Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2004

OVG NRW: windenergieanlage, stadt, landschaft, ausschluss, topographische karte, gemeinde, grundstück, ausweisung, naturschutzgebiet, eingriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 997/03
Datum:
24.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 997/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 360/01
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.
September 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des
Kreises Q. vom 29. Januar 2001 verpflichtet, dem Kläger den unter dem
19. Juli 2000 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer
Windenergieanlage vom Typ Enercon - 40/6.44 mit einer Nabenhöhe
von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf dem Grundstück
Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage vom
Typ Enercon-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser
von 44 m. Das Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43, auf dem die
Windenergieanlage errichtet werden soll, ist im Flächennutzungsplan der Stadt E. als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, jedoch nicht zugleich einer der beiden
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zugeordnet, die der
Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 12. Änderung ausweist.
2
Der Flächennutzungplan bestimmt gestützt auf § 16 Abs. 1 BauNVO ferner, dass die
Höhe der Windenergieanlagen (Nabenhöhe zzgl. Rotordurchmesser) in den
Konzentrationszonen maximal 65 m, gemessen über natürlichem Gelände, betragen
darf.
3
Das Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans nahm im Wesentlichen
folgenden Verlauf: Am 4. Juni 1998 beschloss der Rat der Stadt E. , das
Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, für die Windenergienutzung geeignete
Konzentrationszonen darzustellen. Den Erwägungen des Rats lag u.a. eine das
Stadtgebiet erfassende topographische Karte zugrunde, in der kreisförmige
Schutzflächen um im Zusammenhang bebaute Ortslagen und um Einzelgehöfte
eingetragen sind, die zum Schutz der Wohnbevölkerung von Windenergieanlagen
freigehalten werden sollen; zu Ortslagen ist ein Schutzabstand von 500 m, zu
Einzelbebauung ein Schutzabstand von 300 m vorgesehen. Als für die
Windenergienutzung ungeeignet wurden ferner die Landschaftsschutzgebiete und die
Naturschutzgebiete ausgenommen; und zwar unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des Rates der Stadt E. vom 11. September 1997 zum
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher Teilabschnitt
"Nutzung der Windenergie". Gekennzeichnet wurden sieben Untersuchungsbereiche für
Konzentrationszonen, die zum jeweils größeren Teil nicht in die vorgenannten
Schutzbereiche fallen und die der Rat als der näheren Überprüfung bedürftig ansah.
Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Unter dem 7. Juli 1998 nahm der
Oberkreisdirektor des Kreises Q. dahingehend Stellung, dass der Schaden an Natur und
Landschaft in keinem Verhältnis zum energiewirtschaftlichen Ertrag von
Windenergieanlagen stehen würde. Die Bedenken gegen die Darstellung von
Konzentrationszonen würden jedoch zurückgestellt, da sonst überall
Windenergieanlagen zulässig wären. Bürger wandten sich gegen die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplans u. a. mit der Begründung, dass die
schützenswerte Landschaft die Darstellung von Konzentrationsflächen nicht rechtfertige.
Anlieger der Fläche "X. - N. Straße/L. " zweifelten den Nutzen der Konzentrationszonen
im Hinblick darauf an, dass die Region vergleichsweise windarm sei. Am 10. September
1998 prüfte der Rat die vorgebrachten Anregungen. Er beschied Einwände u.a . dahin,
dass bei der Auswahl der überhaupt möglichen Konzentrationszonen so vorgegangen
worden sei, dass die Beeinträchtigungen für die Umwelt und die Anlieger minimiert
würden. Die Stadt E. sei aufgrund der Rechtslage zur Ausweisung von
Konzentrationszonen gezwungen, da sonst Windenergieanlagen überall im Stadtgebiet
als privilegierte Vorhaben errichtet werden könnten. Wirtschaftliche Aspekte könnten
unter bauplanungsrechtlicher Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Der Rat
beschloss ferner, den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans offenzulegen.
Nach öffentlicher Bekanntmachung am 14. September 1998 wurde der
Änderungsentwurf in der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 1998 öffentlich
ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Am 5. November 1998
beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 12. Änderung des Flächennutzungsplans
und den hierzu gehörenden Erläuterungsbericht. Er beschränkte sich darauf, zwei
Konzentrationszonen, die Untersuchungsbereiche 1 und 4, darzustellen. Von der
Darstellung der anderen Untersuchungsgebiete sah er ab. Hierzu führte er im
Erläuterungsbereich folgende Begründung aus: Das Untersuchungsgebiet 2 sei nicht
als Konzentrationszone dargestellt worden, da der Bereich durch kleine Waldgebiete,
eine kleine Teilfläche eines Landschaftsschutzgebietes, Grünzonen entlang von Gräben
und Straßen naturräumlich stark strukturiert sei. Mögliche Erweiterungen der
Wohnbauentwicklung der Ortslage X. würden anderenfalls beeinflusst. Das
Untersuchungsgebiet 3 klammerte er mit der Begründung aus, die zukunftsorientierte
Entwicklung/Erweiterung eines Gewerbe-/Industriegebiets für die gesamte Stadt E.
würde wesentlich eingeschränkt. Das Untersuchungsgebiet 5 schloss er mit der
Begründung aus, der Bereich liege in der Emsniederung und werde durch Grünzonen
4
entlang von Gräben und Straßen naturräumlich reich strukturiert. Nördlich der Ems
schließe ein Naturschutzgebiet an, zu dem Abstände von mindestens 200 m
einzuhalten seien. Das Untersuchungsgebiet 6 schloss er mit der Begründung aus, es
sei durch Grünzonen an Gräben und Wegen naturräumlich strukturiert.
Windenergieanlagen würden als gebietsfremde Bauwerke das Landschaftsbild
nachhaltig negativ beeinflussen. Das Untersuchungsgebiet 7 schloss er mit der
Begründung aus, es liege in unmittelbarer Nähe des gemäß Gebietsentwicklungsplan
vorgesehenen Naturschutzgebiets. Auch würde eine mögliche Erweiterung der
Wohnbauentwicklung der Ortslage I. beeinflusst.
Der vom Kläger gewählte Standort für die Errichtung einer Windenergieanlage liegt
nördlich der Ortslage X. im Untersuchungsgebiet 3, das nicht als Konzentrationszone
dargestellt wurde.
5
Den unter dem 19. Juli 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung eines
Vorbescheids lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 ab. Dem
Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, denn es solle nicht innerhalb einer der
beiden im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen errichtet werden. Es
würde zudem zu einem vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft führen, nämlich
das durch Gehölzbestände gegliederte Bild der charakteristischen E. Parklandschaft
erheblich und nachhaltig verunstalten. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts seien
wegen Vogelschlag- und scheucheffekten zu befürchten.
6
Den Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Q. mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 als unbegründet zurück.
7
Mit der am 12. Februar 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt.
8
Er hat beantragt,
9
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises Q. vom 29. Januar 2001
zu verpflichten, den unter dem 21. Juli 2000 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung
einer Windenergieanlage zu erteilen.
10
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten.
13
Mit Urteil vom 21. November 2002, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 17. Dezember 2002 zugestellt worden. Auf
den am 13. Januar 2003 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss
vom 1. April 2003 zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 7. April 2003 zugestellt
worden. Mit Schriftsatz vom 8. April 2003 hat er einen Berufungsantrag gestellt und zur
Begründung der Berufung auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag, auf die
Begründung für den Zulassungsantrag im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 sowie auf
seinen Schriftsatz vom 1. April 2003 verwiesen.
14
Der Kläger führt aus: Die für die Flächennutzungsplanung verantwortliche Gemeinde
müsse bei der Abwägung, wo und welche Vorrangflächen sie ausweise, ihrer
Verpflichtung zur Förderung der Windenergienutzung gerecht werden. Der
Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dürfe nicht mit dem Ziel restriktiver
Steuerung missbraucht werden. Die Förderpflicht ergebe sich aus der Gesetzeshistorie,
den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Kohlendioxidreduktion, aus § 26 des
Landesentwicklungsprogrammes (LEPro NRW) in Verbindung mit den Zielen des
Landesentwicklungsplans, ferner aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Landschaftsgesetzes (LG
NRW) und schließlich aus der Systematik des Baugesetzbuchs. Die 12. Änderung des
Flächennutzungsplans sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil die Stadt E. die
besondere Pflicht zur Förderung erneuerbarer Energien nicht berücksichtigt habe,
sondern die Flächennutzungsplanung auf die Minimierung der Konzentrationsflächen
angelegt habe. Das hervorgehobene Interesse an der Windenergienutzung dürfe nur bei
hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründen zurückgestellt werden. Die der 12.
Änderung des Flächennutzungsplans zugrundeliegende Abwägung sei ferner im Detail
fehlerhaft. Der Rat der Stadt E. habe zunächst die für die Windenergieanlagen potentiell
zur Verfügung stehenden Flächen nicht sachgerecht ermittelt. Der Rat habe ohne
eigene Abwägung unter Bezug auf seine Stellungnahme zur
Gebietsentwicklungsplanung vom 11. September 1997 alle die Teile des
Gemeindegebiets aus der Planung herausgenommen, die Landschaftsschutzgebieten
zugehörten. Bei der damaligen Entscheidung habe die Auseinandersetzung mit den
Belangen der Windenergienutzung jedoch keine Rolle gespielt. Der förmliche
Landschaftsschutz stehe der Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein
entgegen, zumal dann nicht, wenn es sich wie hier um solche
Landschaftsschutzgebietsverordnungen handele, die vor der gesetzlichen
Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich erlassen worden seien. Auch
rechtfertige der vom Rat zur Begründung der Höhenbegrenzung zulässiger
Windenergieanlagen herangezogene Gesichtspunkt, der kleinteiligst strukturierte
Landschaftsraum des sehr ebenen E. Landes werde beeinträchtigt, nicht den generellen
Ausschluss von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten.
Windenergieanlagen seien dem Außenbereich nicht wesensfremd und dort wegen ihrer
Höhe typischerweise weithin sichtbar; dies habe der Gesetzgeber bei seiner
Grundentscheidung, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren,
berücksichtigt. Pauschale Vorsorgeabstände von 300 m zu Wohngebäuden und 500 m
zu geschlossenen Wohnsiedlungen seien nicht gerechtfertigt. Windenergieanlagen der
500-600 kW-Klasse, die kleinsten im Zeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung
marktgängigen Windenergieanlagen, hielten schon in einer Entfernung von 200 m
Immissionsgrenzwerte von 45 dB(A) ein; bei größeren Anlagen der 1,5 MW-Klasse
seien entsprechende Werte bei einem Abstand von 300 m gewährleistet. Ohnehin
müssten Wohnsiedlungen nach ihrem jeweiligen Gebietscharakter und dem daraus
folgenden Schutzanspruch differenziert betrachtet werden. Potentielle
Siedlungserweiterungsflächen dürften nicht vorgehalten und dem vorbeugenden
Immissionsschutz nicht pauschal Vorrang eingeräumt werden, ohne widerstreitende
Interessen der Eigentümer an der Errichtung privilegierter Windenergieanlagen sowie
das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien abzuwägen. Die
Flächennutzungsplanung sei auch gar nicht in der Lage, einen
immissionsschutzrechtlichen Konfliktstoff befriedigend zu lösen. Da außer
Windenergieanlagen andere im Außenbereich privilegierte Anlagen zulässig blieben,
werde kein vorbeugender Immissionsschutz erreicht. Die Schallleistungsdaten eines
Windparks hingen zudem von der Größe der Windvorrangfläche ab; ohne diesen
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Umstand berücksichtigende Betrachtung könne keine Abstandfläche zu Wohnbebauung
sachgerecht pauschal vorgegeben werden. Zudem könne die Schallleistung von
Windenergieanlagen durch Auflagen zur Baugenehmigung variabel gesteuert werden.
Auch gelte in Randlagen zum Außenbereich ein verminderter
Immissionsschutzanspruch. Die Festsetzung von Immissionswerten am Immissionsort
sei mangels Vollziehbarkeit unzulässig. Künftige Entwicklungsmöglichkeiten
potentieller Wohngebietserweiterungen dürften privilegierten Nutzungen nur
entgegengehalten werden, wenn der Flächennutzungsplan entsprechende
Darstellungen enthalte. Entsprechend reiche es nicht, wenn der Rat den Ausschluss der
Untersuchungsgebiete 2 und 7 damit begründet habe, mögliche Erweiterungen der
Wohnbauentwicklung der Ortslage X. würden beeinflusst. So habe das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -,
ZNER 2003 = BRS 65 Nr. 95, die Fortentwicklung eines Ortsteils als ausreichend
angesehen, um ihm ein entsprechendes abwägungserhebliches Gewicht beizumessen,
wenn sie sich für die Zukunft abzeichne. Eine solche Situation bestehe hier nicht. Die
"Erfindung" von Siedlungserweiterungsflächen sei ein Vorwand, der dem Ziel diene,
Windenergieanlagen abzuwehren. Selbst nach den Maßstäben des Rats der Stadt E.
hätten weitere Eignungsflächen untersucht werden müssen, während die untersuchten
Flächen teilweise großflächig in die selbst gewählten Schutzflächen hineinragten. Nicht
begründet oder ersichtlich sei, weshalb die "zukunftsorientierte Entwicklung/Erweiterung
eines Gewerbe-/Industriegebiets" der Eignung der Untersuchungsfläche 3
entgegenstehe. Erst rund sieben Jahre nach der Abwägungsentscheidung gebe es eine
erste planerische Entwicklung in Richtung einer Gewerbegebietserweiterung, jedoch mit
ungewissem Ausgang. Der Hinweis auf irgendwann einmal geplante konkurrierende
Nutzungen genüge nicht. Der Ausschluss der Untersuchungsgebiete 2 und 5 bis 7 sei
mit einer angeblichen negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes begründet, was
den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung nicht genüge. Einem
Flächennutzungsplan, der Vorrangflächen ausweise, die wirtschaftlich nicht sinnvoll
genutzt werden könnten, oder dessen Vorrangflächen in keinem Verhältnis zur
Potentialfläche der Gemeindefläche stünden, komme ohnehin keine Ausschlusswirkung
zu. So verhalte es sich hier, denn die beiden ausgewiesenen Windvorrangflächen mit
zusammen 41,8 ha Fläche würden nur 0,26 Prozent der Gemeindefläche ausmachen.
Wie in den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Münsterland wiedergegeben,
der die damalige Situation beschreibe, benötige eine Windenergieanlage der 1,5 MW-
Klasse einen Flächenbedarf von 20 ha; in den ausgewiesenen beiden
Konzentrationszonen könnten daher rechnerisch nur 2 Windenergieanlagen, unter
Berücksichtigung der Ränder der Flächen nur eine geringfügig höhere Zahl von
Windenergieanlagen aufgestellt werden. Die Konzentration von Einzelstandorten in
Windvorrangflächen setze jedoch voraus, dass dort "Windparks" entstehen könnten.
Dass die Vorrangzonen wirtschaftlich nicht genutzt werden könnten, ergebe sich auch
aus der festgesetzten zulässigen Gesamthöhe der Windenergieanlagen. Der heute
kleinste marktgängige Windenergieanlagentyp der Leistungsklasse von 600 kW habe
einen Rotordurchmesser von minimal 44 m, was angesichts der zulässigen
Gesamthöhe auf eine Nabenhöhe von 43 m hinauslaufe; solche Nabenhöhen seien auf
dem Markt nicht mehr erhältlich und nicht einmal an der Küste gebräuchlich.
Insbesondere in Flachlandbereichen des Binnenlandes sei das Windangebot für eine
wirtschaftliche Nutzung bei solchen Nabenhöhen zu gering. Auf diese Gegebenheiten
sei im Änderungsverfahren hingewiesen worden. Die mangelnde Eignung der
Konzentrationszonen für eine wirtschaftlich sinnvolle Windenergienutzung mit Anlagen
einer Gesamthöhe von rund 65 m werde bestätigt durch das "Standortgutachten zur
Bestimmung des bodennahen Windpotentials und des zu erwartenden mittleren
Jahresenergieertrags für den Standort Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 42/43" des Dr.-
Ing. P. und des Dipl.-Phys. C. vom Westfälischen Umwelt Zentrum vom 15. September
1995 sowie durch die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Planerbeirats beim
Bundesverband WindEnergie e.V. vom 26. Mai 2004. Die Entgegnung des Rates,
wirtschaftliche Erwägungen fänden in der bauplanungsrechtlichen Beurteilung keine
Berücksichtigung, sei abwägungsfehlerhaft. Der Einwand des Beklagten, es habe sich
für eine Windvorrangfläche mittlerweile ein Investor interessiert, sei unrichtig. Der vom
Beklagten benannte Investor, die N. Energieanlagen GmbH, habe dem Beklagten
vielmehr mit Schreiben vom 19. November 2002 mitgeteilt, dass eine Planung mit
Windenergieanlagen von 65 m Gesamthöhe wirtschaftlich nicht darstellbar sei. Die
Flächennutzungsplanung sei aus den vorstehenden Erwägungen nicht nur
abwägungsfehlerhaft, sondern städtebaulich nicht gerechtfertigt, da nicht vollzugsfähig.
Selbst wenn von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans auszugehen sein sollte,
habe er einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, denn sein Vorhaben sei dann
jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Ihm, dem Kläger, sei vor Inkrafttreten des
Flächennutzungsplans eine Bebauungsgenehmigung auf 1995 und 1997 gestellte
Anträge rechtswidrig verweigert worden. Ihn auf Schadensersatzansprüche zu
verweisen, wäre unbefriedigend. Entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Ausnahme von einer Veränderungssperre zu
erteilen sei, wenn die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre
rechtswidrig versagt wurde, müsse hier eine Ausnahme gewährt werden, denn nach
Auslaufen der für die Flächenutzungsplanänderung eingeräumten Frist des § 245 b
BauGB sei ihm, dem Kläger, vor Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung die
Bebauungsgenehmigung rechtswidrig versagt worden.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Schlussantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die Abwägung des Rats sei fehlerfrei. Die 12. Änderung des
Flächennutzungsplans beruhe auf einer flächendeckenden Untersuchung. In der Stadt
herrsche in ausgeprägter Form eine streusiedlungsartige Bebauung vor, so dass wegen
der aus Immissionsschutzgründen berücksichtigten Schutzzonen nur begrenzte
Bereiche als Konzentrationszonen in Betracht gekommen seien. Die Schutzabstände
seien mit den sich aus der Rechtsprechung des Senats und des
Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen vereinbar. Die unter
Landschaftsschutz stehenden Flächen hätten bei der Abwägung außer Betracht bleiben
dürfen, da der Landschaftsschutz ein Bauverbot begründete; es habe kein Anlass
bestanden, von dieser grundsätzlichen Entscheidung abzusehen. Zu Landschafts- und
Naturschutzgebieten oder Waldflächen habe die Stadt keine weiteren generellen
Schutzabstände angesetzt, die entsprechenden Belange jedoch bei Prüfung potentiell
geeigneter Standorte in die Abwägung eingestellt. Andere als die geprüften
Untersuchungsgebiete gebe es unter Berücksichtigung einer hinreichenden
Flächengröße nicht. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es sich um Flächen
einer Größe handeln müsse, die die Aufstellung von mindestens sieben Anlagen
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ermögliche, also nach heutigem Stand etwa 18 ha groß sein müsse. Das
Untersuchungsgebiet 2 sei ungeeignet und deshalb fehlerfrei nicht als
Konzentrationszone dargestellt worden, denn es reiche in eine Bewaldung und in ein
Landschaftsschutzgebiet hinein; ein größerer Bereich im Westen werde von einer
Immissionsschutzzone angeschnitten. Das Untersuchungsgebiet 3 befinde sich in
geringer Entfernung zu einem Gewerbe-/Industriegebiet. Die günstige
Verkehrsanbindung zur K 61 sei für die künftige Erweiterung dieses Gebiets
ausschlaggebend. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 9. Oktober 2003 der
Bezirksregierung Detmold solle die dort beabsichtigte Erweiterung eines
Gewerbegebiets in den Gebietsentwicklungsplan aufgenommen werden. Zwar sei zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die 12. Änderung des Flächennutzungsplans noch
keine förmliche Anmeldung zu einer Änderung des Gebietsentwicklungsplans erfolgt, es
sei aber bereits zu dieser Zeit eine Ortsbesichtigung mit Vertretern der Bezirksregierung
erfolgt. Da diese eine Ausweitung des Gewerbegebiets in nordöstlicher Richtung für
möglich gehalten hätten, habe die Stadt E. bereits damals damit begonnen,
Grundstücke zu erwerben, um sie vor einer Gewerbegebietsausweitung in der Hand zu
haben. Das Untersuchungsgebiet 5 sei wegen der erforderlichen Mindestabstände von
200 m zur seitlich durchfließenden Ems nicht in Betracht gekommen. Da eine
Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten gewesen sei, habe der 10. Senat
des Oberverwaltungsgerichts mit der im Beschluss vom 4. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -,
BRS 63 Nr. 108 vertretenen Ansicht in diesem Bereich den Bau eines Schweinestalls
für nicht genehmigungsfähig gehalten. Das Landschaftsbild des Untersuchungsgebiets
6 würde durch Windenergieanlagen zerklüftet und nachhaltig negativ beeinflusst.
Konkrete Beeinträchtigungen seien im Erläuterungsbericht zwar eher generalisierend
und nicht in epischer Breite angesprochen worden, den Ratsmitgliedern jedoch bekannt:
Die Fläche rage bis auf etwa 100 m an den Grubebach. Die Umgebung vermittele das
Bild einer kultivierten Parklandschaft mit strukturierenden natürlichen
Gestaltungselementen wie Feldwegen, die durch Busch- und Baumbewuchs eingefasst
seien. Der Landschaftsbereich sei durch Gehölzstreifen und Waldstücke vernetzt. Die
weitestgehend ebene Landschaft, der geringe Autoverkehr, die Ruhe der freien
Landschaft und der Abwechslungsreichtum durch eingestreute Wohnanwesen, mache
die Umgebung für Radwanderungen beliebt. Dies habe der Rat berücksichtigen dürfen,
ohne sich der einen oder anderen Ansicht zur Frage anschließen zu müssen, ob
Windenergieanlagen das Landschaftsbild negativ beeinflussen würden. Er habe
jedenfalls nicht gegen das Empfinden weiter Kreise der Bevölkerung anarbeiten
müssen, die Windenergieanlagen als negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
empfinden würde. Das Untersuchungsgebiet 7 grenze unmittelbar an ein
Landschaftsschutzgebiet und an ein geplantes Naturschutzgebiet; dort stehe der
Ausweisung einer Konzentrationszone auch die Wohnbauentwicklung der Siedlung I.
entgegen. Die Höhenbegrenzung von 65 m rechtfertige sich zum Schutz des
einzigartigen Erscheinungsbildes des E. Landes, das einer durch Gehölzbestände und
Flüsse gegliederten Parklandschaft entspreche; mit einer Höhe von 65 m sei der E.
Kirchturm das höchste Bauwerk in der Gemeinde. Er sei ein städtebaulich sehr
markantes Bauwerk in einer ansonsten auffallend niedrig-geschossigen Bebauung in
topfebener Landschaft und habe den Ratsmitgliedern damit einen anschaulichen
Höhenmaßstab geboten, an dem sie sich orientiert hätten. Windenergieanlagen mit
mehr als 65 m Höhe würden den Gesamteindruck der ebenen Landschaft zerklüften. Auf
diese Gesichtspunkte hätten auch der Landrat des Kreises Q. und das Westfälische Amt
für Denkmalpflege hingewiesen. Das Westfälische Amt für Denkmalpflege habe 1998
angeregt, nur gebräuchliche Windenergieanlagen einer Höhe zwischen 30 m und 50 m
zuzulassen. Wenn solche Anlagen 1998 hätten wirtschaftlich betrieben werden können,
dann sei dies auch heute nicht anders. Die Behauptung, die zulässigen Anlagen seien
unwirtschaftlich, beschränke sich auf eine Schlussfolgerung aus dem
betriebswirtschaftlichen Vergleich zwischen dem Betrieb einer Windenergieanlage mit
65 m und einer solchen mit 100 m Höhe. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des
Bundesverbandes Windenergie habe allenfalls die Qualität eines Parteigutachtens. Auf
dem Markt gebe es Windturbienen, die eine Amortisation in weniger als acht Jahren
versprächen und eine Bauhöhe von nur 18 m hätten. Der Windenergieatlas 2002 des
Bundesverbundes WindEnergie weise 600 kW-Anlagen mit einer Höhe von 64 m bzw.
61,5 m nach. Mit seiner eigenen Bauvoranfrage aus dem Jahre 1997 habe der Kläger
eine Anlage der Firma Enercon der 500 kW-Klasse und einer Anlagenhöhe von 64 m
zur Genehmigung gestellt. Für eine der Vorrangzonen habe ein professioneller
Betreiber einen Nutzungsvertrag über die Errichtung von sieben Windenergieanlagen
geschlossen. Eine Verpflichtung, nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Optimierung zu
planen, bestehe nicht. Der Flächennutzungsplan sei keine Verhinderungsplanung. Auf
das prozentuale Verhältnis der Fläche der beiden Konzentrationszonen zu der
Gemeindegebietsfläche komme es nicht an. Vielmehr sei bedeutsam, dass es wegen
der streusiedlungsartigen Bebauung in E. nur wenige für Windenergienutzung
geeignete Flächen gebe. Die Flächen seien auch nicht absolut zu klein, denn in jeder
könnten sechs Windenergieanlagen errichtet werden. Das Vorhaben des Klägers könne
für sich nicht beanspruchen, ausnahmsweise genehmigungsfähig zu sein, da das auf
die Bewahrung des einheitlichen Orts- und Landschaftsbildes gerichtete Ziel des
Flächennutzungsplans bei Zulassung einer Ausnahme konterkariert würde.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. März 2004 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich der
Akte über die 12. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die zulässige Berufung ist begründet.
25
Die zulässige Klage ist begründet.
26
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar 2001 ist
rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf den unter dem 19. Juli 2000
beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ
Enercon-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44
m auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43. Dem Vorhaben stehen im
vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen
(vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
27
Dem Vorhaben steht nicht entgegen, dass es zu einem vermeidbaren Eingriff in Natur
und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW führen würde. Zu den hierauf
bezogenen Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 15. Dezember 2001 und im
Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar 2001 ist zunächst
klarzustellen, dass die Prüfung, ob einem Vorhaben die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung entgegensteht, von der Prüfung zu unterscheiden ist, ob einem
28
Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98.
29
Was die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anbelangt, hat der Landesgesetzgeber
festgelegt, dass die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegender
Windkraftanlagen nicht als Eingriff gilt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW).
30
Dem Vorhaben stehen auch bauplanungsrechtliche Belange nicht entgegen. Das zur
Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich,
wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Es ist dort gemäß § 35 Abs. 1
Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB
stehen ihm nicht entgegen. Dies wird vom Beklagten nur insoweit in Abrede gestellt, als
er durch das Vorhaben ausweislich seiner Ausführungen im Bescheid vom 15.
Dezember 2000 eine Verunstaltung der durch Gehölzbestände gegliederten
charakteristischen E. Parklandschaft, eine Beeinträchtigung des Lebensraums für Zug-
und Brutvögel wegen zu erwartender Vogelschlag- und -scheucheffekte sowie einen
deshalb vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft fürchtet, weil die
Windenergieanlage auch innerhalb einer der im Flächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationszonen errichtet werden könnte. Diese Belange stehen der Errichtung der
Windenergieanlage nicht entgegen.
31
Ob einem privilegiertem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 6 BauGB öffentliche
Belange entgegenstehen, ist aufgrund einer Abwägung der sich im Einzelfall
gegenüberstehenden Belange zu beantworten.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 - 4 C 3.77 -, BRS 35 Nr. 60.
33
Das Gewicht der vom Beklagten genannten Belange ist nicht von einem Ausmaß, dass
es das Interesse des Klägers an der Errichtung der Windenergieanlage überwiegen
würde.
34
Das Vorhaben des Klägers wird die Landschaft nicht verunstalten. Eine Verunstaltung
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem
Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von einem für ästethische
Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Bei der wertenden
Betrachtung der optischen Beeinträchtigungen einer Windenergieanlage kann die
anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht
bleiben. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten wird, hängt von den konkreten
Umständen der jeweiligen Situation ab.
35
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100;
Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295.
36
Das Landschaftsbild ist im Bereich des zur Errichtung der Windenergieanlage
vorgesehenen Grundstücks nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der
Berichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Karten
vermittelt hat, durchaus von gewissem Reiz, aber nicht derart beeindruckend, dass
seine Beeinträchtigung letztlich entscheidend gegen das Vorhaben ins Gewicht fiele.
Bei der Fläche selbst, die überbaut werden soll, handelt es sich um eine
37
landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Deren Aussehen ändert sich nach Art der
jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzung. Die Fläche ist weitgehend eben und nicht
durch irgendwelche topographischen Gegebenheiten strukturiert. Die
Windenergieanlage wird aufgrund dieser Gegebenheiten trotz ihrer Höhe in weiterer
Entfernung an optischer Präsenz verlieren. Dies verdeutlicht der vom Beklagten
gegebene Hinweis auf den E. Kirchturm, der vom beabsichtigten Standort der
Windkraftanlage aus nicht zu sehen ist. Eher großräumig ist der Bereich der Ackerfläche
entlang vorhandener Wege durch Busch- bzw. Baumreihen umgrenzt. Aufgrund ihrer
sich auf weite Sicht erstreckenden Ausdehnung behalten sie ihre die Landschaft
strukturierende Wirkung bei, auch wenn sie je nach Standort des Betrachters auf mehr
oder weniger kleinen Teilstücken durch die Windenergieanlage verdeckt werden. Aus
mittleren Entfernungen jenseits der das Grundstück des Klägers weiträumig
umgrenzenden Busch- bzw. Baumreihen wird die Windenergieanlage in ihren unteren
Bereichen durch eben jene Gehölzstrukturen optisch verdeckt. Hinzu tritt aus solchen
Entfernungen die optische Präsenz des nördlich der Ortslage X. gelegenen
Gewerbegebiets südwestlich der K 61. Der gewerbliche Charakter des dortigen Gebiets
beeinträchtigt das Landschaftsbild in gewissem Umfang auch jenseits der K 61 in
Richtung auf das zur Überbauung vorgesehene Grundstück. Dass der dortige Bereich
nicht derart schützenswert ist, dass er gewerblicher Entwicklung nicht zugeführt werden
könnte, bestätigt im Ergebnis der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Mai
2004, wonach der Gebietsentwicklungsplan mit dem Ziel fortgeschrieben werden soll,
dorthin die Gewerbeflächen an der X. Straße zu entwickeln.
Dem Vorhaben des Klägers stehen keine überwiegenden Belange des Natur- schutzes
entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die Anlage soll inmit-ten einer
Ackerfläche errichtet werden. Dass dort mit einer besonders schützens-werten Fauna zu
rechnen wäre, behauptet auch der Beklagte - anders als nunmehr mit Schriftsatz vom 4.
Juni 2004 für das Untersuchungsgebiet Nr. 6 - nicht. Die das Ackerland umgebenden
Gehölzstrukturen haben zur Windenergieanlage schon einigen Abstand. Den pauschal
behaupteten "Vogelschlag- und -scheucheffekten" kommt bei diesen Gegebenheiten
kein derartiges Gewicht zu, dass die Errichtung der Windenergieanlage versagt werden
müsste.
38
Die vom Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft steht dem
Vorhaben des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Dieser öffentliche Belang bezweckt die
Erhaltung der "naturgegebenen Bodennutzung", mit der die Windenergieanlage schon
deshalb vereinbar ist, weil der Gesetzgeber sie - wenn auch unter dem Vorbehalt einer
planerischen Steuerung durch die Gemeinden - ausdrücklich im Außenbereich
privilegiert hat; sie ist daher dem Außenbereich nicht "wesensfremd".
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90; OVG NRW, Urteil
vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -.
40
Allerdings soll das Vorhaben des Klägers außerhalb einer der beiden im
Flächennutzungsplan der Stadt E. dargestellten Konzentrationszonen verwirklicht
werden. Mit einer entsprechenden Darstellung ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in
der Regel die Folgerung verbunden, dass einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, wenn es nicht innerhalb einer der
Konzentrationszonen verwirklicht werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese mit
der Darstellung von Konzentrationszonen verbundene Ausschlusswirkung nicht, denn
die 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt E. ist nichtig.
41
Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Nichtigkeit der 12. Änderung des
Flächennutzungsplans bereits aus der vom Kläger behaupteten Vollzugsunfähigkeit des
Flächennutzungsplans ergibt. Allerdings dürfte die Darstellung von
Konzentrationszonen die ihr zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion im Sinne
des § 1 Abs. 3 BauGB verfehlen, wenn die Konzentrationszone zur Errichtung von
Windenergieanlagen auf Dauer ungeeignet wäre. Ein solcher Zusammenhang ist hier
nicht völlig von der Hand zu weisen, da innerhalb der Konzentrationszone nur
Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 65 m zulässig sind. Der Kläger hat
durch Vorlage des Standortgutachtens des Westfälischen Umwelt Zentrums vom 15.
September 1995 und der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Planerbeirats beim
Bundesverband WindEnergie vom 26. Mai 2004 substantiiert, dass bei den gegebenen
Windverhältnissen Windenergieanlagen einer solch beschränkten Größe wirtschaftlich
nicht betrieben werden können. Der Einwand des Beklagten, es gebe
Windenergieanlagen einer entsprechenden Größe auch von bis 65 m auf dem Markt, ist
für die Frage unergiebig, ob sie in den ausgewiesenen Gemeindebereichen auch
wirtschaftlich betrieben werden können. Die Annahme, die angeführten steuerlichen
Gesichtspunkte seien für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne Belang und es müsse
ferner gegenüber dem Ansatz des Bundesverbandes Windenergie von einer
Lebensdauer einer Windenergieanlage von durchaus 30 Jahren ausgegangen werden,
ist weniger überzeugend. Selbstverständlich können steuerliche Aspekte für die Rendite
einer Investition von Bedeutung sein. Die Erwartung einer dreißigjährigen
Nutzungsdauer einer Windenergieanlage dürfte eher spekulativen Charakter haben.
Letztlich kommt es auf die aufgeworfenen Fragen jedoch aus nachstehenden Gründen
nicht an.
42
Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nichtig, weil sie jedenfalls den sich aus
§ 1 Abs. 6 BauGB ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt.
43
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sich eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der
einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
44
Diesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht genügt.
45
Der Flächennutzungsplan hat, soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg des §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, unmittelbare Außenwirkung. Er weist die
Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG auf, die dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie
dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -,aaO.
47
Dieser Bedeutung des Flächennutzungsplans entspricht, dass dem Erläuterungsbericht
nicht anders als der einem Bebauungsplan beizufügenden Begründung zu entnehmen
sein muss, welche städtebauliche Rechtfertigung für die Planung besteht und wie die
Abwägung zu zentralen Punkten der Planung erfolgt ist, auch um eine effektive
Rechtskontrolle der auf den Flächennutzungsplan gestützten Entwicklungen zu
ermöglichen.
48
Vgl. zur Bebauungsplanbegründung: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 -,
BRS 49 Nr. 29; zum Erläuterungsbericht: OVG NRW, Urteil von 19. Mai 2004 - 7 A
3368/02 -.
49
Aus dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt E.
und aus den Akten über ihr Zustandekommen ergibt sich schon keine hinreichende
Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials und darüber hinaus zu
einzelnen Punkten der Abwägung ein Abwägungsausfall, jedenfalls aber eine
Abwägungsfehlgewichtung der maßgebenden Belange. Auf den Erläuterungsbericht ist
- wie dargelegt - abzustellen. Die Ausführungen des Beklagten im vorliegenden
Gerichtsverfahren belegen dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der dort
ausgeführten Erwägungen, weshalb der Rat der Stadt E. die eine oder andere
Entscheidung getroffen habe, eine hinreichende Abwägung nicht.
50
Aus dem Erläuterungsbericht geht nicht hervor, dass der Rat sich hinreichend mit der
Frage befasst hat, ob in den beiden dargestellten Konzentrationszonen der Betrieb von
Windenergieanlagen überhaupt nach wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Zu
entsprechenden Erwägungen hatte der Rat Veranlassung. Im Änderungsverfahren hatte
der Oberkreisdirektor des Kreises Q. mit Schreiben vom 7. Juli 1998 dahin Stellung
genommen, der Schaden an Natur und Landschaft stehe in keinem Verhältnis zum
energiewirtschaftlichen Ertrag der Windenergieanlagen. Anlieger der Fläche X.
zweifelten die Nutzung der Konzentrationszonen an, da die Region vergleichsweise
windarm sei. Die Stellungnahme des Rates, wirtschaftliche Aspekte könnten unter
bauplanungsrechtlicher Beurteilung keine Berücksichtigung finden, wird der Bedeutung
der Windenergienutzung nicht gerecht. Die Planung der Gemeinde hat sich an dem
Anliegen des Gesetzgebers auszurichten, der Windenergienutzung "an geeigneten
Standorten eine Chance" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O..
52
Dem entspricht eine Planung nicht, die ungeachtet bestehender Hinweise auf eine
geringe Windhöffigkeit eine Prüfung wirtschaftlicher Nutzbarkeit der
Konzentrationszonen mit der Begründung ablehnt, es komme auf wirtschaftliche
Aspekte gar nicht an. Eine solche Erwägung mag dann im Ergebnis haltbar sein, wenn
ein hinreichender Windertrag in der Konzentrationsfläche mit aller Wahrscheinlichkeit zu
erwarten steht, etwa dann, wenn die Windenergieanlagen hinreichend groß gebaut
werden können. Auch eine solche Entwicklungsmöglichkeit hat der Rat jedoch durch
die Festlegung einer Gesamthöhe der Windenergieanlagen von nur 65 m verstellt. Die
für diese Höhenfestsetzung nach Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren
maßgebende Orientierung an der Höhe des E. Kirchturms lässt nicht ansatzweise
erkennen, dass nicht nur die gegen, sondern auch die für eine substantielle Nutzung der
Windenergie in den Vorrangzonen sprechenden Gesichtspunkte vom Rat abgewogen
worden sind. Zwar kann ein Bauwerk, das für das Stadtbild von besonderer Bedeutung
ist, Veranlassung beispielsweise zur Prüfung geben, ob Sichtbeziehungen von
53
störenden Anlagen freigehalten werden sollen. Derartige Erwägungen hat der Rat der
Antragsgegnerin jedoch nicht verlautbart. Der Kirchturm ist im Übrigen nicht überall im
Stadtgebiet zu sehen.
Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans genügt den Anforderungen des
Abwägungsgebots ferner hinsichtlich der Erwägungen nicht, mit denen der Rat von den
sieben von ihm als grundsätzlich geeignet angesehenen Gebieten (im Folgenden auch:
Untersuchungsgebiete) fünf Untersuchungsgebiete als für die Darstellung von
Konzentrationszonen ungeeignet ausgeschlossen hat. Ob die Ermittlung der insgesamt
sieben Untersuchungsgebiete selbst in jeder Hinsicht beanstandungsfrei erfolgt ist,
bedarf daher keiner Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin,
dass der zweifellos abwägungsbeachtliche förmliche Landschaftsschutz der
Ausweisung einer Vorrangzone nicht entgegenstehen muss, wenn sich die Erteilung
einer Befreiung von den festgesetzten Bauverboten abzeichnet, weil eine
Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch
sonst nichts im Wege steht.
54
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.; vgl. ferner zu einigen
der weiter maßgebenden Anforderungen das Urteil des Senats vom 19. Mai 2004 - 7 A
3368/02 -,
55
Der Rat hat auf die Darstellung des Untersuchungsgebiets 2 u.a. mit der Begründung
"verzichtet", der Bereich sei durch "kleine Waldgebiete" gegliedert. Ausweislich der vom
Beklagten überreichten Luftbildaufnahme ist dieser Bereich jedoch überhaupt nicht
durch Waldgebiete gegliedert, sondern es reicht nur auf einem kleinen Teilzipfel im
Norden ein Stückchen Wald in den Randbereich dieser Fläche hinein. Die
Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat keine anderweitigen Erkenntnisse
ergeben. Weiteres Gliederungselement des Untersuchungsgebiets 2 seien "Grünzonen
entlang von Gräben und Straßen". Weshalb mit dieser Begründung der Ausschluss des
Untersuchungsgebiets insgesamt gerechtfertigt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Flächen des Untersuchungsgebiets werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die Gehölzstreifen entlang der von Ost nach West durch das Untersuchungsgebiet
verlaufenden Straße sowie zwei weitere Gehölzreihen sind demgegenüber - wie der
Beklagte in anderem Zusammenhang vorträgt - typisch für weite Teile E. , die in der Art
einer Parklandschaft strukturiert seien. Eine solch pauschale, auf entsprechende
Grünzonen abstellende Argumentation, mit der praktisch allerorts der Ausschluss einer
Ausweisung verschiedener Vorrangzonen begründet werden kann, wird dem Anliegen
des Gesetzgebers, der Windenergienutzung substantiellen Raum zu lassen, nicht
gerecht. Wenn das Gemeindegebiet aufgrund natürlicher Gegebenheiten derart
strukturiert ist, dass faktisch größere zusammenhängende Flächen für die
Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, kann dem gesetzgeberischen Anliegen,
in substantieller Weise Raum für die Windenergienutzung zu schaffen, eben nur
dadurch Rechnung getragen werden, dass ggf. kleinere, über das Gemeindegebiet
verstreut liegende Vorrangzonen ausgewiesen werden oder die Gemeinde die der
Windenergienutzung gegenläufigen Belange für eine oder mehrere Flächen ihres
Gemeindegebiets zurückstellt, um dort substantiellen Raum für die Windenergienutzung
zu bieten. Schließlich hat der Rat das Untersuchungsgebiet 2 auch durch eine kleine
Teilfläche eines Landschaftsschutzgebiets "naturräumlich stark strukturiert" angesehen.
Aus der rechtlich bedeutsamen Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes folgt
jedoch keine tatsächliche naturräumliche Strukturierung.
56
Abgesehen von der naturräumlichen Strukturierung hat der Rat für den Ausschluss des
Untersuchungsgebiets 2 auf "mögliche Erweiterungen der Wohnbauentwicklung für X. "
abgehoben. Nur für "möglich" gehaltene Entwicklungen können einem aktuell
bestehenden Interesse an der Windenergienutzung jedoch nicht entgegengehalten
werden, will sich die Gemeinde nicht dem Vorhalt aussetzen, sie habe die für die
Windenergienutzung sprechenden Belange gleichsam weggewogen.
57
Ob für den Ausschluss des Untersuchungsgebiets 3 hinreichend gewichtige Belange
abgewogen worden sind, kann letztlich offen bleiben. Allerdings hat der Rat ausweislich
des Erläuterungsberichts den Ausschluss ausschließlich darauf gestützt, die
"zukunftsorientierte Entwicklung/Erweiterung eines Gewerbege- biets/Industriegebiets
würde eingeschränkt". In dem für die Prüfung maßgebenden Zeitpunkt der 12. Änderung
des Flächennutzungsplans war eine solche Entwicklung weder im
Flächennutzungsplan noch im Gebietsentwicklungsplan vorgezeichnet. Erst im Jahre
2003, also etwa fünf Jahre nach Bekanntmachung der 12. Änderung des
Flächennutzungsplans hat die Bezirksplanungsbehörde dem Anliegen der Stadt, den
Gebietsentwicklungsplan entsprechend fortzuschreiben, eine positive Tendenz
zugesprochen. Ob die Absicht der Stadt E. , dort ein Gewerbegebiet zu entwickeln,
dadurch hinreichend konkretisiert worden ist, dass sie im Untersuchungsgebiet
gelegene Grundstücke erworben hat, nachdem Vertreter der Bezirksregierung dort eine
Gewerbegebietsentwicklung für möglich gehalten haben, kann dahinstehen.
58
Das Untersuchungsgebiet 5 hat der Rat wegen seiner naturräumlich reichen
Strukturierung durch Grünzonen entlang von Gräben und Straßen als ungeeignet
angesehen. Zum Gewicht dieses Belangs kann auf das oben Gesagte verwiesen
werden. Der Rat hat ferner auf die Emsniederung abgestellt, die durch
Windenergieanlagen nachhaltig negativ beeinflusst werde. Allerdings erstreckt sich das
Untersuchungsgebiet von der Ems rund 460 m nach Südosten. Dass der gesamte
Bereich für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet sei, ergibt sich auch
nicht aus dem vom Beklagten im Berufungsverfahren zitierten Beschluss des 10. Senats
vom 4. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -, a.a.O.. Dort ging es nicht um ein der Errichtung von
Windenergieanlagen vergleichbares Vorhaben, sondern um die Errichtung von gleich
fünf Schweineställen mit einer Grundfläche von jeweils 9 m x 11 m und zudem vor allem
um eine Abwägung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB, die zum Nachteil des
Klägers in jenem Verfahren letztlich deshalb ausfiel, weil er die Schweineställe auch
anderen Orts als im Emsauenbereich errichten konnte. Schließlich hat der Rat darauf
abgehoben, zum anschließenden Naturschutzgebiet "S. Emsniederungen" sei ein
Abstand von mindestens 200 m einzuhalten. Eine entsprechende Abstandsempfehlung
sieht Nr. 4.2.4.4 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002, MBl NRW 2002, 742 vor.
Eine zwingende Vorgabe in dem Sinne, dass nicht auch in geringerem Abstand zu
Naturschutzgebieten Windenergieanlagen zulässig sein können, folgt hieraus nicht.
Immerhin ist die Schutzwirkung eines Naturschutzgebiets grundsätzlich auf den
festgesetzten Bereich bezogen (vgl. § 23 BNatSchG).
59
Für den Ausschluss des Untersuchungsgebiets 6 hat der Rat wiederum die
naturräumliche Strukturierung durch Grünzonen entlang von Gräben und Wegen
bemüht. Dies reicht - wie dargelegt - so nicht aus, um die berücksichtigungswerten
Interessen an der Windenergienutzung von vornherein zurückzudrängen. Der im
Berufungsverfahren nachgetragene Gesichtspunkt, das Untersuchungsgebiet erfasse
ein "traditionelles" Brutgebiet des Großen Brachvogels, einer stark gefährdeten
Vogelart, ist nicht erkennbar Gegenstand der Abwägung des Rates gewesen.
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Das Untersuchungsgebiet 7 ist vom Rat mit dem Hinweis auf die unmittelbare Nähe
einer gemäß Gebietsentwicklungsplan erst noch nach erfolgter Rekultivierung der
dortigen Nassabgrabung vorgesehenen Naturschutzgebietsentwicklung begründet
worden. Weshalb aber die "Nähe" der Windenergienutzung zu einem geplanten
Naturschutzgebiet für den gesamten Bereich des Untersuchungsgebiets den
Ausschluss der Windenergienutzung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Rat hat
den Ausschluss dieses Untersuchungsgebiets ferner mit einer "möglichen Erweiterung
der Wohnbauentwicklung für I. " gerechtfertigt. Auch insoweit fehlen Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung konkreter planerischer Entscheidungen, deren es um so mehr
bedurfte, als das Untersuchungsgebiet 7 von der um die Bebauung I. gezogenen
Schutzzone von 500 m nochmals mindestens 200 m und weiter entfernt ist.
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Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB
erheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich ohne Weiteres aus den Planunterlagen,
insbesondere dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans
ergeben. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wobei es
letztlich nicht entscheidend ist, ob dies auch für den Ausschluss der
Untersuchungsgebiete 3 und 6 anzunehmen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Stadt E.
, wenn sie sich der Fehlerhaftigkeit der Erwägungen zum Ausschluss einzelner
grundsätzlich geeigneter Untersuchungsgebiete und ferner auch der Fehlerhaftigkeit der
Erwägungen der Höhenbegrenzung möglicher Windkraftanlagen bewusst gewesen
wäre, entschlossen hätte, eine oder mehrere Vorrangzonen auszuweisen, die
hinreichenden Raum für eine substantielle Nutzung der Windenergie bieten. Auch wenn
sich der Rat der Stadt E. offensichtlich davon hat leiten lassen, die Darstellung von
Vorrangzonen möglichst gering zu halten, war es ihm ersichtlich darauf angekommen,
jedenfalls eine wirksame Flächennutzungsplanänderung herbeizuführen, der die
Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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