Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2005
OVG NRW: medizin, studienjahr, internet, zahl, wwu, wahrscheinlichkeit, qualifikation, daten, verordnung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 116/05
10.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
13. Senat
Beschluss
13 C 116/05
Verwaltungsgericht Münster, 11 Nc 501/04
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 wird auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässig Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, ist unbegründet. Der
angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Internet seien für die die Lehreinheit Vorklinische
Medizin bildenden Institute 16 Mitarbeiter mehr ausgewiesen als Stellen in die
Angebotsseite der Kapazitätsberechnung eingestellt seien, die bei einer Lehrverpflichtung
von 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (= Deputatsstunden mit f=1 (DS)) ein Mehr von 128
LVS und im Ergebnis 226 Plätze für das streitbefangene Semester ergäben, ist eine solche
höhere Ausbildungskapazität nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin
angeführte Auflistung von Mitarbeitern ist nämlich nicht maßgebend.
Die die Ausbildungskapazität abbildenden Zulassungszahlen der jeweiligen Hochschulen
müssen rechtzeitig, d. h. mit entsprechendem Vorlauf vor Durchführung des zentralen
Studienplatzvergabeverfahrens der ZVS, normativ durch Verordnung festgesetzt seien. Das
bedingt es, die Zulassungszahlen für das kapazitätsmäßig zu bestimmende Studienjahr
(Berechnungsjahr), das mit dem 1. Oktober eines Jahres beginnt, schon einige Monate
zuvor zu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Das wiederum kann nur auf der Grundlage der
dem Verordnungsgeber zu jenem Zeitpunkt gegebenen ggf. prognostischen Daten und
Erkenntnisse und der normativen Vorgaben bezüglich des Berechnungsjahres sowie unter
Berücksichtigung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im betreffenden Studiengang
des vergangenen Studienjahrs erfolgen. Die so ermittelten Zulassungszahlen können bis
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zum Beginn des Berechnungsjahrs nur noch wegen eingetretener oder erkennbar
eintretender kapazitätsrelevanter Veränderungen korrigiert werden (vgl. § 5 Abs. 2 und 3
KapVO). Zudem liegt der Kapazitätsberechnung nach dem Modell der
Kapazitätsverordnung das sog. Stellenprinzip zu Grunde (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO). Danach
wird die der Ausbildungskapazität zu Grunde liegende Lehrangebotsseite im
Ausgangspunkt nach der Zahl der zu Stellengruppen geordneten Stellen und den auf diese
Stellen entfallenden Lehrdeputaten ermittelt, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist
oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen
Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Schon das erhellt, dass die
von der Antragstellerin angeführte, dem Internet entnommene aktuelle Mitarbeiterliste nicht
maßgebend sein kann.
Allerdings liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber bei der frühzeitig vorzunehmenden
Kapazitätsberechnung auf der Lehrangebotsseite zunächst von einer solchen
Personalstruktur der Lehreinheit des zu berechnenden Studiengangs auszugehen hat, die
in dem dem Berechnungsjahr vorausgehenden Studienjahr gegeben war, weil insoweit von
einer gewissen Kontinuität der Stellen für den akademischen Lehrkörper ausgegangen
werden kann. Bei der vorliegend zur Überprüfung anstehenden Kapazitätsberechnung ist
der Verordnungsgeber zunächst von den im Studienjahr 2003/04 in den Instituten der
Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU vorhandenen Lehrpersonalstellen
ausgegangen. Der Senat wie auch das Verwaltungsgericht haben jene Stellenstruktur
2003/04 überprüft und für rechtens befunden; hieran wird festgehalten. Nach dieser
Ausgangsberechnung der Ausbildungskapazität hat der Verordnungsgeber sodann gemäß
§ 5 Abs. 3 KapVO die zwischenzeitlich hochschulintern beschlossenen
Stellenveränderungen, die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu geringfügigen
Verlagerungen und zum Verlust einer Stelle geführt haben, durch eine Neuberechnung der
Ausbildungskapazität berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat diese Veränderungen
zutreffend nachvollzogen und für beanstandungsfrei gehalten. Letzteres hat die
Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem Senat sind insoweit Rechtsfehler nicht
ersichtlich. Hieraus folgt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, dass der Lehrstellenansatz der
für die Zulassungszahlen maßgeblichen letzten Kapazitätsberechnung auch in einem
Hauptsacheverfahren einer Überprüfung standhalten würde.
Die gegenüber der in die maßgebliche Kapazitätsberechnung eingegebenen Stellenzahl
(42) - die nicht identisch ist mit der Mitarbeiterzahl - um (richtig) 7 höhere Zahl der im
Internet ausgewiesenen Mitarbeiter (49) lässt sich auf Grund der jahrelangen Erfahrungen
des Senats ohne weiteres dadurch erklären, dass auf einigen Stellen 2 Halbtagskräfte
geführt werden, Mitarbeiter ohne Lehraufgaben ebenso keine kapazitätsmäßig relevanten
Stellen einnehmen wie aus Drittmitteln bezahlte Mitarbeiter und ihre Stellen deshalb im
Lehrangebot nicht erscheinen, Stellen von Lehrpersonen, die keine bei der
lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre
erbringen, kapazitätsmäßig irrelevant und ebenfalls auf der Lehrangebotsseite nicht
einzustellen sind sowie auch im laufenden Semester personelle Zu- und Abgänge eintreten
können. Im Übrigen weist die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbesetzungsliste
(Stand 09.04) 45 Personen für 42 Stellen aus, wobei 3 Stellen unbesetzt waren.
Die Lehrangebotsseite betreffende Aufklärungen von Amts wegen sind mithin nicht
geboten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.