Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2001

OVG NRW: sondernutzung, gemeingebrauch, luftraum, mauer, genehmigung, öffentlich, gehweg, eigentum, verkehr, anhörung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1084/96
Datum:
23.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1084/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5106/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Werbewirtschaft. Sie wendet sich gegen eine
Ordnungsverfügung des Funktionsvorgängers des Beklagten, des Oberstadtdirektors
der Stadt K. (im Folgenden: Beklagter), mit der ihr die Beseitigung von zwei Werbetafeln
aufgegeben worden ist.
3
Die beiden Werbetafeln im Euroformat (2,75 m x 3,75 m) sind vorkragend an einer
Einfriedungsmauer angebracht. Diese in Ost- West-Richtung verlaufende Mauer trennt
das in K. gelegene Grundstück Gemarkung M. Flur 77 Flurstück 1019 von der sich
südlich anschließenden Parzelle 1018, die zur W. Straße gehört und im Eigentum der
Stadt K. steht. Der Bürgersteig der W. Straße reicht bis an den Fuss der Mauer heran,
die in ihrem linken - östlichen - Teil, an dem auch die Werbetafeln angebracht sind, zum
Teil auf dem Flurstück 1018 steht.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 1993 erteilte das Bauaufsichtsamt des Beklagten der
Klägerin "unbeschadet ... der aufgrund anderer Vorschriften bestehenden
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Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und
Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen" eine Baugenehmigung für das
Anbringen der zwei streitigen Werbetafeln. Diese wurden im Juli 1993 an der
Grundstücksmauer befestigt.
Nach entsprechender vorheriger Anhörung, aufgrund derer die Klägerin eine
Sondernutzungserlaubnis beantragte, gab der Beklagte der Klägerin mit
Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1994 die Beseitigung der Werbetafeln mit der
Begründung auf, es liege infolge der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes eine
Sondernutzung vor. Eine Sondernutzungserlaubnis könne im Nachhinein wegen eines
bestehenden Werbenutzungsvertrages nicht erteilt werden.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und machte insbesondere
geltend, sie sei davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung mit keinen weiteren
Beschränkungen verbunden gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1994 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück und führte aus, die Nutzung öffentlicher Wegeflächen zu
Werbezwecken sei, um ein Ausufern der Werbung zu verhindern, einem
Drittunternehmen übertragen worden. Eine Sondernutzungserlaubnis könne deshalb
nachträglich nicht erteilt werden. Diese Erlaubnis sei auch nicht von der erteilten
Baugenehmigung mit umfasst.
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Am 28. Juni 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Eine
Baugenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstünden. Mit der Erteilung der Baugenehmigung für die beiden Werbetafeln sei
die Erklärung verbunden, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt ihrer
Erteilung geltenden öffentlichen Recht übereinstimme. Andere Behörden seien an diese
Entscheidung gebunden. Die Beseitigungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig,
weil der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis noch nicht beschieden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 1994 und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 1994 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Eine
Genehmigung für die gegebene Sondernutzung habe das zuständige Fachamt nicht
erteilt. Baurechtlich lasse eine Baugenehmigung die Verpflichtung zum Einholen von
anderen Genehmigungen u.ä. unberührt. Die erteilte Baugenehmigung gebe daher kein
Recht, öffentliches Straßenland ohne Sondernutzungserlaubnis zu nutzen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 1995, auf das Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Nach der sog. Schlusspunktheorie
beinhalte die Baugenehmigung die Erklärung, dass dem Bauvorhaben nach
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entsprechender Überprüfung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden.
Es könne offen bleiben, ob eine Baugenehmigung bei fehlender
Sondernutzungserlaubnis versagt werden dürfe. Denn der Beklagte habe eine
Baugenehmigung erteilt. Er sei auch für die Erteilung einer
Sondernutzungsgenehmigung zuständig. Diese sei beantragt worden. Solange über
diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, dürfe der Beklagte die
Beseitigung der Werbetafeln nicht verlangen. Andernfalls würde dem Beklagten die
Möglichkeit gegeben, über das Straßenrecht die Baugenehmigung entschädigungslos
zu "widerrufen". Dass in einem früheren Verfahren bezüglich des Standortes die
Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis erörtert worden sei, könne ihr - der
Klägerin - nicht entgegengehalten werden, da der Beklagte mittlerweile zu einer
anderen Rechtsauffassung hätte gelangen können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
18
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf das angefochtene Urteil und sein Vorbringen erster Instanz. Vertiefend
erläutert er unter Vorlage von Plänen und Unterlagen aus dem Straßenheft betreffend
die W. Straße, dass diese schon seit langer Zeit vorhanden und die Stadt K.
Straßenbaulastträger sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und des Verfahrens 2 K 532/91 VG K.
sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten. II.
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Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten
über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die zulässige Berufung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des 6. VwGOÄndG) hat keinen Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene
Ordnungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig,
insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen, und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
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Gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW - in allen seit 1983 geltenden Fassungen - kann die für
die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen
Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die
erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des § 14
a StrWG NRW Sondernutzung. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung bedarf eine
Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
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Die Werbetafeln der Klägerin ragen in den Luftraum über einer öffentlichen Straße
hinein (1.) und stellen somit eine Sondernutzung dar (2.). Der Beklagte konnte deshalb
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der Klägerin die Entfernung der Werbeträger aufgeben (3.).
1. Die W. Straße ist jedenfalls in dem Bereich, in dem die streitigen Werbetafeln
angebracht sind, eine öffentliche Straße.
27
Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes
diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Zwar ist die W. Straße, wie der Beklagte einräumt, nicht förmlich nach § 6 StrWG NRW
oder gemäß dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen gewidmet worden. Dies
ist jedoch unschädlich. Nach § 60 Satz 1 erster Halbsatz StrWG NRW sind öffentliche
Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Die W. Straße ist eine solche
"vorhandene Straße" im Sinne der vorgenannten Bestimmung und damit auch ohne
eine förmliche Widmung eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne.
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Diese Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage der zahlreichen vom Beklagten
vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen. Eine Wegeverbindung als solche von "W.
" zur Innenstadt von K. ist bereits zu Beginn des 17. Jahrhunderts in einem Plan (Bl. 2.1
und 2 der Beiakte Heft 4) wiedergegeben, als "Weeg L. " nordöstlich von "M. " in der
Karte von 1807/08 (Bl. 3 der Beiakte Heft 4) enthalten, und zusammen mit der sie
kreuzenden V. straße in dem Kartenwerk "Perioden der Erstbebauung im
nordwestlichen Vorortsektor K. , 1845 - 1975" zeichnerisch dargestellt sowie in dessen
Legende unter "Straßen bzw. Flurwege, um 1845" vermerkt (Bl. 4 und 4.1 der Beiakte
Heft 4).
29
Insbesondere der Vergleich der zuletzt genannten zeichnerischen Wiedergabe der W.
und der V. straße bzw. der nördlich hiervon gelegenen Bahnlinie von K. nach A.
einerseits, die ihre Entsprechung in der topographischen Karte aus dem Jahr 1895 (Bl. 5
der Beiakte Heft 4) findet, mit dem Stadtplan aus dem Jahr 1998 (Bl. 1 der Beiakte Heft
4) andererseits belegt hinreichend deutlich, dass die W. Straße weitgehend in der
Trasse, in der sie auch heute noch verläuft, jedenfalls vor 1850 vorhanden war. Dies gilt
unbeschadet der Tatsache, dass die südlich der Eisenbahnlinie verlaufende
Wegstrecke erst später - wohl nach 1920 - den Namen W. Straße erhalten hat (Bl. 15 bis
16.2 der Beiakte Heft 4).
30
Die Feststellung, dass die W. Straße als "vorhanden" zu beurteilen ist, gilt unbeschadet
ihres Ausbauzustandes, der sich aus in der Natur der Sache liegenden Gründen erst im
Laufe der Zeit entwickelt hat. Noch 1877 war die W. Straße in dem hier fraglichen
Abschnitt ein etwa 4 bis 5 m breiter, nicht ausgebauter Feldweg (Bl. 6 der Beiakte Heft
4). Dieser Zustand war noch Ende des 19. Jahrhunderts ausweislich des
Fluchtlinienplanes aus dem Jahr 1898 vorhanden (Bl. 7 und 7.1 der Beiakte Heft 4). Erst
ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts erfolgten Kanal- und Straßenbauarbeiten (Bl. 8 der
Beiakte Heft 4). Eine vorläufige Fahrbahnbefestigung geschah in dem hier in Rede
stehenden Abschnitt im Jahr 1927 (Bl. 40 der Beiakte Heft 4). Spätestens Ende der
50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts, d. h. noch vor dem Inkrafttreten des
Landesstraßengesetzes 1961 (1. Januar 1962), war in dem Bereich des Gebäudes W.
Straße 282 und der westlich hiervon liegenden Einfriedungsmauer - an der heute die
Werbetafeln befestigt sind - die Fahrbahn mit Pflaster befestigt und der Bürgersteig
vorläufig angelegt (Bl. 36 und 45 f. der Beiakte Heft 4). Diese tatsächliche Situation wird
auch veranschaulicht durch die genehmigten Bauzeichnungen in der Beiakte Heft 2
betreffend die Errichtung des Hauses W. Straße 282 und das dort ebenfalls vorhandene
31
Foto aus dem Jahr 1960.
Das Flurstück 1018, das an die mit der Einfriedungsmauer (nebst hieran angebrachter
Werbetafeln) versehene Parzelle 1019 grenzt, ist zwar erst aufgrund eines im Jahr 1988
notariell beurkundeten Grundstückstausches am 6. November 1990 in das Eigentum der
Stadt K. gelangt(Bl. 49 und 52 bis 59 der Beiakte Heft 4). Faktisch wurde die von dem
Flurstück 1018 umfasste Fläche aber schon zuvor als Straßenland genutzt (Bl. 55 der
Beiakte Heft 4), nach dem vorstehend Dargelegten spätestens seit Ende der 50er-Jahre
des vergangenen Jahrhunderts, weshalb in dem Neuvermessungsriss 1963 das
Flurstück 1018 mit dem Vermerk "Straße" versehen und auch katastermäßig
entsprechend erfasst ist (Bl. 61 f. der Beiakte Heft 4).
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Baulastträger war, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, zu jeder Zeit die
Stadt K. . Dies wird auch durch Vermerke des Tiefbauamtes des Beklagten bestätigt (Bl.
38 bis 40 der Beiakte Heft 4).
33
Unter diesen Umständen kann es keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass die W.
Straße aufgrund dieser tatsächlichen Situation als eine der Allgemeinheit zur Verfügung
stehenden Wegefläche nach allgemeinen Grundsätzen von der Stadt K. konkludent
schon seit langer Zeit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist und
somit bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 als gewidmet gilt.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Ok-tober 1991 - 23 A 2372/88 -, S. 8 ff. des
Urteilsabdrucks, und vom 24. Sep-tember 1996 - 23 A 210/94 -, S. 7 f. des
Urteilsabdrucks.
35
2. Die beiden an der Einfriedungsmauer befestigten Werbetafeln ragen tatsächlich in
den Luftraum oberhalb des Bürgersteiges der W. Straße hinein ( a) ). Weil Gehwege
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) StrWG NRW Bestandteil der öffentlichen Straße
sind, erfolgt durch die Werbeträger eine straßenrechtliche Sondernutzung ( b) ).
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a) Dass die streitigen Werbeträger faktisch in die öffentliche Wegefläche hineinragen,
ergibt sich aus Folgendem: Die technisch-konstruktiven Merkmale der Werbetafeln (auf
einem Holzrahmen - 4,8 cm x 2,2 cm Kantholzrahmen - montierte Sperrholzplatten mit
einer Stärke von 6,5 cm ggf. zuzüglich Außenrahmen; vgl. die Bauzeichnung zur
Baugenehmigung vom 16. Februar 1993, Bl. 10 der Beiakte Heft 2) bedingen einen
Aufbau in der Tiefe. Die Werbetafeln kragen infolge ihrer konkreten Anbringung deutlich
über die Mauer hinaus (Fotos Bl. 3 und 37 der Beiakte Heft 1 sowie Bl. 11 der Beiakte
Heft 2). Schließlich ragen sie auch tatsächlich in den Luftraum oberhalb der Straße
hinein. Nach dem Vermessungsriss, den der Beklagte in dem Verfahren 2 K 532/91 VG
K. zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums vorgelegt hat (Bl. 47 der Beiakte Heft 3),
steht die Mauer in ihrem östlichen Bereich, an dem die beiden Werbetafeln angebracht
sind (Lageplan zur Baugenehmigung vom 16. Februar 1993, Bl. 9 der Beiakte Heft 2),
zum Teil auf dem Flurstück 1018, das Teil der öffentlichen Straße ist.
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b) In die öffentliche Wegefläche hineinragende Werbetafeln sind keine Nutzung im
Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 14 StrWG NRW, vielmehr Sondernutzung. Das
Anbringen von Werbeträgern, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen können, ist
nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vom Widmungszweck einer
öffentlichen Straße nicht gedeckt. Zur öffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
StrWG NRW auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Dieser ist Teil des
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Verkehrsraumes, auf den sich der Gemeingebrauch erstreckt. Auf den Nachweis einer
konkreten Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall
kommt es nicht an. Es reicht angesichts des Regelungszwecks des für
Sondernutzungen geltenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aus, wenn die
Art der Nutzung abstrakt geeignet ist, die Ausübung des Gemeingebrauchs zu
beeinflussen.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Sep-tember 1996, S. 9 f. des Urteilsabdrucks
(m.w.N.), und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, S. 8 f. des
Beschlussabdrucks.
39
Eine Bagatellgrenze derart, dass Plakattafeln nur dann als potentielle Beeinträchtigung
des Gemeingebrauchs und damit als Sondernutzung zu beurteilen sind, wenn sie mehr
als nur geringfügig in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, ergibt sich weder aus
dem nordrhein-westfälischen Straßenrecht noch aus dem Grundgesetz. Auch wenn
solche Werbetafeln nur in geringem Maße in den öffentlichen Straßenraum ragen,
verengen sie die zur Aufnahme des Verkehrs bestimmte Fläche und wirken sich daher
zu Lasten des Gemeingebrauchs aus.
40
Vgl. zu § 8 FStrG: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 1996 - 11 B 29.96 -, Buchholz
407.4 § 8 FStrG Nr. 24, und - 11 B 31.96 -, VBlBW 1996, 372 f.
41
Dabei mag offen bleiben, ob in besonderen Ausnahmesituationen, wie beispielsweise
bei einem Hineinragen in den Straßenraum um (nur) 5 mm
42
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1987 - 11 A 520/87 -, S. 6 des Urteilsabdrucks -,
43
eine andere Sichtweise gerechtfertigt sein kann. Denn von einem solchen Ausnahmefall
kann hier nicht die Rede sein. Die über 2,50 m hohen Werbetafeln ragen nämlich
angesichts ihrer vorstehend näher beschriebenen technisch-konstruktiven
Ausgestaltung deutlich tiefer in den Luftraum oberhalb der Gehwegfläche der W. Straße
hinein, und zwar jeweils auf einer Länge von ca. 3,70 m, wobei sie sich mit ihrer
Unterkante in geringer Höhe über der Gehwegoberfläche befinden. Dieses Hineinragen
in den öffentlichen Verkehrsraum ist leicht wahrnehmbar und überschreitet erheblich
eine unter Umständen ausnahmsweise anzuerkennende Bagatellgrenze.
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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1985 - 11 A 2364/83 -, OVGE 38, 82 (89).
45
Die Werbeträger sind daher aufgrund ihrer Aufhängung über dem Gehweg geeignet,
den Verkehrsablauf auf dem Bürgersteig zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei für die
Frage einer abstrakten Möglichkeit der Beeinflussung des Verkehrsflusses darauf
ankommt, wie breit der Gehweg ist und wie häufig er frequentiert wird.
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Da die Werbeanlagen im Übrigen nicht zur Nutzung der Einfriedungsmauer erforderlich
sind, ist die Anbringung der Werbetafeln abgesehen davon, dass nicht die Klägerin
Eigentümerin oder Besitzerin der Mauer ist, auch nicht vom so genannten
Straßenanliegergebrauch nach § 14 a StrWG NRW gedeckt.
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OVG NRW, Urteile vom 4. April 1990 - 23 A 1929/88 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks, und
vom 19. Januar 1995 - 23 A 2742/93 -, S. 10 des Urteilsabdrucks (nachfolgend:
BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 11 B 72.95 -).
48
Die Werbeanlagen stellen ebensowenig eine sonstige Benutzung im Sinne des § 23
StrWG NRW dar. Hiernach richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des
Eigentums der Straße nach bürgerlichem Recht, wenn diese den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt. Die Werbetafeln beeinträchtigen hingegen - wie dargelegt - den
Gemeingebrauch im Sinne dieser Vorschrift.
49
Eine Erlaubnisfreiheit für die beabsichtigte Sondernutzung ergibt sich schließlich nicht
aus § 19 Satz 1 StrWG NRW in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Satzung der Stadt K.
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (K.
Stadtrecht, 3. Auflage, Loseblatt-Ausgabe, Stand: Mai 2001, III/B 72), weil die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer hiernach erlaubnisfreien Sondernutzung nicht
gegeben sind.
50
3. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des § 22 Satz
1 StrWG NRW die Beseitigung der Werbetafeln aufgeben. Die zwischen den Beteiligten
maßgeblich streitige Frage, ob die Entfernung der Werbetafeln verfügt werden kann,
obwohl sie baurechtlich genehmigt wurden, ist zu bejahen.
51
a) Die Straßenbaubehörde kann nach § 22 Satz 1 StrWG NRW grundsätzlich die
Beseitigung einer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis angebrachten
Werbetafel auch dann anordnen, wenn für diesen Werbeträger eine Baugenehmigung
erteilt worden ist. Der Baugenehmigung kommt nach nordrhein- westfälischem
Landesrecht keine Konzentrationswirkung zu, d.h. sie ersetzt nicht eine fehlende
Sondernutzungserlaubnis.
52
Nach dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 16. Februar 1993
geltenden § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984 war die Baugenehmigung zu erteilen,
wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstanden. Auf
Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von
Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten
von Anzeigen ließ die Baugenehmigung gemäß Absatz 3 Satz 2 der vorgenannten
Bestimmung unberührt. Mit diesen Regelungen wörtlich übereinstimmende Normen
enthält nunmehr § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1995/2000.
53
Prüfungsmaßstab bei Erteilung der Baugenehmigung ist das gesamte öffentliche Recht,
soweit die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über das Vorhaben
entscheiden muss. Dieser Prüfungsmaßstab steht der Bauaufsichtsbehörde allerdings
nur insoweit zu, als sie überhaupt für die Entscheidung zuständig ist, soweit also im
Baugenehmigungsverfahren über das Vorhaben entschieden werden darf und muss.
Zwar mag die Baugenehmigungsbehörde auf Grund einer sog. "Vorprüfungskompetenz"
eine Baugenehmigung versagen können, wenn sie erkennt, dass eine anderweitige
Genehmigung oder Erlaubnis schlechthin nicht erteilt werden kann.
54
Vgl. etwa Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Losebl.-
Ausgabe (Stand: 1. Januar 2001), § 75 BauO NRW Rdnr. 75 m.w.N. aus der Rspr.
55
Ebenfalls wird die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung wegen des
Erfordernisses, dass "dem Vorhaben öffentlich-recht- liche Vorschriften nicht
entgegenstehen", und infolge der durch Erteilung des Bauscheines bewirkten
Baufreigabe eine Baugenehmigung (noch) nicht erteilen dürfen, wenn eine weitere
56
Gestattung o.ä. nach dem jeweils einschlägigen Recht erforderlich ist, aber noch fehlt.
Zur sog. Schlusspunkttheorie: Schulte, a.a.O., § 75 BauO NRW Rdnr. 76 ff. (mit
umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand).
57
Ob die Bauaufsichtsbehörde in dieser Situation die Baugenehmigung erteilen durfte
oder die Entscheidung der für Sondernutzungsgenehmigungen zuständigen Stelle
abzuwarten hatte, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW
1984/§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1995/2000 lässt die Baugenehmigung die auf
Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von
Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten
von Anzeigen unberührt. Übersieht die Bauaufsichtsbehörde die für das Vorhaben
erforderliche Genehmigung anderer Behörden, führt dies mit anderen Worten nicht zur
Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, weil die anderweitige Genehmigung weiterhin
erforderlich bleibt, obwohl die Baugenehmigung erteilt worden ist.
58
Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 7 B
173/95 -, n.v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und Urteile vom 27. Juli 1998 - 7 A 872/96
-, n.v., S. 9 des Urteilsabdrucks, sowie vom 19. Februar 2001 - 11 A 5502/99 -, n.v., S. 23
des Urteilsabdrucks.
59
b) Die angefochtene Verfügung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig,
insbesondere begegnet sie unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen
Bedenken.
60
aa) Die Rüge der Klägerin, der Beklagte könne nicht die Beseitigung der Werbetafeln
verlangen, ohne zuvor den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
beschieden zu haben, geht fehl.
61
Es kann auf sich beruhen, ob in der Aussage in dem angegriffenen Bescheid vom 17.
Februar 1994 : "Die Sondernutzungserlaubnis kann auch im Nachhinein aufgrund des
bestehenden Werbenutzungsvertrages zwischen der Stadt K. und der K. Außenwerbung
GmbH nicht erteilt werden" bzw. in den diesbezüglichen Ausführungen des
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1994 nicht bereits die Ablehnung des Antrages
auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt. Insofern hätte es der Klägerin offen
gestanden, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben.
62
Unbeschadet dessen berechtigt nach ständiger Rechtsprechung des (vormals 23.)
Senats allein das Fehlen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle
Illegalität) die Straßenbehörde zu Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW, es sei
denn, der Sondernutzer hat einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis.
63
OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - 23 A 5828/96 -, n.v., S. 7 des Urteilsabdrucks
m.w.N.
64
Ein solcher "offensichtlicher Anspruch" ist hier unter keinem Blickwinkel zu erkennen.
Das Gegenteil ist der Fall. Wegen des bestehenden Werbenutzungsvertrages ist bzw.
wäre die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ermessensgerecht, was dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund der einschlägigen
Senatsrechtsprechung betreffend einen Rechtsstreit gerade aus der Stadt K. bekannt ist,
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an dem er als Bevollmächtigter eines anderen Werbeunternehmens beteiligt war.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, n.v., S. 11 ff. des
Beschlussabdrucks m.w.N.
66
bb) Der Beklagte musste bei Erlass der streitigen Verfügung auch nicht einen etwaigen
Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin berücksichtigen.
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Die Klägerin ist ein seit Längerem in der Außenwerbungsbranche tätiges Unternehmen.
Es ist mithin davon auszugehen, dass sie die üblichen bau- und straßenrechtlichen
Genehmigungserfordernisse kennt. Unabhängig davon ist insbesondere im
vorliegenden Fall der Klägerin auf Grund des vorangegangenen Rechtsstreits 2 K
532/91 VG K. die Rechtsauffassung des Beklagten zum Erfordernis einer
Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln an der Einfriedungsmauer bekannt gewesen.
Der Beklagte hat auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen.
Die Erteilung der Baugenehmigung vom 16. Februar 1993 allein konnte kein
schutzwürdiges Vertrauen schaffen. Sie erfolgte ohne Beteiligung der
Straßenbaubehörde und sogar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie "unbeschadet
... der aufgrund anderer Vorschriften bestehenden Verpflichtungen zum Einholen von
Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten
von Anzeigen" erteilt werde. Insofern konnte die Klägerin auch nach erfolgter
Bauabnahme nicht darauf vertrauen, dass die Werbetafeln straßenrechtlich zulässig
sind.
68
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1994 - 23 B 2853/93 -, n.v. , S. 2 des
Beschlussabdrucks.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 130 a Satz 2, 125
Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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