Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2008

OVG NRW: zahl, medizin, hochschule, gestaltungsspielraum, hamburger, schwund, steigerung, mittelwert, verordnung, durchschnitt

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 5/08
Datum:
27.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 5/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 172/07
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2007 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragstellerinnen befindet, haben keinen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerinnen auf vorläufige Zulassung zum
Studium der Medizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender
obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das
Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen gibt keine Veranlassung zu einer
Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.
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Soweit die Beschwerden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beanstanden, ein
zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan
abweichender Stellenbesetzungen könne entgegen dem Ansatz der
Wissenschaftsverwaltung durch Verrechnung - etwa mit Vakanzen oder unterwertigen
Besetzungen - ausgeglichen werden, führt das nicht zum Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat - was die Beschwerden auch nicht bemängeln - kein solches
zusätzliches Lehrangebot festgestellt und seine Ausführungen ab Seite 13 Mitte des
Beschlusses ("Im Übrigen ...") lediglich ergänzend, nicht aber entscheidungstragend
angefügt. Im Übrigen entspricht die vom Verwaltungsgericht für das streitbefangene
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Semester errechnete Aufnahmekapazität von 355 Plätzen im 1. Fachsemester dem Wert
der korrigierten Kapazitätsermittlung nach dem Kapazitätserlass der
Wissenschaftsverwaltung vom 15. Oktober 2007. Die mit Stand vom 05. Dezember 2007
vorgelegte Studierendennamensliste für das 1. Fachsemester Vorklinische Medizin geht
zudem mit 357 eingeschriebenen Studierenden über diese Zahl hinaus.
Soweit die Beschwerden die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte
Schwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler -
einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft.
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Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten
Abschnitt der KapVO in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger
Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen
Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine
absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur
einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der
§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe
Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim
Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern
auszugleichen. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der Senat in
Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach
entschieden, dass der KapVO und dem übrigen Recht wie dem
Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des
studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen ist und
die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die
Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, im
Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung liegt und
dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Ferner hat er entschieden, dass die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach
dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel
ist, die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer
Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - nicht
geboten ist und wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung
gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden können.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 26.
Januar 2007 - 13 C 155/06 u. a.-, vom 1. März 2006 - 13 C 38/06, 13 C 42/06 -, und vom
22. Februar 2006 - 13 C 78/06 u.a. -.
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Vor dem Hintergrund ist auch die in den Beschwerden beanstandete
Schwundberechnung akzeptabel. Der Antragsgegner hat die mit den Beschwerden
gerügten Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tab. 6c
des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik; diese würden in der Regel am
15.11. für das Wintersemester bzw. 15.05. für das Sommersemester ermittelt. Der Senat
zweifelt nicht daran, dass die in die Schwundberechnung für den streitgegenständlichen
Zeitraum eingestellten Zahlen den empirischen Studentenzahlen entsprechen; diese
langjährige landesweite Praxis hat der Senat bisher nicht beanstandet. Die bei diesem
Verfahren nicht ausgeschlossene und von den Beschwerden aufgezeigte Möglichkeit,
dass etwa am 15. November eine niedrigere statistische Studentenzahl für das 1.
Fachsemester oder in einem höheren Fachsemester eine deutlich höhere statistische
Zahl Eingeschriebener als normativ festgesetzt erscheinen, lässt sich jedoch erklären
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und führt nicht zu einem unakzeptablen Schwundausgleichsfaktor:
Durch verfahrensmäßig bedingte verzögerte Zulassungen zum 1. Fachsemester - etwa
im Nachrückverfahren oder Losverfahren - wird die normativ festgesetzte
Zulassungszahl mitunter erst nach dem 15. November vollständig ausgeschöpft, so
dass schon deshalb die statistische Zahl per 15. November nicht der normativen
Zulassungszahl entsprechen kann. Ohnehin wäre der Ansatz der normativen
Zulassungszahlen in die Schwundberechnung unzulässig, weil Basis des einen
tatsächlichen Vorgang abbildenden Schwundausgleichsfaktors ebenfalls nur
tatsächliche Umstände, nämlich die Ist-Zahlen der eingeschriebenen Studenten aus
Abgängen und Zugängen in den jeweiligen Fachsemestern sein können. Die nach dem
Stichtag erfolgte Zulassung von Studierenden, z. B. auf Grund gerichtlicher
Entscheidungen, zwingt nicht dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene
Bestandszahl des betref-fenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen
und an die ursprünglich vorgesehene Zulassungszahl "anzupassen".
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Vgl. Bay. VGH; Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -, DVBl. 2006, 1608;
OVG S.-A., Beschluss vom 31. August 2006 - 3 N 03/06 u.a. -; Hess. VGH, Beschluss
vom 26. Juni 2007 - 8 MM 2697/06.W6 -, juris.
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Allerdings kann das Abstellen auf empirische Studentenzahlen zu einem deutlich nach
Semesterbeginn liegenden Zeitpunkt - z. B. rund sechs Wochen nach Beginn des
Wintersemesters - dazu führen, dass ein etwa im 1. Fachsemester schon in den ersten
Wochen aus verschiedensten Gründen möglicher Schwund unter den zum 01. Oktober
zugelassenen Studienanfängern nicht erfasst wird. Dies wird aber zumindest
weitgehend dadurch ausgeglichen, dass bei der Ermittlung des Übergangsquotienten
q1 im Rahmen des Hamburger Modells in den Zähler eine ebenfalls niedrigere
Studierendenzahl des betreffenden Folgesemesters (2. Fachsemester) und die
Studierendenzahlen dreier weiterer 2. Fachsemester eingehen. Die KapVO ist u. a. auf
Praktikabilität angelegt, um in der Kürze der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums
verfügbaren Zeit eine in dem Spannungsverhältnis der Zulassungsinteressen der
Studienbewerber, der Ausbildungsinteressen eingeschriebener Studenten und der
wissenschaftlichen Forschung akzeptable Ausbildungskapazität der Hochschulen
ermitteln zu können. Das hat für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors zur
Konsequenz, dass diese nicht umfangreicher als die Berechnung nach dem Zweiten
Abschnitt der KapVO sein sollte, und erlaubt den praktikablen Rückgriff auf empirische
Studentenzahlen sowie die Hinnahme damit verbundener Konsequenzen, auch wenn
diese wegen mathematischer Rechenschritte im Ergebnis den einen oder anderen
Studienplatz mehr oder weniger ergeben könnten.
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Dass, wie in den Beschwerden ebenfalls gerügt, in die Schwundberechnung für das 3.
Fachsemester des WS 04/05 eine niedrigere (328) als die festgesetzte (350) Zahl
eingegangen ist, erklärt sich durch Abgänge vom 1. Fachsemester (352) bis 3. Fach-
semester, wobei die Differenz von 24 Studierenden zwar hoch, aber nicht
ausgeschlossen ist.
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Im Übrigen hat die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 vorgelegte
Modellberechnung, die auf die normativ festgesetzten Zulassungszahlen und nicht auf
die tatsächlichen Studierendenzahlen abstellt, auch nicht die von den
Antragstellerinnen gewünschte Schwundquote von 0,96 ergeben. Mit dem nicht näher
substantiierten Vorbringen, "es dürfte richtig sein,...diese Schwundquote auch
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vorliegend zu verwenden", wird zudem dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Sätze
3,6 VwGO nicht genügt.
Soweit in den Beschwerden der Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen als
nicht (mehr) gerechtfertigt bemängelt wird, begründet das ebenfalls nicht deren Erfolg.
Der Senat hält die Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und
im Berechnungssystem der KapVO für anwendbar. Er hat dazu - zuletzt im Beschluss
vom 25. Mai 2007 (13 C 125/07 u.a.) sowie in früheren Entscheidungen (z. B. Beschluss
vom 6. März 2006 - 13 C 51/06 u.a.) - folgendes ausgeführt, woran er weiterhin festhält:
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"Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den
Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den
Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur
Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen
wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus:
Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der KapVO
zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl; letzteres bedingt ebenfalls
zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden
Studenten; auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die
Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die
gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen
zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl
der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der
Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der KapVO
vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom
Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die
Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen
vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar. Bei Lichte besehen
wird die Ausbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit auch nicht durch
die - bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Bild und Tonübertragung nahezu
unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den
Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (Engpassveranstaltungen).
Entwickelte man deshalb ein Kapazitätsberechnungsmodell, welches die Vorlesungen
auf der Angebotsseite und der Nachfrageseite unberücksichtigt ließe, dürfte die
Ausbildungskapazität für die vorklinische Medizin voraussichtlich nicht höher liegen als
nach dem geltenden Berechnungsmodell.
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Im Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen
Prüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich
akzeptabel. Die abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg
und OVG Koblenz - teilt der Senat nicht.
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Die Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den
Curricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf "fremde"
Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische
Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen als
einen von mehreren Parametern enthält. Es kann daher keine isolierte Würdigung des
Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als
ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd.
Nr. 26)). Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für
Vorlesungen und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden,
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wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des
Verordnungsgebers
vgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts
bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -,
BVerwGE 64, 77,
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unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für
Letzteres ist nichts erkennbar.
18
Die weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für
Vorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist
sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
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Der Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder
Deutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für
Vorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und
Ausbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere
Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange keine
bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im Studiengang
Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem Anliegen
landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang Medizin nicht zu
beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der
Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180
für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen
ZVS-Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden
Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen
Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation
180 als Mittelwert, wie vom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar
ist, kann jedenfalls für das Land Nordrhein- Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den
kleinen medizinischen Fakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem
Ausbildungsturnus liegen die tatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung
unter 180.
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Es kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht
deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die
Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden
Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben.
Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr
steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in
Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die dann wegen der
Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen ein ausreichender
Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste.
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Zudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten
Gestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines
Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch
bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und
dementsprechend "Nachholbedarf" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum
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dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht.
In die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe
Erfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers eingeflossen
und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter g=180 für
Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit umfassen, ohne
dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der Studienbewerber ist schließlich
auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung eines pädagogisch-
wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den Curricularnormwert
eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße (Betreuungsrelation) für Seminare,
Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen
Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt sind - als bundesweit
einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der
Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für Seminare nicht förmlich
normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem Curricularnormwert zu Grunde
liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
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Die Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und keinen sog.
Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische Entscheidung des
Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt deren weitem normativen
Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.
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An dieser im Ergebnis mit derjenigen des
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VGH B-W, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - (ferner OVG Saarland,
Beschluss vom 17. Juli 2006 - 1 NC 275/05 -)
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übereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die
Hochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine
Anregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen
zu überdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige
Gruppengröße stützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer
zwingenden Verengung des normativen Gestaltungsspielraums des
Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der Vorstellungen der Antragsteller/innen
führen."
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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