Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2005

OVG NRW: auszahlung, familie, erlass, hauptsache, beamtenrecht, unmöglichkeit, zwang, gefährdung, datum, ausnahme

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 543/05
28.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 B 543/05
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 81/05
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.138,11 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führt
nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die
Antragstellerin einbehaltene Bezügebestandteile in einer Höhe von 1.776,21 EUR zu
zahlen sowie ab 00.0000 die Besoldungsbezüge der Antragstellerin ungekürzt
auszuzahlen,
mit der Begründung abgelehnt, dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung
entsprechend könne das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und
einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und
unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem
Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann zu machen, wenn die begehrte Regelung zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei. Bei Geldleistungen
sei dies erst dann anzunehmen, wenn ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung einträte
oder dringende Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden könnten. Derartiges habe die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung sei vielmehr davon
auszugehen, dass die Antragstellerin trotz der gekürzten Bezüge über ausreichendes
Erwerbseinkommen verfüge. Ihre monatlichen Nettobezüge beliefen sich nach ihren
eigenen Angaben auch nach der Kürzung noch auf einen Betrag von rund 2.500,00 EUR
monatlich. Angesichts der begrenzten Höhe der Rückforderung und der ratenweisen
Einbehaltung könne keine Rede davon sein, dass eine Existenzgefährdung der
6
7
8
9
10
11
12
Antragstellerin glaubhaft gemacht sei. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der bisherige
Lebensstandard in vollem Umfang aufrechterhalten werden könne.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht angenommen, dass sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Sie
habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 sowie in der Widerspruchsbegründung
vom 0.00.0000 und den diesbezüglichen Anlagen ausführlich dargestellt, dass sie auf die
Auszahlung der Dienstbezüge in voller Höhe unbedingt angewiesen sei, um die laufenden
Verbindlichkeiten zu bedienen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern. Sie habe
monatliche Belastungen in einer Gesamthöhe von 3.236,76 EUR zu tragen. Vor diesem
Hintergrund sei sie bereits bei Auszahlung der ungeminderten monatlichen Nettobezüge
(3.038,59 EUR 00/00) darauf angewiesen, Rücklagen in Anspruch zu nehmen.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat gegen die
Richtigkeit des Ausgangspunkts der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, bei
Geldleistungen setze der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass ohne die
Zahlung eine Existenzgefährdung einträte oder dringende Lebensbedürfnisse nicht
befriedigt werden könnten,
vgl. dazu auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 1991 - III B 537/90 -,
Jurisdokument Nr. STRE915046960; Beschluss vom 30. Juli 1986 - V B 31/86 -,
Jurisdokument Nr. STRE865069160; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Beschluss vom 1. August 1979 - IV 3922/78 -, Jurisdokument Nr. BWRE106967900;
Beschluss vom 8. August 1968 - IV 838/67 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1968, 358 (358),
in ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben. Ferner hat sie durch ihr
Beschwerdevorbringen auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage
zu stellen vermocht, dass sie eine Existenzgefährdung bzw. die Unmöglichkeit der
Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Dass eine so
beschaffene Beeinträchtigung ihrer Lebensverhältnisse bzw. der ihrer Familie ohne den
Erlass einer einstweiligen Anordnung droht, ergibt sich weder aus ihrem Vorbringen, sie sei
auf die Auszahlung der vollen Dienstbezüge unbedingt angewiesen, um laufende
Verbindlichkeiten zu bedienen und den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern, noch aus
ihrem Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auch nicht aus der
überreichten "Monatsübersicht" - in der der Betrag von 3.236,76 EUR zudem nicht
vollständig aufgeschlüsselt ist -. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass, wie auch das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder
persönlichen Existenz nicht bereits aus dem Zwang zur Einschränkung des gewohnten
Lebensstandards folgt. Im Übrigen spricht der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie -
bereits bei Auszahlung der ungeminderten monatlichen Nettobezüge - darauf angewiesen
sei, Rücklagen in Anspruch zu nehmen, dafür, dass sie neben ihren laufenden Einnahmen
über weitere einsetzbare Mittel verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes.