff, festsetzungsverjährung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3372/04
Datum:
26.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3372/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2323/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.345,01 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen die
Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des streitigen Beitrages sei nicht
innerhalb festsetzungsverjährter Zeit erfolgt, im Berufungsverfahren erfolgreich wäre.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Eintritt einer Festsetzungsverjährung deshalb
verneint, weil für das veranlagte Grundstück in S. , Flur 14, Flurstück 487, eine
Beitragspflicht nicht vor dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks im Jahre 1997
an die gemeindliche Entwässerungsanlage entstehen konnte. Die Beitragspflicht
entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), sobald das Grundstück an die Einrichtung oder
Anlage angeschlossen werden kann. Das erfordert in tatsächlicher Hinsicht die
Möglichkeit, das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen anzuschließen,
und in rechtlicher Hinsicht, dass das Entwässerungsrecht ein Anschlussrecht gewährt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778 f.
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Hier bietet das Entwässerungsrecht dem veranlagten Grundstück, das von der Straße
Bernauel, in der der Kanal verlegt ist, hinter den Flurstücken 204 und 486 liegt, kein für
das Entstehen einer Beitragspflicht hinreichendes Anschlussrecht. Vielmehr beschränkt
sich das Anschlussrecht, wie das Verwaltungsgericht - von den Klägern
unwidersprochen - ausgeführt hat, auf Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße
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angrenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Das trifft
auf das Flurstück 487 nicht zu. Die für andere als Anliegergrundstücke nach der
Entwässerungssatzung gewährte Möglichkeit eines Anschlusses nach Ermessen der
Gemeinde reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche gesicherte
Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW) zu
begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, Gemhlt. 2004, 141 f.
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Die Erwägungen der Kläger, dass die vorherigen Eigentümer aller genannten Flächen,
nämlich die Eltern der Kläger, die Möglichkeit gehabt hätten, sie zu einem einzigen
Grundstück zu vereinigen, das unmittelbar an die Straße C. angegrenzt hätte, und somit
die Schaffung eines Anschlussrechtes nur noch vom Willen dieser Eigentümer
abgehangen hätte, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Es kommt für die
Frage, ob der Beitragsbescheid in festsetzungsverjährter Zeit erlassen wurde, darauf an,
ob für die veranlagte Fläche früher eine Beitragspflicht entstanden ist, die zu spät
festgesetzt wurde. Dafür gibt der Umstand, dass die vormaligen Eigentümer ein
Grundstück mit Anschlussrecht hätten schaffen können, nichts her. Im Übrigen wäre
selbst bei einer Vereinigung der heutigen Flurstücke 487, 486 und 204 zu einem
einzigen an die Straße C. grenzenden Grundstück eine Beitragspflicht für die hier
veranlagte Fläche des Flurstücks 487 wegen der vom Verwaltungsgericht erwähnten
Tiefenbegrenzung von 40 m nicht entstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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