Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2010

OVG NRW (ablauf der frist, wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, frist, verwaltungsgericht, verschulden, begründung, kläger, antrag, wiedereinsetzung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1890/10
Datum:
10.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1890/10
Leitsätze:
Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung, wenn die Fristversäumnis darauf beruht, dass
die Begründungsschrift an das Verwaltungsgericht statt an das
Oberverwaltungsgericht adressiert wird und am letzten Tag der Frist dort
eingeht.
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil es an der fristgerechten
Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) fehlt. Das mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist
dem Kläger am 15. Juli 2010 zugestellt worden, so dass die Zweimonatsfrist des § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Ablauf des 15. September 2010 endete. Die an diesem Tag
beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Begründung des
Zulassungsantrags wahrt diese Frist nicht, weil sie nicht beim zuständigen Gericht, dem
Oberverwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO), eingereicht worden ist. Beim
Oberverwaltungsgericht ist die vom Verwaltungsgericht weitergeleitete Begründung am
17. September 2010 und damit erst nach Ablauf der Frist eingegangen.
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Dem Kläger kann auf seinen Antrag vom 29. September 2010 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in die versäumte Frist für die Einreichung der Begründung des
Zulassungsantrags gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden. Er war nicht ohne
Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert, die Begründung des
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Zulassungsantrags innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem
beschließenden Gericht einzureichen. Die Versäumung der Frist beruht auf einem
Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO
i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
"Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene
hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen
gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden
Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des
konkreten Falls zuzumuten war. Jeder Prozessbeteiligte muss dafür sorgen, dass seine
fristgebundenen bestimmenden Schriftsätze rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht
eingehen. Für Rechtsanwälte gilt diese prozessuale Sorgfaltspflicht in besonderem
Maße. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift oder
einer Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige
Gericht adressiert ist.
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Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -,
juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 2 LA 1242/04 -, juris,
mit weiteren Nachweisen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers handelte demnach sorgfaltswidrig, indem er
den Begründungsschriftsatz entgegen der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO
ergebenden gesetzlichen Anforderung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
adressierte.
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Das darin liegende Verschulden des Prozessbevollmächtigten war für die
Fristversäumung auch ursächlich. Zwar mag ein an das unzuständige
Verwaltungsgericht adressierter fristgebundener Schriftsatz im Zuge eines ordentlichen
Geschäftsgangs an das zuständige Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten sein. Unter
den vorliegend gegebenen Umständen konnte jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Begründungsschrift noch am 15.September 2010 an das zuständige
beschließende Gericht weitergeleitet werden würde. Der Schriftsatz ist am 15.
September 2010 erst um 19:25 Uhr und damit einerseits außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten des Gerichts und andererseits nur wenige Stunden vor Ablauf der Frist
bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts,
für solche Fälle einen Notdienst vorzuhalten, der den Versender des Schriftsatzes
telefonisch davon zu unterrichten hat, dass die Begründungsschrift beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen ist, besteht
entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 2 LA 1242/04 - , a.a.O.,
mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A
1968/97 -, juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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