Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2005

OVG NRW: anhörung, gespräch, russisch, aussiedlung, sprachkurs, vollstreckung, alter, nationalität, ferien, familie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3871/03
22.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
2. Senat
Beschluss
2 A 3871/03
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 7696/02
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Kläger zu 1., 3. und 4., über die der Senat nach Anhörung der
Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4.,
das angefochtene Urteil zu ändern soweit es sie betrifft, und die Beklagte unter teilweiser
Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 zu verpflichten, der Klägerin zu
1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 3. und 4. in diesen Bescheid
einzubeziehen,
ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
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Bescheide.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz
1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im
Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier
besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin
zu 1. nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes
die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da
die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des
Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf
vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche
Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt
der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr jedenfalls an der
nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendigen familiären Vermittlung der deutschen Sprache
fehlt.
Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG die Fähigkeit des
Aufnahmebewerbers voraus, im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung
zumindest ein einfaches Gespräch führen zu können. Diese Fähigkeit dient der
Feststellung der in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als Bestätigung des Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Das heißt, dass die
familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch zu führen. Zusätzlich außerfamiliär erworbene Sprachkenntnisse schließen die
Annahme ausreichender familiärer Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse nicht aus. Für
die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein
deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit maßgeblich, ein einfaches Gespräch im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119,
6, und Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 - .
Hiervon ausgehend ist das Auffrischen oder Vertiefen der Deutschkenntnisse etwa durch
einen Sprachkurs im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG jedenfalls dann unerheblich,
wenn festgestellt werden kann, dass während der Kindheit und Jugend im familiären
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Bereich eine Vermittlung des Deutschen in nicht unerheblichem Umfang stattgefunden hat.
Denn dann haben die zum Zeitpunkt der Aussiedlung vorhandenen Deutschkenntnisse,
auch wenn sie durch einen Sprachkurs oder sonstige Bemühungen verbessert worden
sind, eine hinreichende Grundlage in einer spätestens bis zum Erreichen der
Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bis zur
Selbständigkeit im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls
nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat. Denn dann beruhen die heute
vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb
und können nicht hinreichend auf eine in der Familie erfolgte Sprachvermittlung
zurückgeführt werden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 16.
Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. selbst dann nicht, wenn man unterstellt,
dass sie zum Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Denn diese Deutschkenntnisse
sind fremdsprachlich erworben und beruhen nicht auf einer familiären Vermittlung im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Nach dem von den Klägern nicht angegriffenen Ergebnis der
Anhörung der Klägerin zu 1. im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin steht zur
Überzeugung des Senates fest, dass die von der Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch
das Verwaltungsgericht gezeigten Kenntnisse ganz überwiegend durch einen Sprachkurs
im Jahr 1997 oder 1998, durch Selbststudium und während des längeren Aufenthalts in
Deutschland vor der Anhörung durch das Verwaltungsgericht erworben worden sind und
nicht auf familiärer Vermittlung beruhen. Denn nach den Angaben der Klägerin zu 1. bei
ihrer Anhörung vor dem Senat und dem Verwaltungsgericht hat sie in ihrer Kindheit nur
sehr wenig Deutsch mit ihrer Großmutter und ihrem Vater gesprochen.
Die Klägerin zu 1. hat berichtet, dass sie häufiger aber nicht immer die Ferien bei der
deutschen Großmutter verbracht habe und manchmal auch die Wochenenden. Außerdem
habe sie während des 10. Schuljahres bei der Großmutter gewohnt, die Russisch
verstanden aber schlecht gesprochen habe. Auf die konkrete Frage, was sie in Deutsch zu
der Großmutter gesprochen habe, hat sie eingeräumt, dass sie als Kinder verstanden
hätten, was die Großmutter gesagt habe, sie hätten aber, vielleicht in einer Trotzreaktion,
auf Russisch geantwortet. Auch in der Zeit, in der sie länger bei der Großmutter gewohnt
habe, habe sie ganz überwiegend Russisch gesprochen. An deutsche Worte, die sie selbst
gebraucht hatte, konnte sie sich nur erinnern als Wiederholung von Wörtern, die die
Großmutter vorsprach. Erst auf wiederholte Frage erklärte die Klägerin, wenn sie Hunger
oder Durst gehabt hätte, hätte sie gesagt, "Oma, ich habe Hunger, Oma ich habe Durst."
und "Gib mir 50 Kopeken, ich möchte Eis." Andere deutsche Sätze waren der Klägerin zu
1. auch auf nochmalige Nachfrage nicht erinnerlich. Vielmehr erklärte die Klägerin zu 1.,
bei Besuchen bei der Großmutter habe sie mit den anderen Kindern nur Russisch
gesprochen.
Auch gegenüber ihrem Vater hat die Klägerin zu 1. fast nur die russische Sprache
gebraucht. Zwar hat sie berichtet, der Vater habe auch Deutsch gesprochen. Nach langer
Überlegung hat sie erklärt, er habe gesagt "Habt ihr Hausaufgaben gemacht." "Geht
schlafen." "Leise, nicht so laut." Auf die Frage, wie sie dem Vater geantwortet habe, wenn
er Deutsch gesprochen habe, hat sie erklärt, häufig mit einfachen Sätzen, Ja, Nein auf
Deutsch.
Damit übereinstimmend hat die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das
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Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren so gut
habe Deutsch sprechen können wie heute, erklärt, nein, sie habe sehr wenig Deutsch
gesprochen, sie habe viel weniger Deutsch als heute gekonnt.
Diese Angaben hat die Klägerin zu 1. teilweise in Deutsch, im Übrigen mit Hilfe der jeweils
anwesenden Dolmetscherin in Russisch gemacht. Aus ihnen ergibt sich, dass die Klägerin
zu 1. im Alter von sechzehn bis achtzehn Jahren zwar auf Deutsch wohl einiges verstanden
hat, aber kaum Deutsch sprechen konnte. Sie beherrschte lediglich einzelne Wörter und
ganz kurze Sätze, die sich auf Essen und Trinken bezogen. Dieser Wortschatz reicht für ein
einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG offensichtlich nicht aus.
Da die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27
Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, können die Kläger zu 3. und 4. nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG einbezogen werden. Es fehlt die für die Einbeziehung erforderliche Voraussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 und
14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).