Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2010

OVG NRW (gkg, verwaltungsgericht, zulassung, antrag, zweifel, versetzung, gemeinschaftspraxis, erlass, zeitpunkt, kläger)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1318/09
Datum:
19.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1318/09
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand Dienstunfähigkeit
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars,
der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wendet.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne
des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
2
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses
Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten
Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in
substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die
Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestehen.
3
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit dieser wird geltend gemacht,
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger bewiesen, dass zum
Zeitpunkt der Zurruhesetzung davon auszugehen gewesen sei, er werde innerhalb einer
angemessenen Zeit wieder dienstfähig sein. Hierfür sei unerheblich, ob sämtliche bei
ihm durch den Polizeiärztlichen Dienst festgestellte Erkrankungen behoben gewesen
seien. Es komme vielmehr einzig und allein darauf an, dass die Folgen des
4
Gelenkverschleißes seines rechten Kniegelenks in absehbarer Zeit behoben werden
würden, denn allein die damit in Zusammenhang stehenden Probleme seien ursächlich
dafür gewesen, dass er so lange dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Nach den
Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. Q. sei aber damit zu rechnen gewesen,
dass diese Probleme spätestens im September 2007 behoben sein würden. Dies sei im
August 2007 auch der Fall gewesen.
Das greift nicht durch. Es ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit
dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden,
schon nicht zutreffend, dass die vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zu
verzeichnenden Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Klägers
ausschließlich auf dessen Kniebeschwerden zurückzuführen gewesen wären. Das
Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die entsprechenden langen und durchgängigen
Dienstausfallzeiten seien ausweislich der in den Krankenakten des Klägers
befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keineswegs nur mit Blick auf die
Knieprobleme aufgetreten. Die Feststellungen sind - abgesehen davon, dass der
Zulassungsantrag ihnen nichts von Substanz entgegensetzt - richtig.
5
Ungeachtet dessen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers für die Frage der
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. nicht darauf an, aus
welchen Gründen der Beamte in der Zeit vor Erlass der Zurruhesetzungsbescheide
dienstunfähig gewesen ist, sondern darauf, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2007,
wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung
seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. Dies ist, wie das Verwaltungsgericht dargetan
hat, durch den Polizeiärztlichen Dienst im Gutachten vom 29. Mai 2006 aufgrund des
multiplen Krankheitsbildes des Klägers schlüssig und nachvollziehbar festgestellt
worden. Dass die dort diagnostizierten, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen
benannten Störungen vorlagen, wird mit dem Zulassungsantrag im Wesentlichen nicht
bestritten. Die Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. Q. sind demnach schon
deshalb ungeeignet, die gutachterliche Bewertung durchgreifend in Frage stellen, weil
sie sich zum ganz überwiegenden Teil der festgestellten und die Dienstfähigkeit
beeinträchtigenden Erkrankungen wie Störungen des Herz-Kreislauf-Systems, der
Atmung und des Gehörs - nicht verhalten. Auf die weiteren Ausführungen des
Verwaltungsgerichts dazu, warum vorliegend der amtsärztlichen Einschätzung ohnehin
ein höherer Beweiswert zuzumessen sei, muss vor diesem Hintergrund nicht
eingegangen werden.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung für das erstinstanzliche Verfahren
beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich
der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der
Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde,
nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2
GKG verbietet sich.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009,
823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
10