Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2008
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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 1/08
Datum:
18.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 1/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 76/07
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 07. Dezember 2007 wird auf Kosten
des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu
beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum
Studium der Zahnmedizin an der RWTH Aachen im Wintersemester 07/08 stattzugeben.
2
Der vom Antragsteller gerügte Abzug von Dienstleistungsexporten erst nach
Bereinigung des Lehrangebots um den Krankenversorgungs-Aufwand ist nach der
Systematik der Kapazitätsverordnung (KapVO) richtig. Dies folgt zum einen aus der
normativ vorgegebenen Reihenfolge, die zunächst in § 9 Abs. 3 KapVO die
Reduzierung der Lehrpersonalstellen um diejenigen Stellen, die in der Summe durch
Krankenversorgungsaufgaben ausgefüllt werden, und erst anschließend in § 11 den
Abzug des Dienstleistungsexports vorsieht. Die Richtigkeit dieser Reihenfolge ergibt
sich überdies aus der Sache selbst. Denn erst nach der Bereinigung um den
Krankenversorgungs-Aufwand ergeben sich die Stellen, die ausschließlich für
Erbringung von Lehre bereitstehen, und zwar Lehre für die nachfragenden
lehreinheitszugehörigen - Zahnmedizin - und lehreinheitsfremden - Medizin-
Studiengänge. Um das für den Studiengang Zahnmedizin verbleibende Lehrpotential zu
ermitteln, sind erst dann die Dienstleistungsexporte in Abzug zu bringen.
3
Aus dem vom Antragsteller angeführten Hochschulpakt 2020 zwischen Bund und
Ländern kann eine höhere Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang
kapazitätsrechtlich nicht hergeleitet werden. Der Hochschulpakt ist als
hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte
zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die
Wissenschaftsverwaltung bedarf, nicht auf einen bestimmten Studiengang bezogen ist
sowie in das geltende Kapazitätsrecht nach der KapVO keinen Eingang gefunden hat
und auch in der Kürze der Zeit nach der Verwaltungsvereinbarung von August 2007
nicht finden konnte. Für einen irgendwie gearteten Ermessensgebrauch in diesem
Zusammenhang bietet die KapVO entgegen der Ansicht des Antragstellers keine
Grundlage.
4
Aus der Gegebenheit, dass auch zum streitbefangenen Semester Studiengebühren zu
entrichten sind, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahl
im streitbefangenen Studiengang. Studiengebühren sind von der Hochschule
zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen
einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden
Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Erst recht folgt aus der
Studiengebührenverpflichtung kein subjekt-öffentliches Recht eines Studienbewerbers
auf Erhöhung von Zulassungszahlen.
5
Die Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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