Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2006
OVG NRW: grobe fahrlässigkeit, rücknahme, anrechenbares einkommen, vertrauensschutz, sozialhilfe, jugendamt, anfang, kontrolle, rückforderung, rechtswidrigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3710/03
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 3710/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3545/01
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch insoweit
abgewiesen, als sie gegen die Rücknahme von
Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2000
und die Forderung der Erstattung für diesen Zeitraum gewährter
Leistungen gerichtet ist.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge
tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn
nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Das Verfahren betrifft die Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen und die Festsetzung
von Erstattungsforderungen gegenüber den am 1988 bzw. 1991 geborenen Klägern. Im
Berufungsrechtszug geht es noch um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen,
soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2000 beziehen.
1
Die Mutter der Kläger hatte nach der Trennung vom Ehemann Anfang August 1999
Unterhaltsvorschussleistungen für die Kläger beim Jugendamt des Beklagten beantragt.
Mit Bescheid vom 10. August 1999 bewilligte das Jugendamt
Unterhaltsvorschussleistungen, die auf ein von der Mutter der Kläger angegebenes
Sparbuch gezahlt wurden. Im Zeitraum von März bis Juni 2000 beliefen sich die
Unterhaltsvorschussleistungen für beide Kläger auf monatlich jeweils 296 DM.
2
Ende August 1999 beantragte die Mutter der Kläger Sozialhilfe für sich und die Kläger
beim Sozialamt des Beklagten. Zur Begründung gab sie an, ihre Einkünfte aus einer
geringfügigen Beschäftigung bei einer Gebäudereinigungsfirma und das Kindergeld
3
reichten nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner wurde
angegeben, dass die beiden Kläger im Haushalt der Mutter lebten und keine
Unterhaltszahlungen erhielten. Die Mutter der Kläger unterzeichnete eine Erklärung, in
der sie die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben versicherte und ihre Verpflichtung
bestätigte, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien, insbesondere den Einkommens-,
Familien-, und Aufenthaltsverhältnissen.
Bei den nachfolgenden Bewilligungen von Sozialhilfe durch das Sozialamt des
Beklagten wurde das Kindergeld sowie das Erwerbseinkommen der Mutter der Kläger
als anrechenbares Einkommen der Mutter aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der
Bewilligungen wird auf Bl. 66, 77/80, 89 und 91 der Beiakte I Bezug genommen.
4
In einer Anfang Oktober 1999 beim Beklagten eingegangenen Erklärung über Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse war der Bezug von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht angegeben. Mit Schreiben vom 15. November 1999
forderte das Sozialamt des Beklagten die Mutter der Kläger unter Fristsetzung auf, die
Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nachzuweisen. Am
22. November 1999 gab die Mutter der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks des
Beklagten an, sie habe "heute" den Antrag auf Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz gestellt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 wurde die
Mutter der Kläger erneut aufgefordert, die Beantragung von
Unterhaltsvorschussleistungen nachzuweisen.
5
Im Juni 2000 erlangte das Sozialamt durch eine entsprechende Mitteilung des
Jugendamtes (Abteilung Amtsvormundschaft) Kenntnis davon, dass für die Kläger
bereits seit August 1999 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht wurden.
6
Die Mutter der Kläger gab im Rahmen der Anhörung am 18. Juni 2000 an, sie habe nicht
gewußt, dass der Sachbearbeiterin des Sozialamts die Bewilligung der
Unterhaltsvorschussleistungen unbekannt gewesen sei, sie habe geglaubt, nur solche
Angaben mitteilen zu müssen, die sie durch Arbeit erlange.
7
Mit Bescheid vom 2. August 2000 nahm der Beklagte gegenüber der Mutter der Kläger
als gesetzlicher Vertreterin Sozialhilfebewilligungen im Umfang von 2 x 3.056,61 DM für
die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. Juni 2000 gemäß § 45 SGB X zurück und forderte
zugleich die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 6.113,22 DM
unter Hinweis auf § 50 SGB X. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Mutter der Kläger habe pflichtwidrig verschwiegen, dass sie für die beiden Kläger
bereits seit August 1999 Unterhaltsvorschussleistungen bezogen habe.
8
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend, grobe Fahrlässigkeit
liege nicht vor, im übrigen hätte es dem Beklagten mit Hilfe der modernen Technik
möglich sein müssen, die Überzahlung selbst zu verhindern.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 half der Beklagte dem Widerspruch der
Kläger insoweit ab, als er die ursprüngliche Rückforderungssumme um 74,26 DM
wegen des Umfangs der im August 1999 gewährten Sozialhilfe reduzierte. Im Übrigen
wies er den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und forderte die Erstattung
der an die Kläger gewährten Hilfe in Höhe von insgesamt 6.038,96 DM. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Bewilligung der Sozialhilfe sei insoweit rechtswidrig gewesen, als
10
Unterhaltsvorschuss für die Kläger gewährt worden sei. Aus den vorgelegten
Kontoauszügen habe der Beklagte nicht erkennen können, dass Unterhaltsvorschuss
bereits geflossen sei, die Leistungen seien auf ein Sparbuch der Mutter gezahlt worden.
Die Bewilligung der Zahlungen für die Kläger habe auf Angaben beruht, die ihre
gesetzliche Vertreterin vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht habe. Die Kläger müssten sich das
Verhalten der gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen, deshalb könnten sie sich nicht
auf Vertrauensschutz berufen. Im Rahmen der Darstellung der Ermessenserwägungen
auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids wurde u.a. ausgeführt: Auch der Umstand, dass
der Sozialhilfeträger die Bewilligung der Leistungen beim Jugendhilfeträger hätte
erfragen können, spreche den Hilfeempfänger nicht von der Verantwortung frei, seine
Einkommenssituation wahrheitsgemäß anzugeben.
Die Kläger haben am 7. Mai 2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Ihre Mutter habe
angenommen, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss seien einheitliche Leistungen des
Beklagten. Die strittige Rückforderung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die
Überzahlung letztlich darauf beruhe, dass eine Amtsstelle (Jugendamt) den Bezug der
Unterhaltsvorschussleistungen einer anderen Amtsstelle (Sozialamt) nicht mitgeteilt
habe.
11
Die Kläger haben beantragt,
12
den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 aufzuheben.
13
Der Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er hat zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen
und ergänzend ausgeführt: Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Der Mutter der Kläger hätte klar sein müssen, dass sie bei der Sozialhilfebeantragung
den Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hätte angeben
müssen. Sie sei seit 1982 in Deutschland, so dass entsprechende Deutschkenntnisse
vorausgesetzt werden könnten, außerdem spreche ihre Tätigkeit als Vorarbeiterin in
einer Gebäudereinigungsfirma für das Vorhandensein entsprechender
Sprachkenntnisse, zudem habe sie sich in den sozialhilferechtlichen Angelegenheiten
sehr gut beholfen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Bezüglich der Frage
der Rückforderung liege zudem eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
16
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Rücknahme der
Sozialhilfebewilligungen für die Zeit von März bis Juni 2000 und der darauf bezogenen
Erstattungsforderung (d.h. im Umfang eines Rückforderungsbetrages von 2.368,- DM)
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Aufhebungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
17
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die
Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme der Sozialhilfebewilligung sei
auch im Umfang der Rücknahme, die von der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung
betroffen sei, nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen sei betätigt worden. Die Kläger
18
könnten sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz
berufen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
19
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht mit dem
erstinstanzlichen Urteil abgewiesen worden ist.
20
Die Kläger beantragen sinngemäß,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Sie sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten und haben geltend gemacht,
es bestehe Vertrauensschutz, weil eine ihnen zuzurechnende grobe Fahrlässigkeit ihrer
gesetzlichen Vertreterin nicht vorliege.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1,
101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden
werden.
26
Die zulässige Berufung ist begründet.
27
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungen nach § 45 SGB
X sind erfüllt, soweit der Bescheid vom 2. August 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 4. April 2001 im zweiten Rechtszug noch Gegen-stand der
Entscheidung ist.
28
Dass die Leistungsbewilligung im Umfang von jeweils monatlich 296 DM, d.h.
insgesamt jeweils 1.184 DM je Kläger, für den Zeitraum von März bis Juni 2000
rechtswidrig war, unterliegt keinerlei Zweifeln.
29
Auch stehen die Regelungen über den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X einer
Rücknahme nicht entgegen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides sowie der
angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit zutreffend auf § 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X abgestellt, weil die gesetzliche Vertreterin der Kläger in
wesentlicher Beziehung zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige
Angaben gemacht hat. Es bedurfte hier unter Berücksichtigung der Umstände des
Falles gesonderter Angaben gegenüber dem Sozialamt des Beklagten, wenn auch die
in Rede stehenden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch ein anderes
Amt des Beklagten bewilligt worden, dort also bekannt waren. Die Mutter der Kläger
konnte nicht ohne groben Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt davon
ausgehen, dass es auf diese Leistungen für die Sozialhilfeberechnung nicht ankäme
und sie diese deshalb beim Sozialamt nicht angeben brauchte.
30
Vgl. zur Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit näher: BSG, Urteil vom 8.
31
Februar 2001 - B 11 AL 21.00 R -, FEVS 52, 494.
Mehrere Schreiben des Sozialamts des Beklagten in der Zeit seit November 1999
bezogen sich nämlich auf Unterhaltsvorschussleistungen bzw. auf den Nachweis von
deren Beantragung, dies war auch Gegenstand eines mündlichen Hinweises bei der
Vorsprache am 22. November 1999. Zudem ist nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
davon auszugehen, dass der Mutter der Kläger auch ein Merkblatt ausgehändigt worden
ist, in dem auf die Bedeutung der Unterhaltsvorschussleistungen für die Bewilligung von
Sozialhilfe hingewiesen wurde. Ihr musste deshalb bewusst sein, dass dem Sozialamt
die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab August 1999 nicht bekannt war
und die Nichtberücksichtigung dieser Leistungen bei der Sozialhilfe hierauf
zurückzuführen war. Ein Vertrauensschutz war bei dieser Sachlage auch nach § 45 Abs.
2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 1 2. Alternative SGB X zumindest wegen auf grober
Fahrlässigkeit beruhender Unkenntnis der Mutter der Kläger von der Rechtswidrigkeit
der in Rede stehenden Sozialhilfebewilligungen für die Kläger ausgeschlossen. Das
Verhalten der gesetzlichen Vertreterin der Kläger bzw. ihre grobe Fahrlässigkeit ist
diesen zuzurechnen.
32
Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441.
33
Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Nach § 114 VwGO be- schränkt
sich die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Ermessensbetätigung darauf, ob die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
worden ist. Dies ist nicht der Fall.
34
Die Überprüfung ist anhand des ergangenen Bescheides in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorzunehmen. Eine
nachfolgende Änderung dieser Entscheidung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen des
Beklagten im gerichtlichen Verfahren, es läge eine Ermessensreduzierung dahin vor,
dass er verpflichtet gewesen sei, die Bewilligungen zurückzunehmen, ist als Vortrag zur
Rechtslage, nicht hingegen als eine Änderung der Ermessensentscheidung in dem
Sinne zu werten, dass die ausdrücklich als Ermessensentscheidung getroffene
Entscheidung in eine gebundene Entscheidung hätte umgewandelt werden sollen.
35
In einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 SGB X erfüllt sind, ist eine Rücknahme im Regelfall nicht
ermessensfehlerhaft; ein Absehen von der Rücknahme wird nur bei Vorliegen
besonderer Umstände in Betracht kommen.
36
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 - 24 A 646/92 -, m.w.N.
37
Derartige besondere Umstände sind hier nicht gegeben. Ein in Betracht kom- mendes
Fehlverhalten des Beklagten beschränkt sich hier der Sache nach darauf, dass er bei
genauer Kontrolle und rechtzeitigem ämterübergreifenden Informationsaustausch die
Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Entscheidung auch schon im März 2000 hätte
erkennen können. Hierbei handelt es sich indessen um eine vom Gesetzgeber im
Rahmen der Regelungen des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X) mit
berücksichtigte typische Fallkonstellation. Ist
38
- wie hier - trotz eines Fehlverhaltens der Behörde nach der vom Gesetzgeber im
Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorgenommenen Interessenabwägung ein
Vertrauensschutz des Leistungsempfängers zu verneinen, gewinnt das behördliche
Fehlverhalten im Rahmen der Ermessensbetätigung keinen weitergehenden,
eigenständigen Bedeutungsgehalt, dem durch besondere Erwägungen Rechnung zu
tragen wäre. Den insoweit im vorliegenden Fall verbleibenden Anforderungen an die
Ermessensbetätigung hat der Beklagte genügt. Dem Aspekt des behördlichen
Fehlverhaltens hat er in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 Rechnung
getragen. In der Darstellung der Ermessenserwägungen auf Seite 5 des Bescheides ist
die eigene Kontrollmöglichkeit angesprochen und neben den Mitwirkungspflichten der
Kläger im Verfahren gewichtet worden. Das Ergebnis der Abwägung ist unter
Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
39
Ist mithin die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung im noch streitbefan- genen
Umfang zu bejahen, sind auch keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit der zugleich
gemäß § 50 SGB X festgesetzten Forderung einer Erstattung im Umfang der gewährten
Leistungen ersichtlich.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167
VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
43
44